Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.11.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1604 Aufrufe

Im laufenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer ihm zu Unrecht erteilten Abmahnung aus § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Form eines Beseitigungsanspruchs. Entscheidend ist insoweit, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Ob die isolierte Geltendmachung des Entfernungsanspruchs sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wie aber gestaltet sich die Rechtslage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer nunmehr die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen? Hier kommt ein datenschutzrechtlich begründeter Anspruch aus Art. 17 DSGVO ins Spiel.

Ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage gegeben sind, wird in der Instanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt. Ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg (vom 28.7.2023 – 9 Sa 73/21, BeckRS 2023, 28186) bejaht ihn. Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Abmahnung enthält ohne weiteres personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da in der Abmahnung bestimmte Verhaltensweisen des Klägers beschrieben und gerügt werden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Abmahnungen, die grundsätzlich zur Rüge eines beanstandenden Verhaltens dienen und gegebenenfalls eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten keinerlei Bedeutung mehr. Insbesondere dient die Abmahnung auch nicht mehr der Geltendmachung Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Beklagten im Sinne des Art. 3 e DSGVO. Hierzu hat die Beklagte insbesondere auch nichts vorgetragen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt es nicht.“

Anders hat vor kurzem das LAG Sachsen (31.03.2023 – 4 Sa 117/21, BeckRS 2023, 9884) entschieden. Der amtliche Leitsatz lautet: „Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Rechtsschutzinteresse auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Art. 17 I EU-DSGVO hat zu keiner Änderung der Rechtsprechung geführt.“

Hilfreich wäre jetzt eine höchstrichterliche Klärung durch das BAG. Immerhin hat das LAG Baden-Württemberg die Revision zugelassen.

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