Änderungen des NpSG mit Unterstellung von HHC und verschiedenen LSD-Derivaten sind heute in Kraft getreten

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.06.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht2|6147 Aufrufe

Gestern wurde im Bundesgesetzblatt die 5. Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) verkündet (BGBL. 2024 I Nr. 210).

Durch Erweiterung der Stoffgruppen werden nun u.a. folgende Stoffe erfasst (siehe dazu auch meinen Blog-Beitrag vom 18.2.2024):

  • das synthetische Cannabinoid ADMB-D-5Br-INACA,
  • Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P),
  • das psychoaktiv wirkende Benzodiazepin Gidazepam,
  • neue LSD-Derivate wie 1 D LSD, 1-(2-Thienoyl)-LSD und weitere LSD-Precursor.

Der Verkauf von Süßigkeiten mit HHC (sog. Edibles) ist damit aber jetzt strafbar nach § 4 NpSG.

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2 Kommentare

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Guten Tag Herr Prof. Dr. Patzak,

Sie schreiben hier in Ihrem Beitrag das HHC und abgeleitete Derivate in der Verordnung erfasst wurden. Ich habe mir das mal mit einer befreundeten Chemikerin angeschaut. Wenn man die Kernstruktur der Verordnung mit am Markt verfügbaren Cannabinoiden vergleicht fällt auch THCV unter diese Verordnung. Bei THCP sind wir uns unsicher bzw. der Meinung das es nicht unter die Verordnung fällt. Es gibt einige Beiträge im Internet zu finden, das es angeblich verboten ist. Haben Sie nähere Informationen darüber?

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Perkuhn

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Sehr geehrter Herr Perkuhn,

nein, dazu habe ich leider keine Informationen. Es wird aber sicherlich auch hier wieder Abwandlungen geben, mit denen das NpSG umgangen werden kann. Das haben wir ja schon bei den LSD-Derivaten beobachten können.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Patzak

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