BAG: Klage nach EuGH-Urteil zurückgenommen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1070 Aufrufe

Beim BAG hat sich ein Verfahren durch Klagerücknahme erledigt, nachdem der EuGH zum Nachteil der Klägerin entschieden hatte. Die Klägerin hatte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht, weil sie sich wegen ihres Alters benachteiligt sah. Die Beklagte hatte eine Stelle ausgeschrieben und den Wünschen ihrer Kundin entsprechend nur Bewerberinnen zwischen 18 und 30 Jahren angesprochen. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Bewerbung 50 Jahre alt.

Schwerbehinderte Menschen haben nach Maßgabe von § 78 SGB IX Anspruch auf eine persönliche Assistenz. Diese können sie entweder selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder sich von einem Fachunternehmen stellen lassen (Agenturmodell). Die Kosten trägt in jedem Fall der zuständige Sozialleistungsträger. Eine 28-jährige schwerbehinderte Studentin hatte die Beklagte beauftragt, ihr eine persönliche Assistenz zu stellen. Die Person sollte weiblich und zwischen 18 und 30 Jahre alt sein. Die Klägerin, Jahrgang 1968, hatte sich bei der Beklagten auf die Stelle beworben, wurde aber wegen ihres Alters nicht berücksichtigt.

Das BAG hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG ersucht (BAG, Beschl. vom 24.2.2022 - 8 AZR 208/21 (A), AP AGG § 3 Nr. 13). Der Gerichtshof hat Anfang Dezember 2023 entschieden:

Das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters steht im Lichte der "Rechte und Freiheiten anderer" (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG) dem nicht entgegen, dass auf Wunsch einer schwerbehinderten Kundin, die Anspruch auf eine persönliche Assistenz hat, nur Bewerberinnen einer bestimmten Altersgruppe berücksichtigt werden.

EuGH, Urt. vom 7.12.2023 - C-518/22, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 70 - AP Assistenzprofis (hier im BeckBlog)

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung beim BAG am 25.4.2024 wurde aufgehoben.

BAG, Pressemitteilung Nr. 10/24

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