Erweiterung der Videoverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.06.2024

Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (BT-Drucks. 20/8095) hat am 12.6.2024 den Vermittlungsausschuss passiert. Ziel des Gesetzes ist es, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in Zivilprozessen, aber auch vor den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten zu erleichtern. Der Bundesrat hatte im Dezember 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Im Vermittlungsausschuss wurde Einigkeit erzielt, dass in allen betroffenen Gerichtsbarkeiten Videoverhandlungen nur möglich sein sollen, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. 

In der Pressemitteilung des Bundesrats heißt es weiter:

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende Richter den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als auch anordnen. Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videoverhandlung, soll der Vorsitzende dem stattgeben.

Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Nach dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kann er auch den anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten, sofern erhebliche Gründe vorliegen.

Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, zum Zwecke der Erprobung vollvirtuelle Videoverhandlungen zuzulassen. Dies bedeutet, dass alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Verhandlung nicht vom Sitzungssaal aus leitet. Dies soll nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nur möglich sein, wenn alle Mitglieder des Gerichts damit einverstanden sind, die Videoverhandlung angeordnet und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde. Das Bundesministerium der Justiz und die teilnehmenden Länder sollen die Erprobung nach vier und acht Jahren evaluieren.

Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses in seiner 1045. Sitzung am 14.6.2024 gebilligt. Das Gesetz geht jetzt zur abschließenden Beratung zurück in den Deutschen Bundestag.

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