Fristlose Kündigung wegen Vortäuschung der Impfunfähigkeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|971 Aufrufe

Die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben viele Kontroversen zur Folge gehabt. Schon die Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) tragen zu müssen, hat bei vielen Menschen Widerstände ausgelöst. Noch stärker war die Abneigung gegen sie sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung), die Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflege- und ähnlichen Einrichtungen zur Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises verpflichtete.

Die Klägerin war seit 1988 (!) in einem Krankenhaus der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Pflegehelferin. Im Dezember 2021 informierte die Arbeitgeberin alle betroffenen Mitarbeiter über die zum 16.3.2022 in Kraft tretende sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht und bat um Vorlage der von § 20a Abs. 2 IfSG verlangten Nachweise. Die Klägerin legte eine „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus Sars-CoV-2“ vom 4.1.2022 vor, die sie im Internet nach Zahlung einer Gebühr und Eingabe ihrer persönlichen Daten generiert und ausgedruckt hatte. In der Bescheinigung heißt es, es bestehe die Gefahr, dass „der Patient“ durch eine Impfung schwere, ggf. sogar tödliche Nebenwirkungen erleben könne. Eine Kommunikation der Klägerin – und sei es fernmündlich oder digital – mit der vermeintlichen Ärztin, deren Unterschrift auf die Bescheinigung aufgedruckt ist, war nicht erfolgt. Die Beklagte reichte die Bescheinigung an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Dieses teilte mit, dass sie aus dem Internet heruntergeladen sei und somit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhe. Die unterzeichnende Ärztin sei dort nicht bekannt. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise mit Auslauffrist zum 31.8.2022.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das LAG Schleswig-Holstein hat sie auf die Berufung der Arbeitgeberin abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb beim 2. Senat des BAG ohne Erfolg:

1. In der unter Geltung von § 20a IfSG aF wahrheitswidrig erfolgten Behauptung eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, lag - zumal unter Berücksichtigung des besonders vulnerable Personen schützenden Gegenstands der Nachweispflicht - eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die „an sich“ als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Arbeitnehmer laienhaft davon ausging, er sei tatsächlich (vorläufig) impfunfähig. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer sich wegen der Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach §§ 277 ff. StGB strafbar gemacht hat. Maßgebend ist vielmehr der mit der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch.

2. Aus § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF, der das Gesundheitsamt ermächtigte, gegenüber einer vor dem 16. März 2022 bereits beschäftigten Person ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot auszusprechen, ergab sich keine Sperrwirkung im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Vielmehr kamen nach der erkennbaren Vorstellung des Gesetzgebers bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht neben öffentlich-rechtlichen Sanktionen auch arbeits-rechtliche Konsequenzen in Betracht.

BAG, Urt. vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23, BeckRS 2023, 39919

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