BGH: Patientenverwechslung bei der Sterilisation

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 28.05.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtWeitere ThemenMedizinrecht2|3036 Aufrufe

Der Albtraum eines jeden Patienten, die Verwechslung bei der Operation, ist bei einem unter Betreuung stehenden jungen Mann wahr geworden. Der Patient war vorgesehen für die Operation eines beidseitigen Leistenbruches. Aufgrund einer Personenverwechslung wurde er zugleich sterilisiert. Bei dem Patienten, den der Arzt zunächst glaubte auf dem OP-Tisch zu haben, führte er die Sterilisation wenig später wie vorgesehen durch. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts stand jedoch noch aus.

Der Arzt wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nun hat der BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23, die Verurteilung teilweise aufgehoben.

Der Fall

Der Angeklagte, ein Facharzt für Allgemeinchirurgie, sterilisierte im Rahmen einer Operation zur Behebung eines beidseitigen Leistenbruchs den 17-jährigen unter Autismus leidenden Patienten P.. Er ging davon aus, den Patienten G. zu operieren, bei dem zeitgleich zur Behandlung des Leistenbruchs eine Sterilisation durchgeführt werden sollte. Unmittelbar im Anschluss an den Eingriff erkannte der Arzt seinen Irrtum. Er legte die Personenverwechslung noch am selben Tag gegenüber der Mutter des Geschädigten P. offen und vermittelte sie am Folgetag an einen Spezialisten für Refertilisation. Zwei Wochen später konnte die Zeugungsfähigkeit des Geschädigten P. durch eine sechsstündige robotisch unterstützte Operation womöglich wiederhergestellt werden.

Kurze Zeit später nahm der Chirurg die Sterilisation des einwilligungsunfähigen G. mit Einwilligung von dessen Eltern vor. Diese waren u.a. für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ als Betreuer ihres Sohnes bestellt. Ein Sterilisationsbetreuer (§ 1899 Abs. 2 BGB a.F.) war nicht bestellt worden; die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Sterilisation (§ 1905 BGB a.F.) lag nicht vor.

Der BGH

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Soweit das Landgericht, Urteil vom 29.06.2023 - 20 KLs 124 Js 146915/16, den Angeklagten wegen der Sterilisation des Patienten, dessen Zeugungsfähigkeit später - nicht ausschließbar - wiederhergestellt wurde, wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt hatte, muss über den Tatvorwurf neu verhandelt und entschieden werden. Das Landgericht sei, so die Richter, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Denn es habe sich an dem Tatplan des Angeklagten und nicht am Tatbegriff des § 24 StGB orientiert. Das Urteil des Landgerichts habe aber im Hinblick auf den Patienten G keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Genehmigung einer Sterilisation

Hohe Hürden gelten für die Genehmigung einer Sterilisation von Betreuten.

Zunächst muss für die Einwilligung in eine Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB). Damit soll eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen werden. Das Betreuungsgericht muss den Eingriff genehmigen. Während des Verfahrens muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss nicht nur die medizinischen, sondern auch die psychologischen und sozialen Aspekte einbeziehen. In der Regel wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Darin wird u.a. die dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit eruiert und die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Sexualkontakten beurteilt.  

Ein Verfahrenspfleger wird immer bestellt. Der oder die Betroffene wird von dem Vormundschaftsrichter:in, der oder die den Fall entscheidet, persönlich angehört. Durch die Neuerungen im Betreuungsrecht seit Januar 2023 reicht es nicht mehr aus, dass die Sterilisation dem erklärten Willen des Betreuten nicht widerspricht und eine dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit vorliegt. Die unter Betreuung stehende Person muss dem Eingriff ausdrücklich zustimmen (§ 1830 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch die Angehörigen des oder der betreuten Person, die Betreuungsbehörde und ggf. eine Vertrauensperson haben das Recht, sich zu äußern.

Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Die medizinische Methode muss nach Möglichkeit so gewählt werden, dass sie reversibel ist. Die Sterilisation Minderjähriger ist generell verboten (§ 1631c BGB).

 

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Eine Patientenverwechslung ist ungewöhnlich. Aus gutem Grund sind präoperative Checklisten gemäß den Vorgaben der WHO und eine eineindeutige Patientenidentifikation vorgeschrieben. Jede Patientenverwechslung ist Hinweis auf grob fahrlässige Versäumnisse in den standardisierten Abläufen.

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