Auch die Gesamtstrafenbildung ist eine zu begründende Zumessungsentscheidung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1023 Aufrufe

In der Strafzumessung passieren schon einmal gerne Fehler. Manchmal wird etwas als schärfend gesehen, dass dort besser nicht zu lesen wäre. Auch werden schon einmal wesentliche Milderungsgründe nicht gesehen. Ein anderer Fehler ist das gänzliche Fehlen von Strafzumessungserwägungen. Das kommt meist nicht bei Einzelstrafen vor, wohl aber bei der dann vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung, bei der es dann vielleicht gerade noch einmal heißt: "unter erneuter Berücksichtigung aller Strafzumessungerwägungen...." Der BGH hat gerade ein Urteil wegen eines solchen Fehlers/Fehlens aufgehoben:

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei
die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt
werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der
gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO gesondert zu begründen ist
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 – 1 StR 379/20; vom
25. Februar 2015 – 4 StR 564/14 jeweils mwN). Im angefochtenen Urteil fehlen
jegliche Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe. Sie lassen sich auch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der
getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Diese können durch nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. 

BGH, Beschl. v. 15.9.2023 - 5 StR 134/23

 

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