Der bedingte Gefährdungsvorsatz des § 315d Abs. 2 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1032 Aufrufe

Der BGH hat sich Ende Februar mit der Frage befasst, wie eigentlich der Gefährdungsvorsatz beim Fahrzeugrennen festzustellen ist. § 315d Abs. 2 StGB lautet:

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

Der BGH dazu:

Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z. B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN).

 Die knappen Darlegungen des Landgerichts lassen eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Angeklagte P. mit einem derartigen subjektiven Tatbestand gehandelt habe, vermissen. Die Schwurgerichtskammer hat lediglich ausgeführt, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, weil sie aufgrund der eigenen riskanten Fahrweise gefährliche Brems- und Ausweichmanöver eines jederzeit erwartbaren Gegenverkehrs für möglich gehalten und deshalb auch mit dadurch verursachten erheblichen Gesundheits- und Sachschäden bei Personen und Fahrzeugen des Gegenverkehrs gerechnet habe. Ein Beleg für dieses hier durch das Landgericht erstmals in den Blick genommene Vorstellungsbild der Angeklagten betreffend Fremdgefährdungen, die nicht von einer Frontalkollision ausgehen, sondern durch Reaktionen des Gegenverkehrs entstehen könnten, kann den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden.

BGH Urt. v. 29.2.2024 – 4 StR 350/23, BeckRS 2024, 7217

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen