Nochmals AGG: Angehender Wirtschaftsjurist bewirbt sich bundesweit als "Sekretärin"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|626 Aufrufe

Einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. auch dann entgegenstehen, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGGwidrig ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells „2.0“ bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein solches fortentwickeltes Geschäftsmodell kann sich daraus ergeben, dass ein Kläger – aufgrund von verlorenen Entschädigungsprozessen in der Vergangenheit – gezielt ihm darin durch Gerichte vorgehaltene Rechtsmissbrauchsmerkmale bei zukünftigen Bewerbungen minimiert und die Bewerbungen entsprechend anpasst, die ebenfalls seitens der Gerichte konkret monierten, untauglichen Bewerbungsunterlagen aber bewusst und konstant auf niedrigem Niveau belässt, um bei der Stellenbesetzung selbst nicht berücksichtigt zu werden.

Das hat das LAG Hamm entschieden.

Der Kläger, Jahrgang 1994, ist ausgebildeter Industriekaufmann, bezieht aber aktuell Bürgergeld. Zudem studiert er mit dem Abschlussziel "Wirtschaftsjurist". Er bewirbt sich - so auch im Streitfall - bundesweit auf Stellen, die unter Verstoß gegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind, sondern in denen (allein) die weibliche Form verwendet wird - hier (wie zumeist): eine Sekretärin. Wird er, wie hier, im Bewerbungsprozess nicht berücksichtigt, macht er Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Das LAG Hamm listet im Tatbestand seines Urteils eine Vielzahl von Verfahren auf, die der Kläger in jüngerer Vergangenheit geführt hat, darunter zumindest eines mit Erfolg (7.800 Euro Entschädigung beim LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 21.6.2022 - 2 Sa 21/22, NZA-RR 2022, 455).

Das LAG Hamm hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des ArbG Dortmund zurückgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch stehe der anerkannte Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB, dazu BAG, Urt. vom 31.3.2022 - 8 AZR 238/21, NZA 2022, 1401 Rn. 36 ff.) entgegen:

Auf Basis des gesamten Akteninhalts ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgeht, um sich einen auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche „zu erarbeiten“, ohne dass er ein Interesse an der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle gehabt hätte. Der vorliegende Sachverhalt bietet hinreichende Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers hindeuten und den Schluss auf das Vorliegen des objektiven ((1)) sowie des subjektiven Elements ((2)) einer missbräuchlichen Praxis erlauben. 

LAG Hamm, Urt. vom 5.12.2023 - 6 Sa 896/23, BeckRS 2023, 40896

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