ArbG Siegburg: Verschimmeltes Obst in der Frischetheke rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.07.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1714 Aufrufe

Verschimmeltes Obst im Supermarkt – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund? Immerhin handelt es sich bei der Frische und Hygiene um ausgesprochen wichtige Aushängeschilder eines Supermarkts, die auch für die Reputation von großer Bedeutung sind. Von daher wird man auch recht hohe Anforderungen an die hierfür Verantwortlichen stellen dürfen. Vor diesem Hintergrund ein wenig überraschend hat das ArbG Siegburg (Urteil vom 26.6.2024 - 3 Ca 386/24) eine Kündigung für unwirksam gehalten, die wegen wiederholter Hygieneverstöße ausgesprochen worden war.

Der Fall lag wie folgt: Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Das ArbG Siegburg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.

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