König Fussball und das Ertragsteuerrecht - nur der Torjubel ist steuerfrei!

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 14.06.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2209 Aufrufe

„Das Runde muss in das Eckige“ – heute geht es los mit der Fussball-Europameisterschaft. Dass es sich dabei nicht nur um ein sportliches Event handelt, liegt auf der Hand. Insbesondere ergeben sich zahlreiche steuerliche Implikationen für verschiedene Beteiligte:

  • Im Urteil des BFH vom 20.12.2017 (I R 98/15, BeckRS 2017, 142674) hatte sich der klagende Schiedsrichter gegen eine Gewerbesteuerpflicht seiner Einkünfte ua aus seinen Leistungen bei der Fussball-Weltmeisterschaft 2002 (in Südkorea und Japan) gewandt. Mangels ausländischer Betriebsstätte (§ 12 AO) und Schutz durch die anwendbaren Doppelbsteuerungsabkommen wurden seine Einkünfte nach Meinung des BFH zu Recht in seiner „Heimatgemeinde“ (Ort der Geschäftsleitungsbetriebsstätte, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO) der Gewerbesteuer unterworfen (BeckOK GewStG/Weiss GewStG § 7 Rn. 755).
  • Wer seine Tickets für die Europameisterschaft nicht selbst nutzen kann oder will, findet häufig willige Käufer im Internet. Dass es dabei auch außerhalb des gewerblichen Handels mit solchen Tickets (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu einkommensteuerlichen Folgen kommen kann, hat der BFH in seinem Urteil vom 29.10.2019 (IX R 10/18, BeckRS 2019, 40428) klargestellt: Solche Eintrittskarten können zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können, zählen. Die Ausnahme für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist dafür nicht anwendbar. Allerdings können Steuerpflichtige die „Freigrenze“ des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG von „weniger als 1.000 EUR“ im Kalenderjahr 2024 nutzen. Und wer sich zusammenveranlagt (§ 26 ff. EStG), kann für jeden Ehegatten die Freigrenze nutzen, höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften (H 23 EStH, „Freigrenze“).
  • Wer lieber auf der Couch dem Geschehen zusieht, ist ebenfalls im Fokus des Ertragsteuerrechts: Entsprechende Abonnements von privaten Anbietern können zwar Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt (BFH v. 16.1.2019 – VI R 24/16, BeckRS 2019, 7805). 1.230 EUR sind dabei allerdings bereits durch den Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abgedeckt! Die berufliche Veranlassung nachzuweisen ist jedoch alles andere als einfach. Wer sich das Abo von „seiner“ Kapitalgesellschaft sponsern lässt, läuft häufig in Risiken der verdeckten Gewinnausschüttung hinein (FG Berlin-Brandenburg v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19, BeckRS 2023, 34601).
  • Und wer im Stadion eine VIP-Loge nutzt, weil er Geschäftspartner dorthin einlädt, kann sich für die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Plätze als Sachzuwendung auf die Pauschalierung des § 37b EStG berufen (BFH v. 23.11.2023 – VI R 15/21, BeckRS 2023, 43246).
  • Wer als Vertreter der Fussballvereine die Spiele beobachtet und sich mangels inländischer Ansässigkeit (§ 1 Abs. 1 EStG) in Sicherheit vor dem deutschen Fiskus wähnt, muss die inländischen Einkünfte des § 49 EStG genau studieren: Gewerbliche Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten, gehören nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG dazu, wenn die Gesamteinnahmen 10.000 EUR übersteigen. Dann steht auch die Abzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Raum (Brandis/Heuermann/Reimer EStG § 50a Rn. 48).

In diesem Sinne: May the best team win!

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