LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen antisemitischer Äußerungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.06.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|942 Aufrufe

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Redakteurs bei der Deutschen Welle - arabische Redaktion - bestätigt. Damit hatte die Berufung der Beklagten gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende erstinstanzliche Urteil des ArbG Berlin Erfolg.

Das LAG Berlin-Brandenburg berichtet in seiner Pressemitteilung:

Der seit 2005 zunächst als freier Mitarbeiter beschäftigte Redakteur hatte im Zeitraum von 2014 bis 2019 auf seinen privaten Facebook- und Twitterkonten Äußerungen zu Israel und Palästina veröffentlicht, die nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts antisemitischen Charakter hatten und das Existenzrecht Israels in Abrede stellten. Im Jahr 2021 schloss er ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Welle ab. Nachdem die Deutsche Welle aufgrund von Presseberichten über angeblich antisemitische Äußerungen anderer Beschäftigter der arabischen Redaktion eine externe Untersuchung veranlasst hatte, löschte er 2022 einige dieser Veröffentlichungen.

Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Redakteur als sogenannter Tendenzträger verpflichtet war, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, das heißt die grundsätzlichen Zielsetzungen, der Deutschen Welle zu verstoßen. Dazu gehörten die Grundsätze, das Existenzrecht Israels nicht in Frage zu stellen und sich gegen Antisemitismus sowie jegliche Versuche, diesen zu verbreiten, einzusetzen. Da derartige Äußerungen eines Redakteurs auch im privaten Bereich geeignet seien, den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen, liege eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigten. Auch wenn der Redakteur nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keine zu beanstandenden Äußerungen mehr veröffentlicht habe, hätten sich die zuvor getätigten und auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses noch öffentlich abrufbaren Äußerungen weiter ausgewirkt. Da der Redakteur aufgrund der Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz gehalten sei, die Tendenz der Deutschen Welle zu wahren, könne er sich für antisemitische und das Existenzrecht Israels leugnende Äußerungen auch nicht mit Erfolg auf seine Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz) berufen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 4.4.2024 - 5 Sa 894/23, BeckRS 2024, 13119

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1 Kommentar

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"Auch wenn der Redakteur nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keine zu beanstandenden Äußerungen mehr veröffentlicht habe"

Nicht unproblematisch. Denn was man Jahre vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses einmal öffentlich bekundet hat, sollte ja - bei einem Journalisten - dem Arbeitgeber auch zum Einstellungszeitpunkt bekannt gewesen sein. Zumindest war es doch unproblematisch möglich, die alten Texte aufzurufen.

Hätte es nicht genügt, sich von den alten Texten zu distanzieren und diese ggf. auf Verlangen zu löschen? Muss es gleich die fristlose Kündigung sein für die Dinge, die vor Einstellung schon beendet waren und dem Arbeitgeber bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen?

Sollte der Arbeitnehmer etwa schon Jahre vor der Einstellung ahnen, dass er später einmal bestimmte Pflichten aus einem zukünftigen Arbeitsverhältnis beachten müsse?

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