Geldbußenzumessung: NIE schematisch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.02.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|733 Aufrufe

Bußgeldzumessung ist dann einfach, wenn es sich um Regelgeldbußen handelt. Wird hiervon abgewichen oder gar vollkommen frei im Bußgeldrahmen zugemessen, drohen Fehler. Der größte Fehler: Erkennbar schematisch (etwa durch Berechnungsschemata) zuzumessen. Mit einer solchen Situation befasste sich gerade das BayObLG, das dann auch zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils Stellung nehmen musste:

 

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 04.08.2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

 II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 04.08.2023 wegen vorsätzlicher Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung gemäß Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO zur Geldbuße von 7.100 Euro. Mit ihrer hiergegen gerichteten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 1.000 Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuleitungsschrift vom 30.09.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, wegen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat aufgrund der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Erwägungen zur Bemessung der verhängten Geldbuße sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

 1. Das Amtsgericht ist seiner Verpflichtung zur eigenständigen Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 17 Abs. 3 OWiG nicht nachgekommen. Es hat sich stattdessen an einer verwaltungsinternen Richtlinie orientiert, die für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, und im Übrigen – ausgehend von dem „internen Bußgeldkatalog“ – eine mathematische Berechnung der Geldbuße in Form von im Einzelnen bezifferten prozentualen Abschlägen vorgenommen, was ebenfalls mit dem geltenden Recht, das auf eine schuldangemessene Ahndung aufgrund wertender Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gerichtet ist, nicht im Einklang steht (im Ergebnis ebenso: BayObLG, Beschluss vom 16.05.2022 – 201 ObOWi 483/22 = NStZ-RR 2022, 217 = ZWH 2022, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 51/16 = NStZ-RR 2018, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 – IV-3 RBs 177/10 = DAR 2011, 15 = NZV 2011, 49 = VerkMitt 2011, Nr. 3; KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 17 Rn. 31; MüKo-StVR/Kuhli StVG § 24 Rn. 55, jew. m.w.N). Der mathematische Ansatz hinsichtlich einzelner Zumessungserwägungen spiegelt eine scheinbare Genauigkeit vor, die insbesondere wegen der ins Blaue hinein angesetzten Prozentsätze von vornherein nicht gegeben ist, und lässt überdies das Gebot der Gesamtabwägung der relevanten, für und gegen die Betroffene sprechenden Zumessungskriterien außer Acht. Das Amtsgericht hat sich bei dem Bemessungsvorgang zudem exakt an die dem Bußgeldbescheid, den der Senat zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. nur BayObLG, Urt. v. 16.12.2022 – 202 StRR 110/22 –, = OLGSt StGB § 315b Nr. 6 m.w.N.), zugrunde liegenden Berechnungen gehalten, sodass von einer eigenständigen richterlichen Bewertung, zu der die Gerichte verpflichtet sind, nicht die Rede sein kann.

 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht bei der Bemessung des verhängten Bußgeldes auf einen wirtschaftlichen Vorteil, den die Betroffene angeblich gezogen habe, abgestellt, diesen aber bereits nicht konkret beziffert und schon gar nicht beweiswürdigend belegt.

 a) Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Die Vorteile, die von dieser Vorschrift erfasst werden, sind solche, die spezifisch durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit erlangt wurden. Da am 25.05.2021 die erforderliche Baugenehmigung für die Apartments aber erteilt wurde, kommen, was das Amtsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nur zeitliche Vorteile in Betracht, die daraus resultierten, dass die Betroffene aufgrund des vorzeitigen Baubeginns vor Erteilung der Baugenehmigung gegebenenfalls früher Mieteinnahmen erzielen konnte, als dies der Fall gewesen wäre, wenn erst nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden wäre.

 b) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich indes nicht dazu, ob, in welcher Höhe und über welchen zugrunde zu legenden Zeitraum tatsächlich Vorteile in diesem Sinne erlangt wurden. Die erforderlichen Feststellungen, die allein dem Tatrichter obliegen, kann der Senat nicht durch eigene Schätzungen ersetzen, zumal sich hinreichend verlässliche Schätzgrundlagen aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben. Es bleibt im Dunkeln, ab wann Einnahmen aus der Vermietung erzielt wurden, welche Höhe diese erreichten und inwiefern, sollten tatsächlich nach der Fertigstellung des Bauprojekts Einnahmen erzielt worden sein, diese kausal auf den Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zurückzuführen wären.

 3. Schließlich hat das Amtsgericht bestimmende Zumessungsgesichtspunkte, die zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen sind, nämlich die geständige Einlassung (vgl. zuletzt hierzu nur BGH, Beschluss vom 11.01.2023 – 1 StR 398/22 bei juris; 24.05.2022 – 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95; 01.09.2020 – 1 StR 205/20 bei juris) und den Umstand, dass sie nicht vorgeahndet ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.07.2022 – 1 StR 470/21 bei juris; Beschluss vom 27.09.2023 – 4 StR 211/23; 24.08.2023 – 2 StR 271/23; 06.06.2023 – 4 StR 133/23 – jew. bei juris; 17.01.2023 – 4 StR 229/22 = StV 2023, 384 = NStZ 2023, 408 = RuP 2023, 180), gänzlich außer Acht gelassen.

 III.

 Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Fürth zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 6 OWiG).

BayObLG Beschl. v. 6.11.2023 – 202 ObOWi 1122/23, BeckRS 2023, 31053

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