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Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wenn eines sicher ist, dann, dass Prof. Kröber - wie die anderen - kein Wahnexperte ist, wie sein - und das der anderen - Mollath-"Gut"achten zeigt.
Es ist zwar richtig, dass Wahn auch bei richtigen Aussagen über die Wirklichkeit vorliegen kann, aber nur dann, wenn der Erkenntnisweg kulturunüblich ist. Beispiel: Jemand "erkennt", dass ein Passant homosexuell sei, weil er einen grünen Hut auf hat. Nehmen wir an, der Passant ist tatsächlich homosexuell. Dann ist die Erkenntnis zwar richtig, aber auf einem völlig kulturunüblichen Erkenntnisweg gewonnen. Ist die BehaupterIn unkorrigierbar (Logik, Erfahrung) gewiss, dass ihr Erkenntnisweg richtig ist, dann liegt Wahn vor, obwohl die Sachaussage in diesem Fall richtig ist.
Noch einmal zur Wahndefinition:
Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Mollaths Aussagen sind vollkommen kulturüblich gewonnen worden und gründen sogar auf prüfbaren Fakten. Mehr geht gar nicht. So vieler Fakten hätte es keineswegs bedurft (bei richtig funktionierendem Staats- und Justizsystem).
Was im Finanzbereich alles los íst, kann man auf meiner Dokumentation der Finanz-, Schulden-, Staats- und Wirtschaftskrisen seit 2007 nachlesen. Und die Steueroasen- und Offshoretricks sind hier dokumentiert.
Das alles hat mit Wahn nicht das geringste zu tun. Viel besser passt da Prantls Einschätzung: Die Mollath-Justiz und ihre psychiatrische Hilfstruppe ist selber wahnnsinnig.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Paranoid – Paranoia – Wahn: Erleben und Verhalten
Psychologie wird kurz und bündig definiert als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Psychopathologie könnte man analog kurz und bündig als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definieren. Geht es um die Frage, ob paranoides Erleben oder Verhalten vorliegt, hilft im allgemeinen eine einfache Datentabelle mit positiven und negativen Beispielen (in bester Tradition der logischen Propädeutik der Erlanger Konstruktivistenschule):
Erleben Verhalten (Tun und Lassen)
Paranoides 11 12
Nicht paranoides 21 22
Grundlage jeder wissenschaftlich begründeten Diagnostik sind immer die Basisdaten. Die forensische Psychiatrie krankt maßgeblich daran, dass ihre Diagnostik meist datenlos ist. Sie fangen gewöhnlich mit Symptombefunden an. Ein Symptombefund ist z.B. die Klassifikation „paranoid“, „wahnhaft“, „misstrauisch“, „unrealistisch“ , „krankhaft eifersüchtig“. Mir liegen zahlreiche forensisch-psychiatrische „Gutachten“ vor, wo das so ist. Damit ist dem unkontrollierbaren Meinen, Vermuten, Spekulieren, Phantasieren Tür und Tor geöffnet. Einer der größten Fehler der Unterbringungsjustiz ist es, das nicht nur hinzunehmen, sondern sogar noch zu akzeptieren.
Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten“. Das muss schon mit der Ausbildung in forensischer Psychiatrie zusammenhängen, indem es bereits an fundamentaler Stelle gar nicht oder falsch gelehrt und gelernt wird. Sonst könnte sich das nicht wie ein roter Faden durch tausende von forensisch-psychiatrischen „Gutachten“ ziehen. Und das schreit wiederum nach einer grundlegenden (Zensus) Überprüfung. Denn Recht kann nicht auf einem datenlosen und unkontrollierbaren Informationssumpf gesprochen werden – wie es zur Zeit offenbar vielfach der Fall ist.
Beispiel a: 11 „Der Nachbar hat was gegen mich, weil er mich nicht gegrüßt hat“. 12 Einziehen von Erkundigungen, was der Nachbar gegen ihn haben und im Schilde führen könnte.“
Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung: 21 Der Nachbar hat mich wohl nicht gesehen, weil er nicht gegrüßt hat. 22 Keine weiteren Aktionen (lassen als nichtparanoides Verhalten).
Beispiel b: 11 Wahneinfall am Vormittag: Ich muss den Schwarzgeld-Frevlern ein Zeichen setzen. Der große Gerechte – mit Schweizer Akzent – hat mir das heute Nacht im Traum mitgeteilt: steche ihre Reifen, damit sie sich dies zur Warnung dienen lassen! Alle sieben Sekunden verhungert ein Kind!“ 12 die Ausführung erfolgt.
Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung 21 Was für ein merkwürdiger Traum. Na ja, Träume sind Schäume. 22 es erfolgt nichts weiter (lassen als nicht paranoides Verhalten).
Ausführlicher und genauer habe ich das auf meiner Seite Daten-Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt und belegt an den Mollath-„Gutachten“:
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm
Man beachte auch die Wahndefinition:
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#Wahn
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Begriff Parteigutachten heißt nicht parteiisch
Parteigutachten heißt nur, dass das Gutachten von einer Partei – gewöhnlich gibt es zwei vor Gericht – Auftrag gegeben wurde. Es heißt nicht, dass ein Parteigutachten parteiisch ist.
Parteigutachten sind im übrigen vom BGH deutlich aufgewertet worden, nämlich im Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten (fett RS):
„... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."
Siehe bitte auch: IHK Karlsruhe: Parteigutachten im Gerichtsverfahren muss bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Im Fall Mollath heißt das, dass das Gutachten Dr. Weinberger zwar ein Gutachten im Auftrag einer Partei war, nicht aber, dass es parteiisch ist. Das gilt auch oft für methodenkritische Gutachten, wie etwa die methodenbkritische Stellungnahmen von Prof. Dr. Dieckhöfer zu Gunsten Mollaths.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wer der Unterbringungsjustiz und forensischen Psychiatrie angesichts der Verhältnisse (Mollath/ Steuerfahnder) vertraut, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen
Es ist nicht unbedingt eine Strategie. Sich begutachten lassen, bedeutet sich ausliefern. Dies wird ein halbwegs lebenkluger Mensch nur dann tun, wenn er erwarten darf, dass er anständig und sachkundig behandelt wird. Dies setzt Vertrauen voraus. Ein völliges Fremdwort für die allermeisten forensischen Psychiater. Es kommt ja noch nicht einmal in ihren grundlegenden Werken vor
Versuchen ja, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Rückgabe des Auftrags.
Es gibt Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine und besondere Erfahrungssätze, worauf sich das Rechtswesen ja gern beruft. Die Welt ist nicht so, wie sie sich der Unterbringungsjurist zusammenphantasiert und wünscht, sondern sie ist so wie sie ist. Und diese Realität muss man derzeit den Juristen offenbar von früh bis spät gebetsmühlenartig nahebringen. Es ist allerdings mehr als zweifelhaft, ob sie das in ihrer metaphysisch-universalistischen Konstruktionswelt erreicht. Es ist ganz einfach: wenn man etwas nicht hinreichend sicher feststellen kann, dann darf man daraufhin kein Urteil über jahre-, womöglich jahrzehntelange Freiheitsentziehung gründen. So wird ständig Unrecht im Namen des Rechts gesprochen, u.a. auch deshalb, weil sich das Juristenrecht von wohlverstandenen Recht sehr weit entfernt hat.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
So ist es. Noch einmal, es ist wirklich ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Wer das nicht akzeptiert verstößt gegen die Denkgesetze und die allgemeinen wie besonderen Erfahrungssätze der psycho(patho)logischen Wissenschaften. Alles, was Sie können, wenn sich jemand nicht explorieren lässt oder auch keine Auskünfte, selbst wenn er wollte, geben kann, ist: vermuten, spekulatieren, phantasieren, wähnen, meinen. Herauskommen dann eben okkulte Nichts- oder Geschäftsachten, die mittlerweile ja schon an die 10.000 Euro herangehen. Parapsychopathologie hat sozusagen seinen Preis. Der Unterbringungsjustiz genügt das und deshalb hat dieses Theater nichts mit wohlverstandenem Recht und nichts mit wohlverstandenen wissenschaftlich begründeten Gutachten zu tun.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit beim Ulmer Gutachter
Die Information kann der Verfassungsbeschwerde (> gustl-for-help) entnommen werden. Dort wird zitiert, dass Prof. Pfäfflin in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage der Verteidgung sich zur Qualifizierung der Wahrscheinlichkeit / Gefährlichkeit entschloss. Auch hier zu finden.
Zu den Widersprüchen bezüglich der Gefährlichkeit siehe bitte:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4ff...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Exploration zum Befinden bei Begehung der Tat zwingend
Das ist nicht nur eine Gewissensfrage, sondern das erfordern die Mindestanforderungen (Schuldfähigkeit, bes. 1.13, 1.17, 1.18, 1.21; Prognose bes. II.1.3, 1.4, 1.5, 1.6., 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, ) UND der Sachverhalt. Im § 20 StGB heißt ganz klar und deutlich: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Also bitte beachten: ... wer bei Begehung der Tat ...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Anforderungen an Prognose Gutachten OLG Rostock
Die Kritik erinnert sehr an den Mollath Murks und Pfusch
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MS-Prog.htm#Anforderungen%20an%20das%...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
Vielen Dank für Ihre Erläuterung. Was mir nicht ganz klar ist: Warum muss, wie Sie sagen, die Schuldfähigkeit bewiesen werden, wenn das Recht doch davon ausgeht, dass von jedem Erwachsenen zunächst einmal die Schuldfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) vorliegt? Ich nehme an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass dem nicht so sein könnte. In diesem Zusammenhang habe ich mir die Frage gestellt: wie viele Fälle gibt es denn, die insgesamt, wenn der gesamte Realitätsraum ausgeschöpft werden soll, berücksichtigt werden müssen?
Mir scheint der Realitätsraum der Justiz hinsichtlich der Schuldfähigkeitskriterien sehr lückenhaft (also ein Horror aus beweistechnischer Sicht). Ich habe daher noch mal den gesamten Realitätsraum der Schuldfähigkeit unter die Lupe genommen - ausgehend von Schüler-Springorums Systematik ("Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht" in der Festschrift für Joachim Schneider, 1998, S. 929; auch hier eine Zusammenfassung).
Dabei bin ich auf 81 relevante Fallunterscheidungen gekommen, und zwar durch folgende Überlegungen: Es werden je drei Ausprägungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfasst: voll, gar nicht und erheblich vermindert. Nur vermindert wird als juristisch nicht relevant nicht beachtet. Die drei Ausprägungen können mit drei Feststellungsqualitäten, sicher, unsicher und nicht feststellbar, kombiniert werden. Dann gibt es 3 * 3 = 9 Kombinationen zwischen Ausprägungsgraden und Feststellungsqualitäten. Und das gibt es jeweils für die beiden Kriterien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Damit gibt es 9 * 9 = 81 Möglichkeiten im gesamten Realitätsraum, den ich derzeit für formal lückenlos halte. Hierbei ist allerdings angenommen, dass forensischer Befund und die Wertung des Gerichts übereinstimmen, was nicht der Fall sein muss, weil das Gericht davon abweichen kann. Ich habe dann unter den Überschriften Folge, Urteil, Kürzel, Die juristische Wertung in Worten, Der forensische Befund in Worten, zur Kontrolle eine Excel-Tabelle angelegt und alle 81 Möglichkeiten eingetragen. Hierbei sind viele Lücken aufgetreten, also eine Horrorsituation aus beweisorientierter Sicht.
Bei Interesse und Bedarf kann ich die Tabelle zur Information, Diskussion und Kritik ins Netz stellen. Hier würde Sie wohl den Rahmen sprechen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Rechtsfrage: In dubio pro reo
Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?
Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.
Eine Bestätigung meine ich, in folgendem BGH-Urteil gefunden zu haben:
BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97 [fett-kursiv RS]
"2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."
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