Deutscher Gutachter erhebt schwere Vorwürfe gegen Sachverständige der Kaprun-Katastrophe

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 15.10.2008

Drei Jahre nach den Freisprüchen um die Brandkatastrophe von Kaprun  am 11.11.2000, bei der im Tunnel der Standseilbahn zum Kitzsteinhorn 155 Menschen ums Leben kamen, erhebt ein beteiligter deutscher Gutachter schwere Vorwürfe gegen die Sachverständigen. Hans-Joachim Keim erklärte gegenüber dpa: "Im Prozess in Österreich wurde zielgerichtet versucht, Tatsachen zu vertuschen und zu unterdrücken."

Nach Angaben des Gutachters wurden im Prozess gravierende Falschaussagen gemacht, um Straftaten zu vertuschen, die beim Umbau der Gletscherbahn verübt worden seien. Beweismittel und Ölspuren seien während des Ermittlungsverfahrens verschwunden. Keim zufloge war der Einbau des von der Fa. Fakir produzierten Heizlüfters im Jahr 1992 " fahrlässig, wenn nicht sogar grobfahrlässig." Der Heizlüfter habe laut Gebrauchsanweisung nicht in Fahrzeuge eingebaut dürfen.

Das Gutachten des Sachverständigen war nur in den Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaft berücksichtigt worden, nicht aber in Österreich. Wegen der seiner Ansicht nach schweren Versäumnisse der vier vereidigten Sachverständigen erstattete der Ingenieur bereits im April 2008 Strafanzeige bei den österreichischen Behörden. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, liegt mittlerweile beim Justizministerium in Wien.

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10 Kommentare

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Herr H.J. Keim wäre gut beraten, genauer und vor allem objektiv zu recherchieren und zu berichten!
1.) Die von Keim nun angepatzten vier Sachverständigen (im übrigen hochqualifizierte Techniker) waren an den ersten Erhebungen vor Ort gar nicht beteiligt, konnten daher keine Ölspuren beseitigt haben. Erst nach dem gesundheitlich bedingten Rücktritt des zuerst beauftragten SV wurden die vier SV bestellt!
2.) Eine Standseilbahn ist nach österreichischem Recht kein Fahrzeug! Das ist eine rechtliche Beurteilung und obliegt daher nicht den SV sondern ausschließlich dem Gericht!
3.) Die Fa. Fakir hat über einen gewissen Zeitraum Heizgeräte produziert, bei denen die Aufhängung des Heizsterns mangelhaft gewesen ist. Es ist bei einigen (wenigen) weiteren Geräten zu Vorfällen gekommen; zumindest einer davon ist auch mir bekannt!
4.) Ein Privatgutachten muss nur auf die Fragestellung des Auftraggebers (Fa. Fakir) und dessen Interessen eingehen; ein gerichtlich bestellter SV muss jedoch ALLEN relevanten Fragen und Gegebenheiten nachgehen. Ein Privatgutachten ist daher zwangsläufig immer einseitig und daher nicht relevant!
5.) Ich frage mich, warum nicht die Fa. Fakir belangt wird; natürlich nicht von Herrn Keim, da dieser ja indirekt auf der Gehaltsliste der Fa. Fakir steht! Zu klären wäre, ob dieser Mangel, der ja kurze Zeit später behoben worden ist (Änderung im Kunststoffteil!) der Fa. Fakir zum Zeitpunkt des Unglücks in Kaprun schon bekannt gewesen ist und ein Rückruf versäumt wurde!

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Das österreichische Justizministerium hat die Fortführung des Verfahrens im Zusammenhang mit der Gletscherbahn-Brandkatastrophe in Kaprun aufgrund neuer Beweismittel jetzt genehmigt. Grund ist die Strafanzeige des deutschen Gutachters Hans-Joachim Keim, der für den Hersteller des Heizüfte des Heizlüfters "Fakir" tätig war. Gegen die Fortführungsentscheidung können die angezeigten Sachverständigen innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben.

Quelle: FAZ vom 1.11.2008 S.7

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Ich habe auch gerade Erfahrungen mit östreichischen psychiatrischen Sachverständigengutachtern gemacht!

Bei der letzten Gerichtsverhandlung hat der vereindigt Gutachter einfach ganz frech gelogen und auch mir und meinen Rechtsanwalt nachweisbar ins Gesicht gelogen. Aber wie ich die österreichsche Justiz kenne, schützen die Ihre Gutachter und somit wisse, die auch so hoch angesehen österrreichischen Gutachter genau, das die vor einem Östrreichischen  Gericht sagen könne was sie wollen. Ich werde jedenfalls Strafanzeige gegen den östrreichischen vereidigten Gutachter hier in Deutschland stellen!

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Das Seilbahnunglück in Kaprun hatte ich als Beispiel in der Einleitung meines Aufsatzes genannt:

"Es wiederholen sich die Unglücksfälle, in die bei Behörden beschäftigte Amtsträger involviert sind. Regelmäßig lässt sich eine individuelle strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit eines konkret auszumachenden Amtsträgers nicht feststellen. Regelmäßig verschwimmt die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkreter Personen in der (rechtlichen und tatsächlichen) Komplexität des Unglücksfalls und der möglichen Ursachen des Unglücks.

Als Beispielfälle sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

  • Das Seilbahnunglück in Kaprun wegen eines defekten Heizlüfters;
  • Das Zugunglück in Eschede wegen eines gebrochenen Radreifens;
  • Der Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall wegen der Überlastung des Hallendachs;
  • Der Einsturz des U-Bahn-Schachts unter dem Kölner Stadtarchiv und
  • Das Unglück bei der Loveparade in Duisburg.

Alle diese Unglücksfälle haben gemein, dass Amtsträger der öffentlichen Verwaltung in verschiedenen administrativen und technischen Funktionen in diese Unglücksfälle zumindest involviert waren. Diese Fälle haben weiterhin gemein, dass, sagen wir "ein Unbehagen" von Seiten der Hinterbliebenen zurückblieb, ob die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungen auch wirklich mit ganzem Nachdruck gegenüber den bei der öffentlichen Verwaltung beschäftigten Amtsträgern verfolgt hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, dass die Hinterbliebenen der Unglücksopfer – in der Sprache des Rechts "die Verletzten" – die effektive strafrechtliche Verfolgung der zuständigen Amtsträger in die eigene Hand nehmen können und die effektive Strafverfolgung der Amtsträger mithilfe von sog. Ermittlungserzwingungsanträgen zum OLG betreiben können.[1] Die Hinterbliebenen (eben die "Verletzten" im Rechtssinne) gewinnen damit eine prozessuale Handhabe, eine untätige Staatsanwaltschaft durch Anrufung der Gerichte dazu zwingen zu können, Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger förmlich einleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufklären zu müssen. Davon handelt der nachfolgende Beitrag."

untätige Staatsanwaltschaft

In welchem der von Ihnen genannten fünf Fälle gibt es eine "untätige Staatsanwaltschaft"? Die Fälle sind doch alle angeklagt, also war die Staatsanwaltschaft in keinem dieser Fälle "untätig".

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In diesen Fällen blieb die Münchner Staatsanwaltschaft - getreu dem Krähenprinzip - untätig:

IV. Überblick über die beim BayVerfGH und beim BVerfG anhängigen Verfahren:

1. Beim BayVerfGH anhängig sind die Verfahren

Vf. 46-VI-18, Beschuldigte: Richter des OLG München
Vf. 47-VI-18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH
Vf. 48-VI-18, Beschuldigter: StA Mayer
Vf. 50-VI-18, Beschuldigter: StA Heidenreich
Vf. 51-VI-18, Beschuldigter: StA Bombe
Vf. 56-VI-18, Beschuldigte: StAin Selzam
Vf. 77-VI-18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH

2. Beim BVerfG anhängig sind die Verfahren

2 BvR 1490/18, Beschuldigte: Richter des OLG München
2 BvR 1721/18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH
2 BvR 1683/18, Beschuldigter: StA Mayer
2 BvR 1682/18, Beschuldigter: StA Heidenreich
2 BvR 1681/18, Beschuldigter: StA Bombe
2 BvR 1861/18, Beschuldigte: StAin Selzam
2 BvR 2598/18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH

Typisch ein Querulant! Wenn Sie aus Unfähigkeit einen Prozeß vergeigen, ist das noch lange kein Anzeichen für den notwendigen Anfangsverdacht. Ihr spezielles "Idiotenprinzip" reicht auch nicht aus.

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Ich habe am 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte. Dabei habe ich mich an den Text des Urteils

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl...

gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Wenn Sie also die ausführliche Begründung meiner Strafanzeige im einzelnen nachlesen wollen, müssen Sie nur das soeben verlinkte Urteil nachlesen. Dieses Verfahren gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam - unter dem Az. 2 Ws 306/18 KL - ist eine der insgesamt sechs anhängigen Verfassungsbeschwerden. U.a. richtete ich an das OLG München in dieser Sache folgenden kurzen Schriftsatz:

"Nachdem Sie mit Ihrem Schreiben vom 12.7.2018 Ihre Rechtsverweigerung in den parallel gelagerten Fällen dokumentiert haben, bitte ich Sie, sich wenigstens in dem vorliegenden Verfahren an die allgemein anerkannten Grundprinzipien von Recht und Gesetz zu halten und die StA zur förmlichen Einleitung der Ermittlungen gegen die beschuldigte StAin Selzam anzuweisen."

Sodann verfasste ich am 2. März 2018 folgendes Schreiben: 

"Sehr geehrter Herr OStAHAL Heidenreich,  

bei Ihrer Verfügung vom 22.2.2018 handelt es sich um eine strafbare versuchte Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§§ 258a II, 339 StGB). Ich werde deshalb unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum OLG München betreiben und gegen Sie Strafanzeige erstatten.

Mit freundlichen Grüßen"  
 

Das OLG München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19.7.2018 ab. Nach Anhörungsrüge vom 26.7.2018  erhob ich unter dem 10.8.2018 Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (187 Seiten, Az. 2 BvR 1861/18) und zum BayVerfGH (195 Seiten, Vf. 56-VI-18). Ich erhob hierbei die prozessuale Rüge von Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden richterlichen Hinweisen gem. § 86 III VwGO und wegen fehlender mündlicher Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO. Weiter erhob ich die materiellrechtliche Rüge der Verletzung meines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung auf der Grundlage der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11.

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