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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hier der (deutsche) Originaltext des Richtlinienentwurfs (pdf).
Der hier interessierende Artikel 21 kommt erst auf Seite 27:
"Artikel 21
Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Zugang von
Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten,
gesperrt wird. Die Zugangssperrung erfolgt vorbehaltlich angemessener
Schutzvorschriften; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf
das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung
informiert werden und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber
unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.
2. Unbeschadet des Vorstehenden trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, damit Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, aus
dem Internet entfernt werden."
In Artikel 2 (a) wird als "Kind" jede Person unter 18 Jahren definiert.
In Artikel 2 (b) wird als "Kinderpornografie" definiert:
"(i) jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder
simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder
(ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär
sexuelle Zwecke; oder
(iii) jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem
Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen
Handlungen beteiligt ist oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane
einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle
Zwecke; oder
(iv) realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen
Handlungen beteiligt ist oder realistische Darstellung der
Geschlechtsorgane eines Kindes, unabhängig von der tatsächlichen
Anwesenheit des Kindes, für primär sexuelle Zwecke"
Das bedeutet: Angebote wie Pornografie mit volljährigen Darstellern, die wie Teenager aussehen ("kindliches Erscheinungsbild"), werden in diesem Entwurf (oben iii) als Kinderpornografie bezeichnet und sollen von den Sperren erfasst werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bisher dachte ich, die Staatsanwaltschaft habe sich (nach der Kritik am staatsanwaltlichen Informationsverhalten im Fall Benaissa) im hier diskutierten Fall erfreulich zurückgehalten. Die erste Pressemitteilung war neutral (ohne Namensnennung) und es hieß dort
"Weitergehende Auskünfte werden derzeit aus Ermittlungsgründen und im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nicht erteilt." (PM vom 22.03., hier)
Auch am 23.03. hielt man sich zurück (hier).
Die letzte PM stammt vom 24.03. - auch hier äußert sich die StA geradezu vorbildlich zurückhaltend (eigentlich selbstverständlich, aber man ist inzwischen ja anderes gewöhnt):
"Im heutigen Termin beim zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Mannheim hat sich der Beschuldigte Jörg Kachelmann zur Sache geäußert und hierbei den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Da keine förmlichen Anträge gestellt wurden, hat das Gericht heute keine neue Entscheidung in der Sache gefällt. Von Seiten der Verteidigung wurde angekündigt, Beweisanträge einzureichen und zu gegebener Zeit einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen.
Im übrigen verweist die Staatsanwaltschaft Mannheim auf ihre bisherigen Pressemitteilungen. Auskünfte zum Inhalt der Einlassung des Beschuldigten werden im Moment nicht erteilt. Von entsprechenden Anfragen bitte ich daher abzusehen."
Das von Frau Ertan oben verlinkte Interview ist ein echter Rückfall. In meine Sammlung unangemessener Öffentlichkeitsarbeit von Strafverfolgungsbehörden wird dies aufgenommen.
Nochmal deutlich: Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Angaben zu Beweismitteln und zu deren angeblicher Überzeugungskraft gehören in die Akten und in die Hauptverhandlung, nicht in die Zeitung. Es gibt keine Rechtsgrundlage für derartige Interviews von Behördenvertretern.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nicht direkt zur Verjährungsfrage, aber dennoch lesenswerter Kommentar von Franz Wittenbrink (ehemaliger Domspatzen-Schüler) in der Sächsischen Zeitung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@egal: "Dieser Schlag von Menschen" ist eine unangemessene Bezeichnung. Im Übrigen haben Sie Recht: Es kann nicht um Untersuchungshaft gehen, da diesen Gefangenen gar kein konkreter Vorwurf gemacht wird bzw. werden konnte, sie also nicht einmal im Sinne der StPO "verdächtig" sind. Es geht vielmehr um ihre Aufnahme als Flüchtlinge, da ihnen in ihrem Heimatland Gefahr droht.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Tourix:
Strafrechtliche Entscheidungen sind keineswegs abhängig von vorherigen zivilrechtlichen. Insbesondere besteht keinerlei Pflicht vor einer Strafanzeige zivilrechtlich sein Geld zu fordern. Abgesehen davon ist Erpressung ein Offizialdelikt, d.h., wenn die Staatsanwaltschaft (Polizei) davon Kenntnis erhält, muss sie selbständig ermitteln, unabhängig von einem Strafantrag. In den meisten bekannten Fällen, haben die betroffenen Parksünder, nachdem ihnen die Geldforderungen weit überzogen erschienen, umgehend die Polizei gerufen (häufig haben sie erfolgreich auch später einen Teil des bezahlten Geldes zurückgefordert). Das Problem ist meist der Vorsatz, denn man muss den Parkplatzwächtern nachweisen, dass sie wussten, dass der eingeforderte Betrag zu hoch ist, dass sie sich (oder ihren Chef) also bewusst zu Unrecht bereichern wollten. Jedoch: Je mehr Entscheidungen bekannt werden, in denen die Beträge als weit überhöht eingestuft werden, desto eher ist auch von Vorsatz auszugehen. Der (oben verlinkte) Augsburger Parkplatzwächter Sch. sitzt immerhin seit Monaten in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Erpressung in bis zu 90 Fällen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Auch diese Meldung macht schon ein bisschen stutzig (die BILD wäre mir als Quelle auch zu unseriös): Der Abschlepper "krallte" sich ein Feuerwehrauto im Einsatz (Quelle: Merkur-Online).
Über zwei weitere Fälle berichtet Jens Ferner in seinem Blog: In dem einen saß der Fahrer noch bei laufendem Motor im Auto, als die Abschlepper ihn "krallten" - nach wenigen Sekunden auf dem Parkplatz. Im anderen hatte der Fahrer vorher gefragt und es war ihm gestattet worden, dort kurz zu parken, von denselben Parkraumüberwachern (!), die ihn dann gleichwohl "krallten". In beiden Fällen mussten die verlangten 100 Euro zurückgezahlt werden. Aber erst musste dazu die Justiz bemüht werden. Beides sind Entscheidungen des AG Augsburg.
Allerdings: Hier im Blog wurde auch vertreten, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich in Ordnung sei (Quelle, insbesondere Kommentare lesen!) , obwohl ich denke - wie auch einige AG und LG - dass die verlangten "Preise" überzogen sind und möglicherweise sogar das Strafrecht einschlägig ist (Quelle: Augsburger Allgemeine).
Herr Tourix: Wenn (vorsätzlich) zu hohe Kosten verlangt werden, bevor die Parkkralle entfernt wird bzw. der Standort des Fahrzeugs verraten wird, dann liegt möglicherweise Erpressung vor. In der Regel fallen etwa 80 bis 100 Euro reine Abschleppkosten an, das Überwachungsunternehmen, das idR nicht selbst abschleppt, verlangt aber oft das Dreifache, angeblich weil sie so hohe Betriebskosten haben.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Aus der Pressemitteilung, die auf der Homepage des OLG Nürnberg veröffentlicht wurde:
"Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat den Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 18.12.2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen zwei Regensburger Polizeibeamte wegen Totschlags keine Folge gegeben. Eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die übergeordnete Behörde führte zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sei.
Drei Familienangehörige des durch Schusswaffengebrauch getöteten Studenten Tennessee Eisenberg und eine weitere Person hatten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg, mit der das Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, Beschwerde eingelegt. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft wurde daher durch den Generalstaatsanwalt überprüft.
Dieser billigte die Einstellung des Verfahrens und nahm auf die umfangreiche Begründung der Staatsanwaltschaft Regensburg Bezug. Zwar sei eine präzise Feststellung der Reihenfolge der Schussabgabe und der genauen Standorte der Beteiligten auch unter Zugrundelegung sämtlicher Sachverständigengutachten und der Tatrekonstruktion nicht möglich. Fest stehe jedoch: Tennessee Eisenberg habe sich mit einem gefährlichen Messer in der Hand entgegen den Aufforderungen der Polizeibeamten auf diese in drohender Haltung zubewegt und hätte sie aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in kürzester Zeit erreichen können. In dieser Situation sei ein weiteres Abwarten, bis Tennessee Eisenberg tatsächlich einen Messerstich in Richtung der Beamten führt, für diese nicht zumutbar gewesen. Dies gälte umso mehr, als der Student vorher weder durch Zuruf noch durch Einsatz von Pfefferspray und Schlagstock von einem weiteren Angriff abzuhalten gewesen sei. Der Schusswaffengebrauch sei daher aufgrund der Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen."
Schon im Vorfeld haben die Anwälte, die die Hinterbliebenen vertreten, für diesen Fall ein Klageerzwingungsverfahren angekündigt, für dieses ist die Beschwerde notwendige Voraussetzung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Im Verfahren liegt jetzt die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vor, wie die Mittelbayerische Zeitung soeben berichtete.
@hans: Auch wenn ich Ihnen im vorletzen Satz zustimme, glaube ich nicht, dass es so einfach ist, wie Sie sagen. Die Wirklichkeit ist eben kompliziert und gerade darum ist eine gerichtliche Aufklärung vonnöten.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hohburg,
der Grundsatz in dubio pro reo gilt allerdings bei der Anklageerhebung nur mittelbar, insofern habe ich meine obige Anmerkung ergänzt. Was die Diskussionen zum Polizeieinsatz angeht, gibt es immerhin Anhaltspunkte dafür, dass sich die Polizei mit diesem Fall auseinandersetzt und evtl. Fehler erörtert, um künftige Einsätze zu verbessern. Freilich geschieht dies nicht in der Öffentlichkeit und völlig getrennt von der strafrechtlichen Bewertung (deshalb mein Wort "unabhängig"). Eine "actio illicita in causa" (allerdings nicht allgemein anerkannt) würde diese beiden Aspekte verknüpfen, also auch strafrechtliche Wertungen von der Frage, ob Fehler gemacht wurden, abhängig machen. Anerkannterweise kommt es auch zu einer solchen Verknüpfung (nämlich zur Einschränkung des Notwehrrechts), wenn eine Notwehrlage fahrlässig provoziert wurde. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind so komplex, dass auch dies m.E. nach einer gerichtlichen Entscheidung ruft.
Sehr geehrter Herr Andi und Herr Saint John,
gerade weil diese Fragen auch bei Ihnen noch etwas "offen" sind und die mir bekannte Verfügung der Staatsanwaltschaft sie leider auch nicht hinreichend klärt, scheint mir eine Hauptverhandlung nötig. Das Ergebnis einer solchen zu prognostizieren, traue ich mir auch nicht zu.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zur Entscheidung hat Jens Ferner in seinem Blog jetzt eine ausführliche Anmerkung veröffentlicht, die ich für lesenswert halte. Ich selbst habe eine Anmerkung für die Beck-Zeitschrift MMR verfasst, die zur baldigen Veröffentlichung vorgesehen ist.
In beiden Anmerkungen wird auf die dogmatischen Schwächen der Entscheidung des OLG, aber auch auf die möglichen Folgen hingewiesen.
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