OLG München: Formwechselnde Immobilien-GbR muss nicht ins Gesellschaftsregister

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 17.06.2024

Vor 2024 im Grundbuch eingetragen, kein Eintrag im Gesellschaftsregister, nach dem 1. Januar 2024 in die KG-Rechtsform: So erlaubt es das OLG München und fordert keinen Zwischeneintrag im Gesellschaftsregister nach den MoPeG-Übergangsregeln (Beschluss vom 22. Mai 2024, 34 Wx 71/24 e; BeckRS 2024, 10808).

Alt-GbR wird zur GmbH & Co. KG 

Seit 2000 war die GbR nach den seinerzeit geltenden Regeln (also mit Bezeichnung sowohl der GbR als auch der Namen ihrer Gesellschafter) als Eigentümerin einer Immobilie im Grundbuch eingetragen. Im Januar 2024 wandelten die Gesellschafter die GbR in eine GmbH & Co. KG um und wechselten selbst in die Kommanditistenstellung. Die KG wurde im Handelsregister eingetragen; eine vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erfolgte nicht.

Grundbuchamt besteht auf Voreintragung

Den folgenden Antrag, die KG anstelle der GbR als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, lehnte das Grundbuchamt ab. Es verwies dabei auf die zum 1. Januar 2024 im Zuge des MoPeG in Kraft getretenen Neuregelungen. Nach diesen kann eine GbR nur dann als Rechteinhaberin im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie zuvor ins Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Bei Alteintragungen sollen neue Grundbucheintragungen, „die ein Recht einer [GbR] betreffen“, ebenfalls nur nach vorheriger Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erfolgen (Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB).

Gericht: Richtigstellung des Grundbuchs auch ohne Voreintragung

In seiner Entscheidung erlaubt der Senat den Grundbucheintrag unabhängig von einer Voreintragung im Gesellschaftsregister. Beim Formwechsel, so der Senat im Anschluss an bekannte Grundsätze, bleibe die Identität des Rechteinhabers gewahrt; das Grundbuch sei daher nicht zu berichtigen, sondern lediglich richtig zu stellen. Auf eine solche Richtigstellung sei die Übergangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht anwendbar. Das werde in den Gesetzesmaterialien zum MoPeG deutlich.

Was gilt für andere eingetragene Rechte?

Bei der Entscheidung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die erste obergerichtliche Stellungnahme zu dieser vieldiskutierten Übergangsregelung. Keine Stellung nimmt der Senat dagegen zu ähnlichen MoPeG-Übergangsregeln, die andere eingetragene GbR-Rechte betreffen, z. B. GmbH-Anteile und Namensaktien.

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