Der Berliner Mietendeckel kommt - rückwirkend. Verfassungsgemäß? Es gibt Zweifel.

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 18.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht22|11175 Aufrufe

Nun ist es so weit: der Berliner Senat hat heute beschlossen, dass die Mieten in Berlin grundsätzlich ab heute "eingefroren" werden - das wohl Anfang 2020 in Kraft tretende Gesetz soll rückwirkend zum heutigen Tag greifen. Details auch zu den wenigen Ausnahmen (u.a. Erstvermietungen) findet man hier. 

An anderer Stelle habe ich hier bereits etwas dazu gesagt, dass der Landesgesetzgeber die Kompetenz haben dürfte, diesen "Deckel" zu schaffen. Formell also sehe ich wenig Probleme. Spannend werden die grundrechtlich relevanten Fragen sein.

So stellt das kommende Landesgesetz sich als neue Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 I GG dar - die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich hier. Das Gesetz dürfte geeignet und erforderlich sein, um das Ziel, die extreme Wohnraumknappheit in Berlin zu beheben, zu erreichen. Andere mildere Mittel wie etwa eine lange diskutierte Vergesellschaftung gem. Art. 15 GG sind nicht wirklich ersichtlich, insbesondere nicht angesichts der sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Senats. Interessant aber ist letztlich die Frage, ob ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegt. So soll der "Deckel" für ganz Berlin gelten, obwohl es durchaus Gegenden gibt, wo er u.U. noch gar nicht notwendig ist. Allerdings hat der Gesetzgeber bekanntlich einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der letztlich hier noch nicht überschritten sein dürfte. Insbesondere wird man sich die einzelnen Ausnahmetatbestände (was ist etwa mit dem finanziell selbst schlecht gestellten "Kleinvermieter", der kaum oder keine Rendite erzielt?) des Gesetzes genau ansehen müssen. Die Details der Ausformulierung des Gesetzes durch den Senat dürften entscheidend sein. 

Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes habe ich jedoch vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Norm rückwirkend in Kraft treten soll (so jedenfalls die Erklärungen am heutigen Tag). Beabsichtigt ist also eine echte Rückwirkung, also ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt. Eine solche Rückwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur in Aunahmefällen zulässig. In Betracht kommt zunächst die Ausnahme des nicht schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers, der mit einer solchen Maßnahme rechnen musste - aber sieht man sich die Diskussion der vergangenen Monate dazu an, vor allem auch die um Art. 15 GG rankenden Fragen, war die Einführung des Deckels nicht mit der hinreichenden Sicherheit voraussehbar. Der Senat wird sich vermutlich auf eine andere Ausnahme berufen: danach ist eine echte Rückwirkung zulässig, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern. Das BVerfG betont hier immer wieder den absoluten Ausnahmecharakter vor dem Hintergrund des Eingriffs in den Vertrauensschutz des Bürgers (hier des Vermieters) und spricht teilweise sogar davon, dass "überragende Belange des Allgemeinwohls" erforderlich seien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2008, 2 BvL 6/03 mwN). Derartige überragende Belange hat das BVerfG nur sehr selten angenommen, und auch vorliegend ist nicht ersichtlich, warum nun gerade der Zeitverlust von einem halben Jahr bis zum Inkrafttreten vor dem Hintergrund des langen Zuwartens des Senats eine echte Rückwirkung erlauben soll. 

Die verfassungsrechtlichen Entscheidungen zur angekündigten Norm werden spannend: nach hiesiger Prognose ist aufgrund der echten Rückwirkung das Gesetz verfassungswidrig. Mit Art. 14 I GG allerdings könnte es vereinbar sein.

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22 Kommentare

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Wo soll die Rückwirkung denn gegeben sein, wenn der Senat sagt, dass er das Gesetz einführen möchte mit einem Stichtag im Juni? Jeder Vermieter kann darauf doch reagieren und wenn er es nicht macht, ist er nicht schützenswert.

Der Bezug auf das ganze Stadtgebiet erscheint mir auch nicht problematisch. Mal abgesehen, dass wohl in allen Bezirken und Ortsteilen ein signifikanter Erhöhungs- und Aufwertungsdruck feststellbar ist, wäre alleine schon wegen der nicht gewünschten Wanderungsbewegung eine einheitliche Regelung sinnvoll. Zudem steigen Renten und Löhne ja auch nicht unterschiedlich vom Ortsteil zu Ortsteil.

Interessant dürfte es sein, ob das Land Berlin dann noch einen Mietspiegel sich leisten will und wie das Ganze sich auf die Sozialleistungen bzw. die Kosten der Unterkunft auswirkt. Auch unklar erscheint mir, wie man das mit den Härtefallregelungen und den Bußgeldregelungen administratorisch so schnell packen will. Zuständig wären dann wohl die Bezirksämter wieder, was natürlich auch zu unterschiedlichen Vorgehensweisen führen könnte.
 

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Lt. LTO vom 31.1.2019 soll der Gedanke der Berliner Mietendeckelung auf einen Aufsatz "Mittel und Wege landesrechtlichen Mietpreisrechts in angespannten Wohnungsmärkten" von Peter Weber in der JZ vom 2.11.2018, S. 1022 zurückgehen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutscher Bundestags sieht das in einer Ausarbeitung "WD 3 -3000 -017/19" vom 27.2.2019 cum grano salis auch als rechtlich und verfassungsrechtlich relativ unproblematisch, vgl. hier.

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Lieber Herr Selk,

ich bin Jurist wie Sie, aber ich fürchte, dass Volks- oder Betriebswirte nicht mitgehen bei der Formulierung: "Das Gesetz dürfte geeignet und erforderlich sein, um das Ziel, die extreme Wohnraumknappheit in Berlin zu beheben, zu erreichen." Knappheit ist in der Volkswirtschaftslehre (nach meiner Recherche - Volkswirte mögen sich melden und mich korrigieren, wenn im Rahmen der persönlichen Disposition möglich, gern höflich) das Missverhältnis zwischen den unbegrenzten Bedürfnissen der Menschen und den zu ihrer Bedürfnisbefriedigung begrenzt zur Verfügung stehenden Gütern. Da aber -ceterum censeo- der Deckel keine einzige Wohnung schafft, ist er lediglich in der Lage, die aktuelle Verteilungssituation (statisch) einzufrieren bzw sich langsamer ändern zu lassen. Ich will da zunächst gar keine Position beziehen, das kann man ja richtig finden (Stichworte: Durchmischung von Quartieren, Verhindern von Gentrifizierung), aber ich finde es notwendig, dieses konkrete Ziel dann auch so konkret zu benennen.

Beste Grüße

Jens

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Volks- und Betriebswirte mögen im Rahmen ihrer Wissenschaften ihre eigenen Theorien und Begriffe haben. Bei der spezifisch juristischen, bzw. verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit spielen diese aber keine Rolle.

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Verehrter Jens,

ich stimme mit Ihnen überein, dass die Knappheit (anders als sich Herr Selk verkürzt ausgedrückt hat) wohl nicht durch dieses Gesetz beseitigt oder auch nur gemindert werden kann. Vielmehr kann das Gesetz nur die Folgen dieser Knappheit, nämlich potentiell stark steigende Mieten, die wiederum ua nicht nur zur Wohnungslosigkeit führen können, sondern auch dazu, dass andere Wirtschaftszweige leiden (betrifft Lohnhöhe und Konsum). Da eine Wohnung zu mieten eine Lebensnotwendigkeit  ist, und nicht etwas, was man sich einfach frei aussuchen könnte oder auch darauf verzichten oder auf später verschieben (der Porsche ist mir zu teuer, den kaufe ich dann erst übernächstes Jahr, nach der Gehaltserhöhung), ist das Mieten eienr Wohnung eben nicht zu beurteilen wie andere private Konsumgüter, Reisekosten etc. Die Gesellschaft ist auch daran interessiert, dass nicht infolge der Mietpreissteigerungen viele Obdachlose versorgt werden müssen. Allerdings sind die entscheidenden Fehler wohl schon vor Jahren gemacht worden, als man sich von neoliberalen Ideen inspiriert dazu verleiten ließ, in großem Stil Sozialwohnungen zu privatisieren und den sozialen Wohnungsbau stark zurückgefahren hat. 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller
 

Lieber Herr Prof. Müller,

besten Dank für Ihre Antwort. Wir können uns doch sicherlich auf Folgendes einigen:

Es gibt einerseits Märkte, in denen wir keinen Preiswettbewerb dulden, sondern eine staatlich regulierte Vergabe erwarten und mit breitem Konsens akzeptieren. Das sind etwa der "Markt" für Spenderorgane oder für Adoptionswillige und zur Abgabe ihres Kindes bereite. Hier findet "Verteilung" (es klingt in diesem Zusammenhang alles ganz furchtbar) nach abstrakt festgelegten Kriterien statt, namentlich Bedürftigkeit, Dialysehäufigkeit, Compliance bzw. Betreuungsmöglichkeit für das Kind pp. Die Gründe sind ethischer Natur (wir wollen Kinder nicht "verkaufen") und auch ganz praktischer (man findet die idealen Eltern nicht über den Geldbeutel) und es stehen empfindliche Rechtsgüter auf dem Spiel (Kindeswohl / Leben, Gesundheit). Hier werden die "Güter" (Kinder sind natürlich grundsätzlich keine, aber auf dem vorliegenden "Markt" sind sie es nun einmal) nach ganz abstrakten Kriterien "verteilt", aber nicht monetär. Es gibt noch mehr solche Märkte, die Marktmechanismen entzogen sind, zB Leichen, die für Medizinstudenten dringend gebraucht werden oder der Bereich der verbrauchenden Embryonenforschung. Bevor der Einwand von dritter Seite kommt: Ja, alle solche Systeme werden und wurden manipuliert, aber das ist per se kein Argumente gegen die systemische Betrachtung der Situation.

Auf der anderen Seite gibt es dann freie Märkte, nehmen wir gern das von Ihnen eingebrachte Auto-Beispiel. Hier verteilen sich die Güter im Ergebnis nach dem verfügbaren Vermögen.

Bis zu dieser Stelle sind wir uns sicherlich einig und mit uns vermutlich 99,X % der Bevölkerung.

Berlin scheint mir nun eine dritte Form als Alternative zu den beiden obigen Modellen anzustreben: Man friert eine Situation ein, und im Ergebnis ist dieses Einfrieren des Status quo auch das zu erreichende Ziel. Wenn Sie diese meine Beobachtung teilen sollten, dann müssten Sie aber auch bitte die Frage beantworten (bzw. der Berliner Senat muss es), warum das Einfrieren eines Status quo schützenswert ist. Die drohende Obdachlosigkeit greifen mE zu kurz. Bitte missverstehen Sie mich nicht, ich will Sie nicht angreifen, aber überdenken Sie das Argument bitte: Wenn aktuell 4 Mio Berliner in 4 Mio Wohnungen leben (natürlich tun sie das nicht, es sind ja nicht alles Single-Haushalte) und es gibt 100.000 Menschen, die gern nach Berlin ziehen möchten - warum ist dann das Recht desjenigen, der zu den 4 Mio gehört, vor tatsächlicher Obdachlosigkeit bzw. -realistischer- einem Umzug ins Umland größer als das Recht desjenigen, der zu den 100.000 gehört, nach Berlin ziehen zu dürfen? Nun kann ich an dieser Stelle versuchen, durch Beispiele die Plausibilität der Aufrechterhaltung des status quo zu begründen. Ich kann die alte Dame ins Feld führen, die seit 40 Jahren in DIESEM Haus lebt und durch einen 20jährigen Schwaben verdrängt wird. Genauso gut kann ich aber auch die alte Dame heranholen, die zu 6 Euro / qm in guter Lage 100qm bewohnt, genauso gut an der Ostsee leben könnte, und verhindert, dass die vierköpfige Familie, beide Eltern arbeiten in Berlin und haben just Zwillinge bekommen, diese Wohnung beziehen können. Was ich sagen will: Anekdotische Evidenz ist keine Evidenz, sie nützt an dieser Stelle nichts.

Was etwas nützen würde, aber ich mache mir das nicht zu eigen, wäre ein tatsächliches Verteilungssystem im Sinne von Organen, Adoptionen pp. Denn dieses würde dann die eben anekdotisch geschilderten Verzerrungen ausgleichen; dafür müsste man dann jeden Fall prüfen und die Wohnungen seitens der Ämter verteilen. So etwas gibt es ja durchaus auch: Bundesbeamte und Soldaten können sich für Wohnungen der Wohnungsfürsorge bewerben (https://www.bundesimmobilien.de/immobilienportal/wohnfuersorge/suche), auch wenn das außerhalb des öffentlichen Dienstes (und auch innerhalb) kaum einer kennt. Die Vergabe durch die BIMA erfolgt nach Kriterien wie Kinderzahl, Besoldungsgruppe pp. und sodann erfolgt eine Zuweisung und der Beamte kann einen privatschriftlichen Vertrag schließen, dessen Miethöhe sich nach marktüblichen Kriterien richtet. Und, hier stimme ich Ihnen erneut zu: Früher gab es so etwas auch für Nicht-Beamte, das nannte sich Sozialwohnung.

Ich vermag aber nicht zu erkennen, dass die Berliner Politik die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den 4 Mio und 100.000 Personen auch nur im Ansatz dadurch auflöst, dass sie den Zustand statisch einfriert.

Herzliche Grüße

Jens

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Ich habe auch Zweifel, ob das Gesetz letztlich die Wohnraumknappheit beheben wird, nur: der Verdrängungseffekt - s. etwa zuletzt Neukölln wird massiv reduziert. Momentan verdrängt der teure Markt die finanziell schwächeren Mieter - das würde jedenfalls reduziert. Und DIESES Ziel würde sicherlich erreicht. Damit - denken wir an den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - wäre das Gesetz durchaus geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Mildere Mittel sehe ich ohnehin nicht. 

Tja,wenn man sieht, wieviel Geld ein sozialer Bauunternehmer in Regensburg (Wohnungen mit Rabatt an OB.-Schwiegermütter und andere Kunden verkauft) an Fußballverein und Parteien stecken konnte,ohne dass seine Beschäftigten am Bettelstab enden mussten (manch einer hat gar nicht mitbekommen,dass er ein paar Peanuts seiner üppigen Provisionen spendete, so viel hatte er am Jahresende in der Tasche) kann man sich fragen, ob nicht etwa eine Mietpreisdeckelung, sondern Maßnahmen bei der Ausschreibung und Preiskalkulation des ggf. geförderten sozialen Immobilienbaus sinnvoller wären.

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Verehrter Jens, Sie schreiben:

Man friert eine Situation ein, und im Ergebnis ist dieses Einfrieren des Status quo auch das zu erreichende Ziel. Wenn Sie diese meine Beobachtung teilen sollten, dann müssten Sie aber auch bitte die Frage beantworten (bzw. der Berliner Senat muss es), warum das Einfrieren eines Status quo schützenswert ist. Die drohende Obdachlosigkeit greifen mE zu kurz.

Ich sehe nicht, dass das Einfrieren zugleich das Ziel ist. Ziel ist es, das derzeit starke Ansteigen der Mieten zu stoppen. Damit wird nicht nur die Obdachlosigkeit derjenigen eingedämmt, die ihre Wohnungen aufgrund Miethöhe nicht mehr bezahlen können, sondern auch - wie ich oben andeutete - die Kannibalisierung der Marktwirtschaft auf ganz anderen Gebieten. Vermieter haben es durch Mieterhöhungen in der Hand, immer größere Anteile der Löhne und Gehälter zu vereinnahmen, die dann nicht für andere Zwecke ausgegeben werden können, schaden also durch ihren Vorteil, dass man nicht einfach in günstigere Wohnungen umziehen kann, anderen Konsumbranchen. Leider gibt es auch nicht unbedingt den Anreiz, neue Wohnungen zu bauen - im Gegenteil kann in solchen Situationen der zugleich steigenden Immobilienpreise (offenbar immer noch) mit Leerstand spekuliert werden. Es geht hier anders als Sie andeuten, nicht nur um Verteilungsgerechtigkeit zwischen alten und neuen Mietern, sondern um Verteilungsgerechtigkeit zwischen Vermietern, Mietern und anderen Unternehmern. Und anders als Sie andeuten, gab es schon immer Markteingriffe des Staates im Mietmarkt. Früher gab es in Berlin und einigen anderen Großstädten neben Zweckentfremdungsverordnungen auch Mietpreisbindungen (übrigens gibt es "rent control" sogar in einigen Städten des kapitalistischeren Nordamerikas). Wir brauchen also gar nicht zum Organhandel u.ä. zu schauen und schwarz-weiß zu denken. Ob nun der komplette Mietendeckel oder etwa die Mieterhöhungsmöglichkeit nach allg. Preisindex o.ä. die bessere und verfassungsgemäßere Lösung wäre, darüber lässt sich diskutieren.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Wie schon gesagt: auch das Beenden des Vertreibens von Mietern aus ihrer angestammten Wohngegend und das Verdrängen aus den teuren Stadtteilen in Randbezirke usw ist auch ein erkennbares Ziel des Gesetzes (Neukölln). Mir ging es darum, den Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers darzustellen, der wohl wenig gleich geeignete Alternativen haben dürfte (aus seiner Sicht). Eine ganz andere Frage ist, ob ich das ganze Projekt auch ökonomisch für sinnvoll halte....

Die Einführung eines "Mietendeckel" dürfte daran kaum etwas ändern. Den wenn der Vermieter keine höheren Mieten fordern darf, werden andere Kriterien für die Vergabe von Wohnraum für den Vermieter von Relevanz (z.B. die Kreditwürdigkeit sprich Schufa-Score). Insofern schützt der Mietendeckel allenfalls Mieter im Bestand, jedoch könnten sozial Schwache im Falle der Neuanmietung von Wohnraum das Nachsehen haben, da der Vermieter angesichts des Mietendeckels das Ausfallrisiko wird gering halten wollen.

Der Mietendeckel wird wohl auch einem Phänomen keinem Riegel vorschieben: Nämlich das zunächst entmietet wird, z.B. wegen Eigenbedarf oder der Wohnraum wird nach Kündigung nicht neu vermietet, und der Wohnraum später (nach Eigennutzung oder Leerstand) zu entsprechenden Preisen verkauft wird.

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Bei der Diskussion ist m. E. scharf zu trennen:

- Die Verfassungsgemäßheit der Norm ist eine rechtswissenschaftliche Thematik. Jedenfalls grundsätzlich sind derartige Eingriffe zulässig. Auch Art. 14 GG scheint der beabsichtigten Regelung jedenfalls nicht grundsätzlich gegenüberzustehen. Es geht m. E. vorrangig um handwerkliche Fragen: Wie genau formuliert man die "Rückwirkung"? Unter welche Kompetenznorm fasst man das Landesgesetz? Das sind meiner Einschätzung nach lösbare Probleme.

- Die Zweckmäßigkeit der Regelung ist - aus rechtlicher Sicht - eine politische Frage. Fachlich dürfte sie der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehrere zuzurechnen sein. An der politischen Klugheit der Regelung habe ich persönlich Zweifel, starke sogar. Aber es gab und gibt dümmere Regelungen, ohne dass die Republik zusammengebrochen wäre. Dass man sich mit der Thematik überhaupt auseinandersetzt, ist zu begrüßen. Vielleicht wird sich herausstellen, dass sozialer Wohnungsbau die bessere Alternative gewesen wäre, was ich persönlich vermute. Allerdings muss ich auch sagen, dass ich die Einführung des Mindestlohns auch sehr kritisch gesehen habe, letztlich aus ähnlichen Gründen wie beim Mietdeckel. Und auch wenn es da negative Effekte geben hat, scheint die ganz große Katastrophe ausgeblieben zu sein. Vielleicht überwiegen die Vor- die Nachteile entgegen der Einschätzung der kritischen Stimmen aus den Wirtschaftswissenschaften doch.

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Natürlich sollte man in der Diskussion beides auseinanderhalten, aber im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eben die Zweckmäßigkeit (Geeignetheit und Erforderlichkeit) enthalten, so dass an dieser Stelle eben doch über den politischen Sinn/Unsinn der Regelung diskutiert werden muss.

Ja, natürlich. Aber es geht teilweise m. E. doch etwas durcheinander. Die Geeignetheit im juristischen Sinne ist doch eine sehr, sehr niedrige Schwelle, um zu verhindern, dass das BVerfG die Politik bis ins Detail gängeln kann.

Die Geeignetheit der hier diskutierten Maßnahme ist im juristischen Sinne m. E. nicht einmal wirklich problematisch. Natürlich kann (!) eine Preisgrenze die Preise begrenzen. Ob er es wird und ob es bessere Maßnahmen gibt, liegt in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.

Jens bspw. sieht das anders - auch mit guten Gründen. Man kann und sollte das auch diskutieren. Aber das ist m. E. dann keine Diskussion im Verfassungsrecht, sondern eher politischer Art. Nur darauf hatte ich hinweisen wollen. Denn da geht die Diskussion meinem Eindruck nach etwas aneinander vorbei.

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Sehr geehrter Herr Dr. Selk,

drei Fragen:

1. Angenommen, Sie hätten Recht mit der Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung, würde dann das Gesetz insgesamt gekippt oder nur die Rückwirkung?

2. Falls letzteres der Fall wäre, könnte die Frage der Rückwirkung u.U. schneller gerichtlich geklärt werden als die anderen Fragen, v.a. ob Berlin überhaupt die Kompetenz hat, einen Mietendeckel einzuführen?

3. Angenommen, Sie hätten nicht Recht mit der Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung, wären dann Mieterhöhungen gültig, bei denen das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter zwar noch vor dem 18.06. zugestellt wurde, die Zustimmung der Mieter aber erst später erfolgte?

Danke vorab und freundliche Grüße

Norbert Freund

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Lieber Herr Freund,

zunächst: es ist ja nur meine Einschätzung der Dinge, 10 Juristen = 10 Meinungen, Sie kennen das. Zu 1: grundsätzlich greift das BVerfG nicht in die Kompetenz der Legislative ein, was es aber doch tun würde wenn es nur die Rückwirkung kippen würde - vielleicht hätte der Gesetzgeber das Gesetz nur mit der Rückwirkung so in dieser Form gewollte. Eine Teil-Verfassungswidrigkeit kommt m.E. nicht in Betracht. 2 hat sich daher wohl erledigt. Zu 3: es bleibt ja abzuwarten, wie der Gesetzgeber das im Einzelnen ausgestaltet und auf welchen Zeitpunkt es ankommen soll. Ähnliche Fälle sind im Mietrecht bekannt (zB die gesetzliche Reduzierung der Kappungsgrenze von 20% auf 15% - hier kommt es auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens an, nicht auf den Eintritt der Wirkung). Warten wir mal ab.

Lieber Herr Dr. Selk,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mich dann doch noch zu drei Nachfragen motiviert:

1. Ist Ihnen (außer Ihnen selbst) noch irgendein anderer namhafter Jurist bekannt, der sich in jüngster Zeit zur Frage der Rückwirkung im Fall des Berliner Mietendeckels geäußert hat? Von Herrn Prof. Franz Mayer habe ich z.B. noch nichts dazu gehört. Etwa Sie?

2. Könnte es gerade nach dem, was Sie "zu 1" und "zu 3" geschrieben haben (aber auch vor dem Hintergrund des erst Mitte Mai vorgestellten neuen Berliner Mietspiegels), aus Sicht des rot-rot-grünen Gesetzgebers nicht naheliegend sein, in den sauren Apfel zu beißen und den Mietendeckel analog zur Kappungsgrenze so auszugestalten, dass es auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens ankommt - schon um das Risiko der Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes zu minimieren?

3. Würde der Gesetzgeber, wenn er es so ausgestalten würde, damit dem Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit in Bezug auf die Rückwirkung auf jeden Fall entgehen oder müsste er dazu auf jegliche Rückwirkung verzichten?

Vielen Dank vorab für Ihre Antworten und beste Grüße

Norbert Freund

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1 . Bei twitter - Sie hatten sie glaube ich benannt - gab es eine ehemalige Abgeordnete, die in ihrem blog dazu etwas äußerte, richtig?

2 . Das ist denkbar, ändert aber nichts an dem dann immer noch rückwirkenden Zeitraum, der nur zeitlich verkürzt werden würde.

3. M.E. sollte er schlichtweg auf jede Rückwirkung verzichten. Sofern in der Diskussion teilweise die Auffassung vertreten wird, es handele sich um unechte Rückwirkung, überzeugt mich das persönlich nicht... aber 10 Juristen, 10 Meinungen eben....

Lieber Herr Dr. Selk,

bisher dachte ich, Sie lägen richtig - bis ich mir mal das BVerfG-Urteil mit dem A.z. 2 BvR 882-97 genauer zu Gemüte geführt habe. Ist das nicht ein ganz wunderbares Urteil aus Sicht des Berliner Senats? 

Beste Grüße

Norbert Freund

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Vielen Dank - ich habe die Entscheidung gelesen, sehe aber eher eine Bestätigung meiner Meinung und keinen Widerspruch.

Etwa weil damals - anders als jetzt - die Eigentumsgarantie keine Rolle gespielt hat? Und weil damals - anders als dies jetzt durch den erst im Mai vorgestellten Mietspiegel 2019 geschah - nicht erst kurz zuvor eine schutzwürdige Vertrauensposition der Gesetzesadressaten aufgebaut worden ist?

Der Senat könnte sich allerdings darauf berufen, dass das BVerfG damals sogar eine echte Rückwirkung zumindest für möglich hielt, dass es heute wie damals darum geht, Ankündigungseffekte zu vermeiden, und dass die Rückwirkung sogar bis zum Kabinettsbeschluss reichte - also nicht nur bis zum Beginn des parlamentarischen Verfahrens.

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