§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ist kein Schweizer Taschenmesser für das Finanzamt - FG Berlin-Brandenburg vom 16.4.2024 - 8 K 8073/22

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 17.06.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht1|2931 Aufrufe

§ 8b KStG soll die

Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern

umsetzen. „Zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten in Beteiligungsketten“ hat sich der Gesetzgeber daher entschieden, „Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen“ (BFH v. 18.12.2019 – I R 29/17, BeckRS 2019, 47163, Rz. 20).

Inzwischen umfasst § 8b KStG jedoch weit mehr als steuerfrei zu stellende laufende Erträge (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG): Bei letzeren steht der – durch § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ökonomisch leicht eingeschränkten – Steuerfreistellung jedenfalls ein Abzugsverbot für entsprechende Gewinnminderungen in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG über, das eine Symmetrie zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellt. Anders hingegen bei § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG, der bei einer Beteiligung einer Gläubiger-Körperschaft von mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Schuldner-Körperschaft auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, nicht abzugsfähig stellt. Eine Korrespondenz mit entsprechenden steuerfreien Betriebseinnahmen sucht man hier vergebens (BFH v. 12.3.2014 – I R 87/12, BeckRS 2014, 95228, Rz. 13). Durch Satz 5 des § 8b Abs. 3 KStG wird dieses Abzugsverbot dann auch noch auf dem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ausgedehnt.

Umso wichtiger ist es, den Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit seiner schroffen Rechtsfolge genau zu umreißen. Diese Initiative kann vom Gesetzgeber ausgehen, so wie mit der Ergänzung eines neuen Satzes 6 zu „Währungskursverlusten“, die er mit dem „KöMoG“ vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) vorgenommen hat. In seinem Urteil vom 16.4.2024 (8 K 8073/22, BeckRS 2024, 12446) hat das FG Berlin-Brandenburg hingegen die vom BFH vorgegebene Trennung der Wirtschaftsgüter „Darlehensforderung“ und „Zinsforderung“ (BFH v. 11.11.2015 – I R 5/14, BeckRS 2016, 94451) auch bezüglich ihres unterschiedlichen Schicksals unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG untersucht. Während erstere dem § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bereits dem Wortlaut nach unterfällt, ist letztere davon nicht umfasst.

Nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gelten die Sätze 4 bis 7 zwar entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. So kann bspw. die jahrelang fehlende Bemühung um die Eintreibung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit hervorrufen (FG Münster v. 17.8.2016 – 10 K 2301/13 K, BeckRS 2016, 95679; Beispiele auch bei BeckOK KStG/Pohl KStG § 8b Rn. 694.2 ff.). Bei einer bloßen Forderung auf Zinsen konnte das FG Berlin-Brandenburg eine Überschreitung der Schwelle zur „wirtschaftlichen Vergleichbarkeit“ indes nicht feststellen, so dass Teilwert-Abschreibungen auf Zinsforderungen gewinnmindernd berücksichtigt werden durften.

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