Auf Lichtbilder RICHTIG verweisen...auf Videos gar nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|846 Aufrufe

Eine schöne Entscheidung des OLG Schleswig: Der Betroffene war wegen Geschwindigkeitsverstoßes beim AG verurteilt worden. Das AG hatte aber leider zu dem vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß etwas eigenwillig formuliert, obwohl es auch in Schleswig-Holstein ein Skript für Richter*innen zur OWi-Bearbeitung gibt, das vielleicht geholfen hätte:

 

Die tatsächlichen Feststellungen tragen zunächst den Schuldspruch einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Das Amtsgericht hat unter Ziffer III u.a. ausgeführt: „Der Sachverhalt unter II. beruht auf der Inaugenscheinnahme des Beweisvideos (vorgeheftet) und den Lichtbildern (Bl. 77 d.A.) […]“.

 Ein Rückgriff auf die Lichtbilder und den Videofilm ist dem Senat jedoch verwehrt. Für die Lichtbilder hätte es hierzu einer wirksamen Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 OWiG im Urteil bedurft, an der es vorliegend fehlt. Auch die Videoaufzeichnung ist nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Eine Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium wäre auch nicht möglich, da § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO voraussetzt, dass es sich um Abbildungen handelt, auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen werden kann und die selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien aber nicht der Fall (BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 332/11 –, juris). Danach hätte es vorliegend einer aus sich heraus verständlichen Beschreibung und Würdigung des sich aus dem Videofilm und den Lichtbildern ergebenden Geschehens bedurft, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehalts durch den Senat ermöglicht hätten. Hieran mangelt es vollständig.

OLG Schleswig Beschl. v. 19.6.2024 – I ORbs 60/24, BeckRS 2024, 14022

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen