Verfahrensrechtliche Irrungen und Wirrungen - BFH v. 12.3.2024, VIII R 10/20

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 31.05.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2377 Aufrufe

Verfahrensrecht – immer wieder Verfahrensrecht! Insbesondere wer gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) bei Personengesellschaften vorgeht, muss hier die „Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen“ beachten,

die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können

(BFH v. 30.11.2017 – IV R 33/14, BeckRS 2017, 140803, Rz. 22). Wer die falsche Feststellung angreift, verliert, obwohl er materiell-rechtlich Recht hat (BFH v. 6.2.2020 – IV R 5/18, BeckRS 2020, 9278, Rz. 29 ff.).

Dass das auch in vermeintlich einfacher gelagerten Fällen zum Problem werden kann, wird aus dem Urteil des BFH VIII R 10/20 vom 12.3.2024 klar: Wer meint, dass Prozesszinsen nach § 236 AO nicht steuerbar seien, während es Erstattungszinsen nach § 233a AO bereits nach gesetzlicher Anordnung sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG; BeckOK EStG/Schmidt EStG § 20 Rn. 1045 ff.), der muss bei seiner Klage genau aufpassen: Der Zinsbescheid ist kein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für den Einkommensteuerbescheid, dafür hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft. Vielmehr wird im Einkommensteuerbescheid autonom über die Frage entschieden, ob zugeflossene Zinsen Prozesszinsen oder Erstattungszinsen sind. Umgekehrt gibt es hingegen eine Bindung des Einkommensteuerbescheids für den Zinsbescheid (BFH v. 13.12.2022 – VIII R 16/19, BeckRS 2022, 45042, Rz. 20). Und selbst Zinsbescheide „untereinander“ kennen solche Wirkungen (§ 239 Abs. 5 AO).

Über die materiell-rechtliche Fragestellung, ob Prozesszinsen nach § 236 AO steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind, musste damit nicht entschieden werden. Allerdings hatte der VIII. Senat hierzu bereits ausgesprochen,  dass es nicht klärungsbedürftig sei, „dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören“ (BFH v. 17.5.2021 – VIII B 88/20, BeckRS 2021, 24211).

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