Polizeiflucht mit zwischenzeitlicher Unfallflucht: Tateinheit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1096 Aufrufe

Eigentlich führt die Begehung des § 142 StGB auf einer Fahrt stets zu einer Zäsur. Was vorher war, ist eine materiell-rechtliche Tat, was nachher war ebenfalls. Damit stehen die beiden Fahrtteile dann im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Anders soll das ausnahmsweise sein, wenn eine durchgehende Polizeiflucht stattfindet:

 

Auf Konkurrenzebene ist in Übereinstimmung mit der von der 22. großen Strafkammer im Eröffnungsbeschluss vom 4. Dezember 2023 vertretenen Auffassung bezüglich des unter 1. a) und b) dargestellten Geschehens von Tateinheit im Sinne des § 52 StGB auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen ununterbrochener Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 – und vom 7. September 2016 – 4 StR 221/16 –; jeweils m. w. N., beide juris). Dies gilt auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit (auch) der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht ist (BGH, a. a. O.). Für die Annahme von Tateinheit ist in rechtlicher Hinsicht maßgebend, dass in dem einheitlichen Entschluss zur Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Gesetzesverletzungen zu einer Tat begründet (BGH, a. a. O.). So liegt es hier. Sämtliche der vom Angeklagten auf der von seinem durchgehenden Fluchtwillen getragenen Fahrt verwirklichten Delikte bilden daher eine Tat im Sinne des § 52 StGB.

 

KG Beschl. v. 12.1.2024 – 3 Ws 1/24 HP, BeckRS 2024, 2151 

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