Feiertagszuschläge bei Arbeit in anderen Bundesländern?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|1940 Aufrufe

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Das hat das BAG entschieden.

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Klinikum verpflichtet ist, dem Kläger für seine Tätigkeit am 1. November 2021 einen Feiertagszuschlag zu gewähren. Der Kläger ist seit 1996 als technische Fachkraft bei dem im Bezirk des ArbG Münster beheimateten Klinikum als technische Fachkraft beschäftigt. Auf Anordnung seines Vorgesetzten nahm er vom 1.11. bis 5.11.2021 an einem Gerätelehrgang der Firma A teil, der ihn befähigen sollte, bestimmte Geräte zu prüfen und zu reparieren. Die Schulung fand in Hessen statt. Das Hochfest "Allerheiligen", das jährlich auf den 1. November fällt, ist zwar in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Hessen gesetzlicher Feiertag. Das beklagte Klinikum hat dem Kläger zwar die am 1.11.2021 während der Fortbildung - unstreitig - geleisteten Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, ihm aber nicht den in § 8 Abs. 1 lit. d TV-L vorgesehenen Feiertagszuschlag (mit Freizeitausgleich 35 %, ohne Freizeitausgleich 135 %) gewährt. Es ist der Auffassung, hierzu nicht verpflichtet zu sein, da der Arbeitsort des Klägers am 1.11.2021 in Hessen gelegen habe.

Das ArbG Münster (Urt. vom 27.4.2023 - 2 Ca 1399/22, BeckRS 2023, 43779) hat der Klage stattgegeben, das LAG Hamm (Urt. vom 11.1.2024 - 11 Sa 936/23, NZA-RR 2024, 231) hat sie abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg.

Zur Überzeugung des Sechsten Senats ist für den Anspruch auf den Feiertagszuschlag nach dem TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag für den Kläger in Nordrhein-Westfalen. Dass er am 1.11.2021 in Hessen arbeiten musste, war unerheblich.

BAG, Urt. vom 1.8.2024 - 6 AZR 38/24, Pressemitteilung hier

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3 Kommentare

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Und jetzt noch zum BFH, um zu klären, ob NRW auch der "Ort der Arbeitsstätte" im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG war und der Zuschlag daher steuerfrei ist.

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