Ganz schön Patent - Das neue Einheitspatent und Einheitliche Patentgericht

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 17.08.2023
Rechtsgebiete: Verlag|1876 Aufrufe
Ulrike Voß und Dr. Hermann Deichfuß

Ein Interview mit Ulrike Voß und Dr. Hermann Deichfuß.

Für das Patentrecht in Europa hat Anfang Juni eine neue Ära begonnen: Es gibt ab sofort ein »Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung«, kurz Einheitspatent genannt. Gleichzeitig nahm das neu eingerichtete »Einheitliche Patentgericht« seine Arbeit auf. Einen Überblick über die Veränderungen geben im Interview Ulrike Voß, langjährige Vorsitzende Richterin eines Patentsenats beim OLG Düsseldorf und jetzt auch Richterin am neuen Einheitlichen Patentgericht, sowie Dr. Hermann Deichfuß, Richter am Bundesgerichtshof und einer von drei Schriftleitern der neuen Zeitschrift GRUR Patent

Frau Voß, wie war denn Ihr erster Arbeitstag beim neuen Einheitlichen Patentgericht?
Voß: Der war spannend, weil sich alle Richterinnen und Richter der ersten Instanz in Paris getroffen haben und dort vereidigt worden sind. Das war eine sehr würdevolle Einstimmung auf das neue Gericht und auf die neuen Kolleginnen und Kollegen.

Sind bereits erste Fälle anhängig?
Voß: Nach den ersten beiden Tagen waren es bereits 17 Verfahren. Mittlerweile sind es mehr als 30.

Fangen wir von vorne an. Was ist unter dem neuen Einheitspatent zu verstehen?
Voß: Das ist ein europäisches Patent, das für alle Mitgliedstaaten, die das EPG-Ubereinkommen ratifiziert haben, einen einheitlichen Patentschutz bietet. Beantragt wird es beim Europäischen Patentamt. Das Anmeldeverfahren läuft zunächst wie beim klassischen Patent. Am Ende des Verfahrens kann man entscheiden, ob man ein Patent mit einheitlicher Wirkung beantragen möchte. Der Schutz gilt dann automatisch in allen teilnehmen Mitgliedstaaten. Das sind zurzeit 17 Länder.

Für alle die mit dem Rechtsgebiet nicht so vertraut sind: Wie funktionierte denn der Patentschutz bisher, Herr Dr. Deichfuß?
Deichfuß: Wenn Sie bislang ein europäisches Patent wollten, dann meldeten Sie Ihre Erfindung ebenfalls beim Europäischen Patentamt an und sagten, für welche Länder Sie Patentschutz möchten. Das Europäische Patentamt erteilte in einem Akt gewissermaßen ein Patent, das in allen gewünschten Ländern Schutz gewährte. Aber dieses Patent war der Sache nach ein Bündel von nationalen Patenten, das heißt, wenn der Patentinhaber sein Schutzrecht in mehreren Staaten verletzt sah, dann musste er auch in mehreren Staaten gerichtlich gegen diese Patentverletzung vorgehen. Es gab also bislang weder eine Möglichkeit, das Patent einheitlich durchzusetzen, noch war es möglich, das Patent insgesamt anzugreifen. Das brachte für die Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich.

Zeitgleich mit dem Einheitspatent wurde ein neues Patentgericht etabliert. Wie ist es aufgebaut, und wie funktioniert es?
Voß: Das Gericht selbst besteht aus zwei Instanzen. Die oberste Instanz ist das Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg. Darunter gibt es die erste Instanz, die auf verschiedene Standorte verteilt ist. Die sogenannte Zentralkammer befindet sich in Paris und mit einer Abteilung in München. Und dann gibt es Lokal- und Regionalkammern, die über Europa verteilt sind, beispielsweise in Düsseldorf, Stockholm und Den Haag. Die Standorte der ersten Instanz sind alle Teil eines einheitlichen Gerichts. Alle Kammern sind multinational besetzt mit Richterinnen und Richtern aus verschiedenen Jurisdiktionen. Es gibt nicht nur juristische, sondern auch technische Richter und Richterinnen. Das ist zumindest aus deutscher Sicht eine Neuheit. Außerdem ist das Gericht kein Teil der EU-Gerichtsbarkeit, sondern ein eigenständiges Gericht.

»1975 wurde in Luxemburg ein Übereinkommen über ein Gemeinschaftspatent unterzeichnet, das aber nie in Kraft getreten ist.«
          Dr. Hermann Deichfuß

Der Weg zum Einheitspatent und auch zum Einheitlichen Patentgericht hat sage und schreibe 50 Jahre gedauert. Warum so lange?
Deichfuß: Das ist wirklich eine lange Geschichte. Das Europäische Patentübereinkommen, mit dem wir bis jetzt gelebt haben, wurde vor fast 50 Jahren unterschrieben - im Oktober 1973. Schon damals dachte man an die Möglichkeit, ein Patent zu schaffen, das für alle Mitgliedstaaten einheitlich gelten soll. 1975 wurde daher in Luxemburg ein Übereinkommen über ein Gemeinschaftspatent unterzeichnet, das aber nie in Kraft getreten ist. Es gab weitere Anläufe in Abständen von mehreren Jahren. Die sind aber alle im Sande verlaufen. Im Mittelpunkt standen immer wieder zwei Streitpunkte: die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit und die Frage, wie viele Sprachen in das System eingebunden werden sollen. 2009 kam es zum Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Schaffung eines europäischen Patentgerichts. 2012 folgte dann das sogenannte European Patent Package, das neben einem europäischen Patentgericht auch ein einheitliches Patentrecht umfasste. Jedoch sorgte eine Verfassungsbeschwerde hier in Deutschland für erneute Verzögerung - aber kürzlich war es dann endlich so weit.

Viele europäische Länder sind dabei, aber doch nicht alle...
Voß: Das ist richtig, beispielsweise Kroatien, Polen und Spanien fehlen. Da gibt es unterschiedliche Vorbehalte, auch weiterhin wegen der Sprachenfrage.

Was geschieht denn mit bestehenden europäischen Patenten?
Es gibt bekanntlich Übergangsfristen in denen sowohl das Einheitliche Patentgericht als auch die nationalen Gerichte parallel zuständig sind...
Voß: Für die europäischen Patente, die bereits bestehen, gilt ein Wahlrecht. Der Patentinhaber kann während der Übergangszeit von sieben Jahren einmal ein Opt-Out erklären. Damit schließt er sein europäisches Patent aus dem System des Einheitlichen Patentgerichts aus und belässt es in der nationalen Gerichtsbarkeit. Er kann das Opt-Out auch einmal zurücknehmen und sich damit doch der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts stellen. Allerdings setzt das immer voraus, dass noch keine Klage vor einem nationalen Gericht anhängig gemacht worden ist.

Kann man dieses Opt-Out gegebenenfalls auch strategisch einsetzen?
Voß: Hinter der Anwendung des Opt-Outs stehen sicherlich strategische Überlegungen des Patentinhabers. Welches Ziel verfolgt er? Wo sind seine Wettbewerber? Für wie stark hält er sein Patent? Wer der Meinung ist, dass Zweifel am Rechtsbestand seines Patents bestehen könnten, wird womöglich vom Opt-Out Gebrauch machen, um die Wettbewerber dazu zu bringen, in einzelnen Staaten gegen dieses Patent vorgehen zu müssen. Denn der Vorteil des Einheitlichen Patentgerichts ist je nach Blickwinkel auch ein Nachteil, weil mit einem einzigen Angriff das ganze Patent in allen Mitgliedstaaten vernichtet werden kann.

Wir haben jetzt ein ganz neues Gericht. Wie lange wird denn so ein Verfahren dauern?
Voß: Es ist ein Gericht mit einem sehr ambitionierten Zeitplan. Nach der Verfahrensordnung sollen die Verfahren in der ersten Instanz innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Die Verfahrensordnung regelt recht strikt Fristen. Es gibt ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren, und ein sogenanntes mündliches Verfahren. Am Ende soll eine Entscheidung des Gerichts stehen, und all das soll innerhalb von einem Jahr passieren. Die Parteien haben in der Regel zwei Monate Zeit, schriftlich vorzutragen. Schaut man sich die derzeitige Verfahrensdauer in den nationalen Rechtssystemen an, ist das ein sehr ambitionierter Zeitplan. Man wird natürlich schauen müssen, wie sich das in der Praxis entwickelt. Es gibt auch Situationen, in denen eine Fristverlängerung möglich ist. Aber eine Partei, die kein Interesse an einem schnellen Verfahren hat, wird dieses System nicht wählen.
Deichfuß: Das wird für die Rechtsanwälte und Patentanwälte eine Umstellung erfordern. Sie werden sich darauf einstellen müssen, dass sie nur sehr kurze Fristen bekommen. Das heißt, sie müssen sehr schnell reagieren. Ich könnte mir vorstellen, auch aus Gesprächen, die ich mit Patentanwälten und Rechtsanwälten geführt habe, das Teams gebildet werden müssen, um diesen großen Arbeitsanfall in der zur Verfügung stehenden Zeit, zu bewältigen. Vielleicht wird es da auch Änderung in der anwaltlichen Praxis geben.

»Der Vorteil des Einheitlichen Patentgerichts ist je nach Blickwinkel auch ein Nachteil, weil mit einem einzigen Angriff das ganze Patent in allen Mitgliedstaaten vernichtet werden kann.«
          Ulrike Voß

Nicht weniger interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage nach den Kosten: Welche Kosten werden für ein Streitverfahren anfallen, bzw. für den einheitlichen Patentschutz überhaupt?
Voß: Für die Stellung und Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung fallen keine Gebühren an. Aber natürlich gibt es Jahresgebühren und Aufrechterhaltungsgebühren. Soweit ich weiß, entspricht die Höhe der Jahresgebühren in der Summe der Jahresgebühr von einem europäischen Patent, das in vier Ländern validiert ist, wobei die Jahresgebühren der ersten zehn Jahre weniger als 5.000 Euro betragen sollen. Bei den Verfahren vor dem Europäischen Patentgericht fällt bis zu einem Streitwert von 500.000 Euro nur eine Festgebühr an. Bei einer Verletzungsklage beträgt diese 11.000 Euro, bei einer Nichtigkeitsklage 20.000 Euro. Liegt der Streitwert der Klage über 500.000 Euro, gibt es eine Stafielung, die an dem Streitwert orientiert ist. Alle Gebühren kann man gut auf der Internetseite des Einheitlichen Patentgerichts nachlesen. Hinzu kommen natürlich die Anwaltskosten.

Wo sehen Sie bereits in der Anlaufphase des einheitlichen Patentrechts Klärungsbedarf, den auch Rechtsberater im Auge behalten sollten?
Deichfuß: Der Klärungsbedarf ist immens. Wir dürfen uns da auf eine spannende Zeit freuen. Wir haben zentrale Fragen im Patentrecht, die seit Jahrzehnten diskutiert werden: Auslegungen, erfinderische Tätigkeit, Erschöpfung. Alle diese Streitpunkte werden früher oder später in Verfahren vor der neuen Gerichtsbarkeit auftauchen und dort entschieden werden müssen. Verfahrensrechtlich sehe ich ebenfalls erheblichen Diskussionsbedarf. Zwar gibt es eine Verfahrensordnung. Aber die Richterinnen und Richter der neuen Gerichtsbarkeit kommen aus verschiedenen Staaten und sind unterschiedlich sozialisiert.
Jeder wird zunächst vor dem Hintergrund dessen, was er über Jahre gelernt hat, argumentieren. Doch am Ende muss eine mehrheitliche Entscheidung getroffen werden. Es wird spannend sein, zu beobachten, wie sich das neue Gericht da aufstellt.

Vielen Dank für das Gespräch.

Ulrike Voß
ist seit 2014 Vorsitzende Richterin eines Patentsenats beim OLG Düsseldorf und seit Juni auch Richterin am Einheitlichen Patentgericht.
Hier finden Sie mehr Informationen zur Autorin. 

Dr. Hermann Deichfuß
ist stellvertretender Vorsitzender Richter des X. Zivilsenats beim BGH, der sich auch mit Patentrecht befasst.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Autor.

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Das Interview erschien zuerst in beck-aktuell - DAS MAGAZIN. Jetzt kostenlos abonnnieren.

Weiterführende Informationen und Literatur: Zum neuen Einheitspatent und Einheitlichen Patengericht

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