Der Digital Services Act (DSA) - ein neuer Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 06.02.2024
Rechtsgebiete: DatenschutzrechtVerlag2|2380 Aufrufe
Müller Terpitz, DSA-Kommentar

Von Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz, Universität Mannheim, Mitherausgeber des Kommentars Müller-Terpitz/Köhler, DSA.

I. Unionsweites „Grundgesetz" für Online-Plattformen

Mit Spannung wird die uneingeschränkte Anwendbarkeit des DSA ab 17. Februar 2024 erwartet. Der EU-Rechtsakt schafft für die gesellschaftlich und ökonomisch enorm wichtigen Vermittlungsdienste (Host-Provider, Online-Plattformen, Suchmaschinen etc.) eine europaweit harmonisierte Grundlage.

Neben Bestimmungen zur Haftung finden sich dort je nach Art des Vermittlungsdienstes abgestufte Anforderungen zur Gestaltung von AGB, zu Melde- und Abhilfeverfahren bei rechtswidrigen Inhalten, zu Beschwerdemöglichkeiten, zur Werbung und zum Minderjährigen- bzw. Verbraucherschutz.

Von besonderem Interesse sind die spezifischen Vorgaben für sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen wie insbesondere die GAMA-Dienste (Google, Apple, Meta, Amazon) oder Dienste wie Booking, Linkedln, X und Zalando.

Diese müssen nicht nur kontinuierlich systemische Plattform-Risiken (wie z.B. die Verbreitung rechtswidriger Inhalte, von „Fake News" und „Hate Speech" oder die Entstehung von Filterblasen) analysieren und bewerten, sondern insoweit auch Maßnahmen zur Risikominderung vorschlagen und implementieren.

Der DSA wurde deshalb als eine Art neues „Grundgesetz" für digitale Vermittlungsdienste qualifiziert. Gemeinsam mit dem bereits seit 2023 geltenden Digital Markets Act, der solche Dienste speziellen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben unterwirft, steht der DSA für eine umfassende Regulierung digitaler Plattformen, die weltweit ihresgleichen sucht.

II. Erste Schattenwürfe des DSA

Obschon noch gar nicht vollständig anwendbar, wirft der DSA schon jetzt seinen Schatten voraus. So soll Elon Musk mit Blick auf die neuen gesetzlichen Anforderungen gedroht haben, seinen Kurznachrichtendienst X in Europa einzustellen; er hat diese Androhung zwischenzeitlich allerdings dementiert.

Dessen ungeachtet hat die EU-Kommission - gestützt auf vorgezogen anwendbare Vorschriften für sehr große Online-Plattformen - seit Herbst letzten Jahres Untersuchungsmaßnahmen gegen TikTok und X wegen der Verbreitung von illegalen Inhalten bzw. Desinformation eingeleitet und auf die mögliche Sanktion - bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes - hingewiesen.

Damit angesprochen ist eine weitere Besonderheit des DSA, der - dem Wettbewerbsrecht vergleichbar - nicht nur abschreckende Strafen statuiert, sondern seine Durchsetzung gegenüber sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen bei der EU-Kommission zentralisiert. Beides soll seiner effektiven Durchsetzung dienen.

III. Deutschland ist mit Umsetzung im Verzug

Auch wenn es sich beim DSA um eine direkt anwendbare EU-Verordnung handelt, ist er dennoch auf nationale Begleitgesetzgebung angewiesen. Deutschland ist mit dieser im Verzug, da die Beratungen zum Entwurf eines Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) noch laufen. Dieses Gesetz muss insbesondere komplexe Zuständigkeitsfragen klären.

So ermöglicht der DSA die Benennung mehrerer zuständiger Vollzugsbehörden, wobei eine dieser Behörden als „Koordinator für digitale Dienste" zu fungieren hat. Laut DDG-E soll hierfür eine Koordinierungsstelle in der Bundesnetzagentur eingerichtet werden.

Daneben benennt der Entwurf die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz sowie den Bundesbeauftragten für Datenschutz als sektoral zuständige Behörden. Für Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sollen die kraft Landesrecht benannten Stellen zuständig sein.

Dem Koordinator hinwiederum sind spezielle Aufgaben und Befugnisse zugewiesen. Auch vertritt er die Bundesrepublik Deutschland in dem durch die Verordnung geschaffenen „Europäischen Gremium für digitale Dienste".

Durch diese komplexe Aufsichtsstruktur versucht der DSA, seinen Vollzug auf nationaler Ebene stärker bei einer mitgliedstaatlichen Instanz zu zentralisieren und hierdurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Kommission und
anderen nationalen Behörden zu erleichtern.

IV. Fazit

Ob der DSA ein Erfolg wird und den berühmten „Brussels Effect" auslöst oder sich im Gegenteil als Markthemmnis erweist, bleibt abzuwarten. Dessen ungeachtet steht die Verordnung für ein mutiges und innovatives Gesetzgebungsprojekt, das juristischer Begleitung bedarf.

Ein besonderes Augenmerk dürfte dabei auf den grundrechtlichen Grenzen der DSA-Verpflichtungen, auf dem Verhältnis der Verordnung zum nationalen Recht und auf dem Zusammenwirken der komplexen Aufsichtsstrukturen liegen.

Zum Videointerview mit dem Autoren:

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2 Kommentare

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In einen für Rechtsanwender konzipierten Rechts-Praktiker-Kommentar mag es vielleicht nicht unbedingt hineingehören, aber zumindest aus rechtspolitischer Sicht bestehen gegen den sogenannten Digital-Service-Act doch wohl einige nicht etwa nur ganz unerhebliche Bedenken, wie sie zum Beispiel das ehemalige Mitglied des EU-Parlaments Felix Rada (Piratenpartei) am 09.11.2021 im Internetblog "Netzpolitik.Org" dargelegt hat, oder wie sie zum Beispiel auch der Richter im Ruhestand Manfred Kölsch am 16.01.2024 auf der Internet-Plattform „Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte“ (sowie in abgekürzter Fassung auch noch mal am 18.01.2024 in der Online-Version der Berliner Zeitung) dargelegt hat.

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Wenn es hinsichtlich dieses neuen Gesetzes rechtspolitische Bedenken und rechtstheoretische Probleme gibt, dann erhöht dies wohl die Wahrscheinlichkeit, daß in diesen Bereichen auch Rechtsstreitigkeiten die man vor Gericht ausgeficht auftauchen werden, daß es also dan auch genug Arbeit nicht nur für die rechtsgestaltenden und rechtsberatenden, sondern für die Prozess-Rechtspraktiker geben wird?

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