Reform des WissZeitVG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.06.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|889 Aufrufe

Die Regierungskoalition beabsichtigt, das im WissZeitVG normierte Befristungsrecht an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu novellieren. Sie hat daher Ende Mai den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/11559).

Für die Qualifizierungsphase vor der Promotion soll für den ersten Arbeitsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von in der Regel drei Jahren eingeführt werden. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben, die zulässige Höchstbefristungsdauer soll in dieser Phase auf vier Jahre gesenkt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion. Eine weitere Befristung soll für höchstens zwei Jahre unter der Voraussetzung zulässig sein, dass der Arbeitnehmer unter den in einer Zielvereinbarung zu vereinbarenden Voraussetzungen Anspruch auf unbefristete Übernahme hat (Anschlusszusage). Zudem soll ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung etabliert werden. Schließlich sollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, vom Gesetz abweichende Tarifverträge zu vereinbaren.

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