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Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Alle Bewertungen von Rechtsbegriffen sind Richtersache - Zum Sprachproblem mit den Rechtsbegriffen
Sehr geehrte Frau Peuler,
Sie schreiben: "Die Gefährlichkeitsprognose ist aber allein Richtersache."
Nicht nur die Gefährlichkeitsprognose. Alle Beweisfragen, die von GutachterInnen beantwortet werden, sind in ihrer rechtlichen Bedeutung RichterInnensache; man spricht hier dann von Rechtsbegriffen. Das ist für Laien und wohl auch für nicht wenige Sachverständige mitunter sehr schwer zu verstehen, weil das Recht keine Kennzeichnungen für Allgemein-, Bildungs- Fach- und Rechtsbegriffe hat. Man weiß häufig nicht, von welcher Bedeutung, in welcher Sprache, gerade gesprochen wird.
So sollen PsychopathologInnen z.B. eine "krankhafte seelische Störung" zwar feststellen, ob es dann tatsächlich eine rechtlich relevante "krankhafte seelische Störung" ist, entscheidet das Gericht - immer.
Es gilt sogar als Sachverständigenfehler in die Kompetenz der rechtlichen Bewertung einzugreifen. Auch Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind - auch und vor Gericht wesentlich - Rechtsbegriffe.
"Krankhafte seelische Störung" hat also verschiedene Bedeutungen, z.B. eine allgemeine, alltägliche, bildungssprachliche, psychologische, soziologische, psychiatrische, forensisch-psychopathologische ... Dadurch gibt es extrem viele Missverständnisse und das Recht tut nichts, um diese zu beseitigen.
Ich habe mich mit dem terminologischen oder Sprachproblem zwischen JuristInnen und NichtjuristInnen, insbesondere Sachverständigen, vor einiger Zeit beschäftigt und Vorschläge gemacht, wie man es lösen könnte.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung
Früher war es üblich, wenn PsychiaterInnen feststellten, jemand habe eine Schizophrenie, sei manisch oder leide an einem psychoorganischen Syndrom mit Wahnvorstellungen, dann auch zu sagen, der Proband sei schuldunfähig bzw. geschäftsunfähig. D.h. die bloße Diagnose genügte seinerzeit, um auf Schuldunfähigkeit (oder, im Zivilrecht, auf Geschäftsunfähigkeit) zu schließen. Das hätte zwar nicht sein dürfen, weil der § 20 StGB in seinen Anforderungen - Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... - völlig klar ist, aber es hat sich eben eingebürgert.
Diese für die PsychiaterInnen angenehm-bequemen Zeiten sind vorbei. Die Rechtsprechung hat inzwischen eine klare wissenschaftliche Position eingenommen und verlangt nun die echte Erfüllung des § 20 StGB, nämlich dass die forensischen PsychopathologInnen nachvollziehbar und schlüssig aufzeigen müssen, dass zwischen der Diagnose und der Tathandlung eine kausale Beziehung besteht. Das sehen auch seit 2005 die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vor: 1.13, 1.17, 1.18, 1.21. Und in den meisten juristischen Kommentaren (z.B. Streng, Eisenberg) zu den §§ 20, 21 StGB wird klipp und klar ausgeführt, dass der Zusammenhang zwischen Störung und Auswirkung bei der Tat aufzuzeigen ist, wie es das Gesetz ja auch formuliert: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ...“.
Kurzcharakteristiken der durchgesehen BGH-Beschlüsse zu Schuldfähigkeitsfragen und Gutachten
Durchgesehen wurden 19 BGH-Beschlüsse von 2000 bis 2009 (Suchbegriff "Schuldfähigkeit"). Aus 10 der 19 Beschlüsse wurden für das forensisch-psychopathologische Gutachen Leitlinien entnommen. Der erste Beschluss stammt aus 1991 zur Frage der Geschäftsfähigkeit (die zivilrechtliche Entsprechung zur strafrechtlichen Schuldfähigkeit).
BGH Darlegen wie sich eine Störung auf die Willensbildung auswirkt.
BGH Einfluss der Störung auf die Tat konkret und sicher feststellen.
BGH Diagnose nicht hinreichend, Auswirkungen auf Tat und Leben zeigen.
BGH Nähere Umstände der Taten beachten.
BGH Ganzheitsbetrachtung und eingehende Prüfung und Erörterung.
BGH Gründliche Auseinandersetzung mit allen Motiven und der Persönlichkeitsstörung erforderlich.
BGH Tatrichter muss Gutachten überprüfen.
BGH Gründliche Auseinandersetzung mit der Störung und Gesamtschau erforderlich.
BGH Anforderungen an psychiatrische Gutachten: Anforderungen an psychiatrische Gutachten: Gutachten muss näher darzulegen, in welcher konkreten Weise sich die festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgewirkt haben.
BGH Diagnose Persönlichkeitsstörung hat für sich genommen keine Folgen für die Schuldfähigkeit.
BGH Gericht muss Gutachten prüfen und Gutachten muss Auswirkungen der Störungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen darlegen.
Abstract - Zusammenfassung - Summary BGH Beschlüsse (2000-2009)
Diagnosen oder Feststellungen von psychischen Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit zu begründen. Es müssen konkrete, nachvollziehbare und ausführliche Darlegungen erfolgen, zu welchen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB die einzelnen Störungen gehören und wie sie sich auf die einzelnen Handlungen bei Begehung der Tat(en) auswirken (wie es der § 20 auch treffend formuliert: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... "). Dies ist auch schon deshalb notwendig, damit sich das Gericht ein eigenes Bild und Urteil machen kann, wozu es auch verpflichtet ist. Daher darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht einfach übernehmen, vielmehr muss es das Gutachten kritisch prüfen und kontrollieren. Das geht natürlich nur, wenn das Gutachten in klarem Deutsch vorliegt und sein Vorgehen übersichtlich deutlich macht und angemessen begründet. Die Diagnosen, die den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden, müssen sicher sein und dürfen nicht als Vermutungen, Möglichkeiten, hypothetische Erwägungen bzw. durch oder verknüpfte Alternativen formuliert sein. Bei Persönlichkeitsstörungen ist zudem eine Gesamtschau und umfassende Betrachtung (Lebensverlauf, Persönlichkeit, Verhalten vor der Tat, bei der Tat und nach der Tat) erforderlich. Die näheren Umstände der Tat sind stets beachtlich, zu erforschen und ausreichend zu erörtern.
Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm#Blo%C3%9Fe%20psychopathologische...
Anmerkung: Die Bayreuther, das Berliner und Ulmer Gutachten erfüllen diese Kriterien nicht annähernd.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Diagnose reicht nicht, es muss ein kausaler Zusammenhang zur Tat hergestellt werden. Aus einem Wahn zum Tatzeitpunkt folgt keineswegs schuldunfähig. Das ist eben zu zeigen.
Das Zeigen ist ein zweistufiges Vorgehen: erst muss gezeigt werden, das eines oder mehrere der vier Eingangsmerkmale sicher vorliegen, nicht vielleicht, oder, möglich, mutmaßlich, könnte, wahrscheinlich usw. Dann muss in der 2. Stufe gezeigt werden, dass dieses Eingangsmerkmal die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bei den Tathandlungen maßgeblich beeinträchtigt hat. Die Prüfung der Steuerungsfähigkeit setzt hierbei voraus, dass Einsichtsfähigkeit vorliegt (wird meist stillschweigend angenommen und von der Schlechtachterindustrie bagatellisiert).
Vielleicht kann mal einer die Elementaritäten aus dem Münchner Kommentar zu den §§ 20, 21 StGB einspielen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Aus bloßen psychiatrischen Diagnosen folgt in der Regel juristisch nichts, was bei vielen forensischen PsychiaterInnen aber noch nicht angekommen ist
Die höhere Rechtssprechung ist m.E. hier hoch entwickelt. Allgemein gilt, dass der Zusammenhang für eine zum (Tat-) Zeitpunkt festgestellte Diagnose und dem Vermögen, Tun und Lassen zu eben diesem Zeitpunkt für das Gericht (und seine Organe) nachvollziehbar dargelegt werden muss. Das eben ist die Aufgabe eines wissenschaftlichen und gemeinverständlichen Gutachtens. Aber das ist z.B. bei der Schuldunfähigkeitsfeststellung praktisch fast nie der Fall - und es ist ja auch objektv schwer. Die meisten PsychiaterInnen wissen gar nicht, was ihre Aufgabe ist und wenn sie es wissen, erfüllen sie sie oft nicht, meist wohl, weil sie es nicht können, was auch an den Umständen liegen kann. Aber "gutachten" ist ein Geschäft - schlechtachten meist ein besseres - und erhöht das Selbstgefühl vieler GutachterInnen. Da die meisten Richter die Gutachterkontrolle, zu der sie von Rechts wegen eigentlich verpflichtet sind, auch nicht können oder wollen (dauert zu lange und bringt meist nur Scherereien), konnte sich das über die Jahrzehnte entwickeln, wovor wir heute stehen: vor einem forensisch-psychiatrischen und juristischen Scherbenhaufen (wobei man natürlich auch auf uns PsychologInnen aufpassen muss*). Einen Beleg mag man darin sehen, dass Leute wie Dr. L. den Landtag beraten. Da feiert das Bock-Gärtner-Phänomen eine makabre Hochzeit.
Darüber hinaus ist das Konzept der Persönlichkeitsstörung an sich schon problematisch und wird immer noch kontrovers diskutiert - und mit dem DSM-V droht eine weitere Inflation der Psychodiagnostik.
*So wurde zwar von Psychologen SASA (Schwere andere seelische Abartigkeit – ein Unwort, das zum dritten Reich aber nicht in die Nachkriegszeit passt) entwickelt, aber das dient bestenfalls wie andere Explorationsleitfäden "nur" einer sichereren Diagnose, löst aber die entscheidene Zusammenhangsfrage nicht. Würde z.B. SASA für die Tatzeit festgestellt, so heißt das für die Schuldunfähigkeit "nur", dass nun zu prüfen ist, ob das 4. Eingangsmerkmal ("SASA") des § 20 StGB die Einsichtsfähigkeit (wird gewöhnlich m.E. rechtswidrig gar nicht geprüft) oder die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt maßgeblich beeinflusst wurde.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Kommunikation und Handhabung technischer Probleme
So ist es. Ich verstehe nicht, wieso das Problem nicht auf der community-Seite mitgeteilt und informiert wurde, wie vorzugehen ist. Ich habe seit heute Nachmittag wieder Zugriff.
Wenngleich eine Pause natürlich auch seine Vorzüge hat ;-)
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Die Justiz muss wirkungsvoll extern und unabhängig kontrolliert werden.
Da haben Sie völlig recht. Mollath ist neben einigen anderen nur die Spitze des Eisbergs. Vielleicht sollte man seinen bedeutungsvollen Ausspruch am 22.4.2004 im Landgericht Nürnberg-Fürth zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bürgerinitiative, vielleicht sogar ein Volksbegehren auf den Weg zu bringen:
"Ich trete jetzt aus dem Rechtsstaat aus"
Was sich die Augsburger Staatsanwaltschaft geleistet hat, ist vermutlich nicht nur ihr zuzurechnen. Das ist wahrscheinlich mehrfach gedeckt von oben. Damit ist meiner Meinung nach die Justiz in ganz Bayern betroffen. Angesichts dieser Ungeheurlichkeiten sind besondere öffentlichkeits- und wahlkampfwirksame Aktivitäten und Kreationen gefordert. Die Justiz muss wirkungsvoll extern und und unabhängig kontrolliert werden, damit wir nicht massenhaft aus dem Rechtsstaat austreten müssen.
Rudolf Sponsel, Erlangen
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Der Duraplex Schnellhefter oder das "Konvolut", das Gustl F. Mollath am 25.09.2003 dem Gericht übergab
Mein Exemplar (PDF) umfasst 161 Seiten (zum Abgleich: Das ärztliche Attest findet sich auf S. 80) :
Quelle:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Abstract%20-%20Zus...
Rudolf Sponsel, Erlangen
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft.
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm
Abstract - Zusammenfassung - Summary
Aussagepsychologische Analyse von Willenserklärungen. Die Aussagepsychologie untersucht die Glaubhaftigkeit von Aussagen, nicht die Glaubwürdigkeit von Persönlichkeiten. Mit dieser Arbeit wird eine neue Spezifikation aussagepsychologischen Beweisfragen eingeführt, nämlich die aussagepsychologische Analyse der Glaubhaftigkeit von Willenserklärungen. Das erscheint nicht nur geboten, sondern notwendig, wenn man sich mit der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, weil diese den Willen Mollaths, sich einer psychiatrischen Zwangseinweisung vollständig und dauerhaft zu widersetzen, in Frage stellt. Willenserklärungen werden gewöhnlich auf dreierlei Weise ausgedrückt: mündlich, schriftlich und durch - sogenanntes konkludentes - Verhalten. Im Falle Mollath liegt das Analysematerial schriftlich (Akten) vor, aber die Inhalte der Dokumente betreffen natürlich alle drei Äußerungsformen.
Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Von den 29 sind 22 unbedingte Willensäußerungen (unter keinen Umständen und auf keinen Fall) und 7 bedingte Willensäußerungen, dass Mollath nur unter der Bedingung, dass Zeugen zugegen sind, zu einem Gespräch bereit gewesen wäre, womit aber noch gar nichts über die Inhalte, die Mollath zugelassen hätte, gesagt ist.
Außerdem sind 4 mit M01-M04 gekennzeichnete Willens- und BVerfG-Beschluss Missachtungen erfasst. Missachtungen deshalb, weil entgegen dem BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2001 nicht geprüft wurde, ob bei Mollath bezüglich der Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eine zweckangemessene Mitwirkungsbereitschaft vorliegt oder nicht. Es wurde gedanken-, kenntnislos bzw. kenntnisverachtend verfügt und beschlossen. Dabei ist völlig klar, dass weder die §§ 20,21 (Schuldunfähigkeit) noch der § 63 (Unterbringung), der die §§ 20, 21 zur Voraussetzung hat, geprüft werden kann, wenn die ProbandIn keine Exploration zu Verfassung, Befinden, und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, Vor- und Nachtatverhalten zulässt. Hierbei kann auch keine noch so lange Beobachtungszeit helfen. Aus einer Beobachtung der Lebensäußerungen eines Menschen zum Zeitpunkt t2 ergibt sich keinerlei - und schon gar keine wissenschaftliche, höchstens parapsychopathologische - Möglichkeit auf Verfassung, Befinden und Verhalten zu einem früheren Tatzeitpunkt t1 zu schließen. Das gilt bereits für wenige Stunden und erst recht, wenn, wie in so vielen Fällen, Monate oder Jahre zwischen t1 und t2 liegen. Das gilt unabhängig davon, dass die forensische Psychiatrie bislang über kein wissenschaftliches Untersuchungskonzept zu den §§ 20, 21 StGB verfügt. Und es fehlt ihr schon am grundlegenden Verständnis für die notwendige Schaffung einer Vertrauensbeziehung.
Strafgesetz, Einweisungsjustiz und forensische Psychiatrie haben mit dem BVerfG-Beschluss zum § 81 StPO ein zusätzliches großes Problem bekommen, dem sie bislang überwiegend mit Verleugnung, Umdeutung und Sophistik begegnen: neuer Höhepunkt: die Einstellungsverfügung der Augburger Staatsanwaltschaft (> Kommentar). So ist es einigen Standardwerken der forensischen Psychiytrie z.B. gelungen, den BVerfG Beschluss zu "übersehen".
Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft: Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.
Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass ein offizielles rechtsstaatliches Dokument einer bayerischen Staatsanwaltschaft in solch einem brisanten und allseits beobachteten Fall für jedefrau öffentlich einsehbar dermaßen offensichtlich widersprüchlich, falsch und sophistisch verdreht sein könnte. Wenn es den Begriff der Rechtsverdreherei nicht schon seit Jahrtausenden gäbe, so könnte man ihn nun mit dieser Einstellungsverfügung gut begründen. Wenn ein hoher Repräsentant der bayerischen Staatsanwaltschaften gesagt haben soll, ein Freispruch Mollaths sei eine Katastrophe für das bayerische Volk, so möchte ich dem entgegenhalten: Diese mit Mollath befasste bayerische Justiz bis hinauf zu Dr. Merk ist eine Katastrophe für das bayerische Volk.
Mit dieser Einstellungsverfügung demütigt, entwertet und entwürdigt man Mollath auf eine ganz besonders perfide Weise, wenn man ihm quasi Kollaboration mit der forensischen Psychiatrie unterstellt. Es fehlt nur noch, dass man Mollath vorwirft, er habe sich bei den Zwangseinweisungen nicht "überzeugend" (Richterjargon) gewehrt und deshalb sei er im Grunde einverstanden gewesen. Ich denke, der Fall Mollath ist kein Fall mehr für die übliche Justiz - und für die bayerische schon gar nicht - sondern ein Fall für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
Mit Links a.a.O.
Gruß Rudolf Sponsel
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
StA Nürnberg-Fürth beantragt neues GA
wie der BR heute meldet:
"Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Bayreuth beantragt."
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/gustl-mollath-gutachten-102.html
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zu Heine #11:
Hier geht es um Rechts-, Verfahrens- und Gutachtenfehler im Falle Mollath
Sie zitieren weder genau noch richtig. Bei meinem Zitat ging es um die Expertenkritik, bei Ihrem offenbar um etwas ganzes anderes, noch dazu Falsches ("Vertreibung der Seele"): das war vielleicht vor 100 Jahren (Elementenpsychologie) richtig; und noch weniger seit 1967.
Zugeben will ich indessen, dass ich über eine hypothesengeleitete wissenschaftliche Grundeinstellung nicht diskutiere. Wissenschaft - vor allem wohlverstandene - und Kritik gehören – fast wie eineiige Zwillinge - zusammen, daher ist auch Feyerabend und seine Argumente sehr wichtig. Er ist aber natürlich nicht alles, so wenig wie Holzkamp.
Es geht hier auch nicht um fundamentale Psychokritik, sondern um die Rechts- und Verfahrenfehler sowie um die damit verbundenen zahlreichen forensisch-psychiatrischen Gutachtenfehler im Falle Mollath. Daher werde ich auch nur noch auf Fragen oder Diskussionsbeiträge eingehen, die diesen Bezug erkennbar haben.
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