ArbG Siegburg: Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier kostet Außendienstmitarbeiter den Arbeitsplatz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.09.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1117 Aufrufe

Fälle sexueller Belästigungen, die der Arbeitgeber zum Gegenstand einer Abmahnung oder gar einer Kündigung nimmt, beschäftigen die Arbeitsgerichte immer wieder. Das BAG hat hier eine strenge Linie vorgegeben. Sexuelle Belästigungen anderer Mitarbeiter/innen sind schwerwiegende Pflichtverletzungen (vgl. § 7 Abs. 3 AGG), die auch entsprechend geahndet werden können. Auf dieser Linie liegt auch eine neue Entscheidung des ArbG Siegburg. Hier lag der Fall wie folgt: Der Kläger war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug der Kläger einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.

Mit Urteil vom 24.7.2024 (3 Ca 387/24, PM vom 28.8.2024) hat das ArbG Siegburg die Kündigungsschutzklage des Außendienstmitarbeiters abgewiesen. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar.

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