Keine Gegenvorstellung gegen einen nicht von Amts wegen abänderbaren Beschluss

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.11.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|746 Aufrufe

Das OLG Braunschweig hat sich im Beschluss vom 20.10.2023 – 2 WF 132/23 mit der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ausführlich befasst. Es stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass der Richterspruch nur dann willkürlich ist, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich damit der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe, wenn aber ein Gericht die von einem Beteiligten fehlerhaft bzw. unvollständig vorgetragenen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde lege, handele es nicht willkürlich, sondern es wirke sich dann nur die nachlässige Verfahrensführung der Beteiligten in der Entscheidung aus. Eine nachlässige Verfahrensführung einer Beteiligten könne aber nicht mit dem Rechtsbehelf der Gegenvorstellung beseitigt werden. Zum anderen arbeitete das Gericht heraus, dass eine Gegenvorstellung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die getroffene Entscheidung nicht von Amts wegen abgeändert werden kann.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen