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Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
in jedem Ihrer obigen Punkte stimme ich Ihnen uneingeschränkt zu, auch darin, daß eine neue HV zu anderen Ergebnissen führen könnte. Sie kennen aber auch alle Erwiderungen der Gerichte auf den Wiederaufnahmeantrag in dieser Sache, die ja diese entscheidende Erschütterung der Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht sehen, da ja auch andere Indizien noch dazu gehören.
Als retrospektiver Betrachter solcher Indizienprozesse wünsche ich mir viel mehr Messungen, auch an so einem Brandort bzw. Tatort, auch an Stellen, an denen z.B. ein Auskondensieren flüchtiger Substanzen m.E. eher zu erwarten gewesen wäre, als bei einem brennenden Körper.
Das Tatgericht hätte aber auch noch selber einen Gutachter beauftragen können, wie verschiedene Menschen (auch alkoholisiert) auf das Übergießen mit Spiritus reagieren, der erstens stark riecht, zweitens einen starken Abkühlungsreiz auf die Haut ausübt, so daß meiner Meinung nach ein Mensch bereits ohne Feuer davon aufwachen müßte. Auch eine Erklärung der gefüllten Blase der Toten habe ich noch vermißt. Spiritus als Brandbeschleuniger wirkt viel schwächer von der Hitzeeinwirkung als Benzin, aber selbst bei Selbstverbrennungen mit Benzin konnten Menschen noch eine Zeitlang als lebende Fackeln herumlaufen, wie der Pfarrer Oskar Brüsewitz. Auch tibetanische Mönche blieben zwar meistens auf der Stelle des sich Anzündens stehen, brachen auch erst einige Zeit später dann zusammen.
Mich überzeugt die Version des Tatgerichts zwar nicht besonders, aber sie scheint doch möglich gewesen zu sein. Was ganz genau wirklich geschehen ist, wird sich aber auch in einer neuen HV nicht aufklären lassen, egal, wie dann entschieden wird.
Daß die Justiz generell der Einführung einer zweiten Tatsacheninstanz bei Urteilen von Landgerichten über die Wiederaufnahme eher ablehnend gegenübersteht, weil auch Zeugenaussagen verblassen mit der Zeit, oder später völlig überdeckt werden, darüber dürfte auch kein großer Dissens vorhanden sein.
Besten Gruß
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Nick, alter Freund, Ihnen sei es verraten: Meine Kritik gilt beidem.
Denn für mich sind fast alle "Feststellungen" in einem Urteil Hypothesen, selbst bei Geständnissen.
Folgende Tatversion stünde doch offensichtlich nicht im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Goertz:
Der Angeklagte nahm die fehlenden Gegenstände zuerst an sich, als er die eingeschlafene Geschädigte sah, danach benetzte er ein Stück Stoff mit etwas Spiritus, zündete es an und warf es in Richtung Kopfende des Sofas, da er der Geschädigten ja nur einen kleinen Denkzettel verpassen wollte, und verließ die Parzelle, ohne sich viel dabei mehr zu denken für den Augenblick.
(Günter aber bitte ohne h)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Herr Kolos, wie weit die Geschädigte übergossen wurde mit Spiritus, sowohl in der Menge als auch an welchen Teilen der Kleidung selber oder auch noch das Sofa, das beschreibt die UA nicht in allen Details erschöpfend und damit wird eine konkrete Widerlegung schwieriger.
Für mich persönlich wäre durchaus auch eine billigende Inkaufnahme des Todes denkbar gewesen, aber das Tatgericht hatte das offenbar anders gesehen.
Was ich gerne wüßte, wäre, was der damalige Angeklagte und seine Verteidigung vom Prozeß evtl. erwartet hatten und worauf die Verteidigung plädiert hatte.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Prof. Goertz stellt selber Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an.
Dazu gehört es aber auch, sich diese anderen Wahrscheinlichkeiten oder Zufälligkeiten ebenfalls zu überlegen:
Der Verurteilte hatte offenbar die Tote bestohlen, vermutlich rauchte sie öfters noch vor dem Einschlafen.
a) Wie wahrscheinlich ist es, daß genau an diesem Tag dann die Laube voll abbrennt?
b) Wie wahrscheinlich ist es, daß der Verurteilte auch noch genau an diesem Tag selber Brandwunden hat?
c) Wie wahrscheinlich ist es, daß der Verurteilte dann auch noch bei der brennenden Laube selber als Zuschauer auftaucht?
Das alles zusammengenommmen dürfte doch m.E. als eine Kette reiner Zufälligkeiten ziemlich unwahrscheinlich sein.
Wenn jemand sich auch selber gut mit Bränden und mit Rauchern auskennt, aber auch was beim Übergießen von Menschen mit brennbaren Flüssigkeiten passiert, bis sie das Bewußtsein völlig verlieren und zusammenbrechen, dann liegt es für mich schon ziemlich nahe, einen solchen Brand evtl. als Unfall eines Rauchers erscheinen zu lassen und dabei etwas nachzuhelfen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Das ansonsten m.E. sehr gute Gutachten von Prof. Goertz versucht doch eine Tathypothese des Gerichts zu widerlegen.
In die Gesamtwürdigung flossen aber auch u.a. Brandspuren beim Verurteilten selber ein.
Wie das juristisch alles zu bewerten ist, das überlasse ich berufeneren Leuten.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
e) die Auskondensierung von 2-Butanon aus dem Holzbrand als Hypothese an einem ja selber dann brennenden Körper beim Verlassen des inneren Brandraumes mit dem Sofa noch nicht genau und auch nachvollziehbar dargelegt wurde?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Aus elf hatte ich 11 gemacht, auch diesen Fehler rechne ich mir zu.
Was ändert das an den Inhalten, daß es
a) nur eine Probe gab mit Spuren, die nicht quantifiziert wurden zum Verhältnis Ethanol / 2-Butanon?
b) offenbar keinen Aufschluß über die Bierflaschen gab?
c) daß das Ethanol lediglich über Quellen aus dem Leichnam selber erklärt wurde?
d) daß auch einige andere Szenarien des Brandes noch mit Hilfe von Spiritus als beschleunigende Substanz denkbar sind?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ich habe vollkommen korrekt zitiert, Herr Kolos, wenn Sie aber anderes behaupten, dann müssen Sie das belegen durch Zitat-Vergleiche, ich hatte lediglich das Datum des Gutachtens gestern in der Nacht falsch angegeben nach vielen Stunden des Lesens.
Diesen Fehler habe ich mir zuzuschreiben.
Im übrigen können Sie bei RA Strate ja selber alle dortigen Dokumente aufrufen und lesen, so wie ich es auch getan hatte.
Ersetzen Sie das falsche Datum 15.06.2004 einfach durch das richtige Datum 30.04.2018.
Und dort heißt es ganz genau so, wie von mir zitiert:
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Roland Goertz vom 30. April 2018
Sie sind nun an der Reihe, Herr Kolos!
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da Herr RA Dr. jur. h.c. Gerhard Strate ja in seinen vielen Schreiben in dieser Sache es sich nicht verkneifen konnte, einige spöttische Bemerkungen über manche seiner Juristen-Kollegen auf Seiten der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften in Bezug auf deren naturwissenschaftliche Kenntnisse oder deren logische Schlüssigkeit einzuflechten, sind seine eigenen Darlegungen, auch im Fall Andreas Darsow, m.E. ebenfalls noch verbesserungsfähig in diesen Punkten.
(Das Urteil eines hanseatischen LGs im Fall Sabolic jedenfalls hat m.E. in erfreulicher Weise mit 68 Seiten nicht diese lyrische Breite wie das eines hessischen LGs aufzuweisen im Fall Darsow mit seinen 292 Seiten, das ist das 4,3-fache. Dort wurde auch nicht versucht, nicht endgültig in der HV aufgeklärte Sachverhalte als vollkommen klar darzustellen.)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
RA Dr. Strate kennt das Gutachten von Prof. Goertz wohl selber nicht so ganz genau, denn in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 22.05.2018 schreibt er auf der Seite 6 oben: "Der Nachweis von Spuren [...] im Brandschutt der Gartenlaube ...", was doch denklogisch Spuren außerhalb der Oberfläche des Leichnams impliziert.
Aber bei Prof. Goertz steht es anders:
In dem Gutachten von Prof. Goertz vom 15.06.2004 auf der Seite 13 unten / Seite 14 oben heißt es:
"Von insgesamt 11 Asservaten, umfangreichen Brandschuttproben" diverser Örtlichkeiten "ließen sich lediglich bei einer, bei der thermisch veränderten Oberbekleidung von der Oberfläche des Leichnams, Spuren von Ethanol und 2-Butanon finden".
Auf der Seite 37 schlußfolgert Prof. Goertz:
"Frau Schmadtke muss während oder kurz nach einer Durchzündung des Raumes den geschlossenen Anbau brennend verlassen haben."
Das bedeutet m.E. denklogisch, sie war selber eingehüllt / umhüllt von Flammen bzw. von heißen Brandgasen, während es in der Stellungnahme von Prof. Goertz vom 13.10.2018 auf der Seite 2 unter der Ziffer (2) heißt:
"Die Betroffene hat während eines Flash-Over, selbst brennend oder in Brand geraten, ihre [...] durchzündende Gartenlaube verlassen. [...] Das liegt u. a. auch daran, dass der menschliche Körper deutlich kühler ist, als die Brandraumatmosphäre, und dass Substanzen auf der Körperoberfläche auskondensieren."
Darin sehe ich jedenfalls noch einen inneren Widerspruch, wie das oberhalb von 80°C gasförmige 2-Butanon an die kühlere Körperoberfläche bzw. an ein Stoffstück darauf gelangte und dort auskondensieren konnte.
Die Stellungnahmen von Prof. Goertz vom 29.08.2018 und vom 18.07.2018 hatte ich auch gelesen.
Eine Anmerkung aber noch zu dem Gutachten von Prof. Goertz vom 15.06.2004:
Auf der Seite 13 heißt es, die vorhandenen Alkoholvorräte in der Nähe des Sofas bestanden nur aus Bier, das hat ja einen relativ geringen Ethanolgehalt, ob die aufgefundenen Bier-Flaschen nach dem Brand unversehrt waren oder geborsten sind und dann auch das Ethanol darinnen verdampft ist, das konnte ich nirgends erkennen.
Ein paar Daten noch:
Reines Ethanol verdampft bei 78,4°C und hat einen Flammpunkt bei 11°C und Normalluftdruck.
Die Vergällungsmittel für Ethanol bei Spiritus:
2-Butanon verdampft bei ca. 80°C und hat einen Flammpunkt bei -4°C und Normalluftdruck.
3-Methylbutanon verdampft bei 94-95°C und hat einen Flammpunkt bei -1°C und Normalluftdruck.
5-Methyl-3-heptanon verdampft bei 157-162°C und hat einen Flammpunkt bei 43°C und Normalluftdruck.
In der Literatur variieren manche Werte aber auch noch leicht.
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