LAG Hamm: Kündigung eines Tierarztes wegen Beteiligung an der nicht fachgerechten Tötung von Ferkeln

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.09.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1045 Aufrufe

Die Zustände in Schlachthöfen beschäftigen das Arbeitsrecht schon seit geraumer Zeit. Mal geht es um die Ausbeutung ausländischer Arbeitnehmer, die bei Subunternehmern angestellt sind, mal geht es um den Tierschutz. Die Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kann durchaus auch arbeitsrechtliche Konsequenzen zeitigen, wie der jüngst vor dem LAG Hamm verhandelte Fall zeigt.

Vor dem LAG Hamm fand am 15.8.2023 der Berufungstermin in einem Kündigungsschutzprozess zwischen dem Kreis Gütersloh und einem dort angestellten Tierarzt statt. Der Kreis hatte dem heute 57-jährigen, seit Juni 1997 zum Zwecke der Schlachttieruntersuchung und der Überwachung des Schlachtbetriebs in privaten Schlachthöfen eingesetzten Mitarbeiter am 20.7.2022 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Grund dafür waren zwischen den Parteien in den genauen Geschehensabläufen und der rechtlichen Bewertung streitige Vorfälle während einer am 3. Juni 2022 geleisteten Schicht.

Zum Hintergrund: Während der Schicht vom 3.6.2022 hatte mindestens eine der zum Zwecke der Schlachtung angelieferten Zuchtsauen im Transportfahrzeug und auch im Schlachthof mehrere Ferkel geboren. Während zunächst vier lebend aufgefundene Ferkel auf Weisung des Klägers und eines zeitgleich eingesetzten weiteren Tierarztes der vorgesehenen schonenden Tötung durch den Einsatz von CO2 zugeführt wurden, verlief dies bei drei später aufgefundenen Ferkeln unstreitig in nicht regelgerechter Weise. Der weitere Tierarzt ordnete insoweit deren nicht kunstgerechte Tötung durch Ertränken in einem Wassereimer an, was dieser – als sich ein Mitarbeiter des Schlachthofs insoweit weigerte – in einer Wartebucht unmittelbar selbst durchführte. Was der jedenfalls zeitweise dort anwesende Kläger davon mitbekommen oder ggfls. auch mitinitiiert hat, steht zwischen den Parteien im Streit. Zudem wird dem Kläger die Verletzung von Dokumentationspflichten bezüglich der Ferkeltötung vorgeworfen. Das Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Tierarzt hat der Kreis zwischenzeitlich beendet.

Die Vorinstanz hatte dem Tatbeitrag des Klägers nur untergeordnete Bedeutung beigemessen und die Kündigung auch deshalb für unverhältnismäßig gehalten. Die befasste Berufungskammer gab insoweit zu erkennen, dass sie diese Einschätzung nicht uneingeschränkt teilt und hat eine Beweisaufnahme in Aussicht gestellt. Parallel hat sie den Parteien einen in Eckpunkten formulierten Vergleichsvorschlag mit dem Ziel der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet, den die Parteien nun außergerichtlich weiter ausformen und verhandeln wollen. Für den Fall, dass dieses nicht zu einem Ergebnis führt, hat die Berufungskammer die Fortsetzung der Verhandlung für Oktober 2023 in Aussicht gestellt. (Aktenzeichen: 6 Sa 21/23)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen