Änderungen des NpSG mit Unterstellung von HHC und verschiedenen LSD-Derivaten sind heute in Kraft getreten

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.06.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|564 Aufrufe

Gestern wurde im Bundesgesetzblatt die 5. Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) verkündet (BGBL. 2024 I Nr. 210).

Durch Erweiterung der Stoffgruppen werden nun u.a. folgende Stoffe erfasst (siehe dazu auch meinen Blog-Beitrag vom 18.2.2024):

  • das synthetische Cannabinoid ADMB-D-5Br-INACA,
  • Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P),
  • das psychoaktiv wirkende Benzodiazepin Gidazepam,
  • neue LSD-Derivate wie 1 D LSD, 1-(2-Thienoyl)-LSD und weitere LSD-Precursor.

Der Verkauf von Süßigkeiten mit HHC (sog. Edibles) ist damit aber jetzt strafbar nach § 4 NpSG.

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