Jump to navigation
beck-online
Steuern & Bilanzen
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
Startseite
beck-blog
Mitglieder
Kanzleien & Co.
Meine beck-community
Suchen
Seiten
« erste Seite
‹ vorherige Seite
…
320
321
322
323
324
325
326
327
328
…
nächste Seite ›
letzte Seite »
Benutzeranmeldung
Benutzername
*
Passwort
*
Kostenlos registrieren
Passwort vergessen
Jetzt Mitglied werden
Kostenlos registrieren
Neueste Beiträge
ArbG Berlin: YouTube-Video „Wie entsteht eine Lüge“ – Kündigung eines Auszubildenden wirksam
0
Standardsituation: Rotlichtverstoß an LZA für Fußgänger - Unfall mit dahinter einbiegendem Fahrzeug (Teil II)
0
Der Lastenaufzug mal wieder - ein vernünftiges Urteil zur erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2024 - 1 K 134/22)
0
75 Jahre Grundgesetz – von Abwehrrechten zu digitalen Teilhabeansprüchen?
0
Standardsituation: Rotlichtverstoß an LZA für Fußgänger - Unfall mit dahinter einbiegendem Fahrzeug (Teil I)
0
Viel diskutiert
Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
2
DSGVO: Können Unternehmen die neuen DSK-Leitlinien zu KI überhaupt umsetzen?
1
Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
1
Kammergericht Berlin: Grenzwert der nicht geringen Menge von Cannabis bleibt bei 7,5g THC
1
Forschung zum Bundessozialgericht
0
Neueste Kommentare
Lia Sana
kommentierte zu
OLG Brandenburg: Über 250 Euro Geldbuße braucht es weiterer Darstellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
6
ElJoe
kommentierte zu
LAG Schleswig-Holstein: Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen
12
Dr. Axel Spies
kommentierte zu
Ukraine: Neue US Sanktionen (auch für europäische Unternehmen von Belang) und EU Sanktionen - wird fortlaufend ergänzt
238
danbalans1325
kommentierte zu
Fahrlehrer macht sich an Fahrschülerinnen ran: Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
2
Dr. Axel Spies
kommentierte zu
Ukraine: Neue US Sanktionen (auch für europäische Unternehmen von Belang) und EU Sanktionen - wird fortlaufend ergänzt
238
Rechtsgebiete und Themen
Alle
Bürgerliches Recht
Öffentliches Recht
Steuerrecht
Strafrecht
Weitere Themen
Wirtschaftsrecht
Verlag
© VERLAG C.H.BECK oHG
Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zum Topic: Es sieht so aus, als habe die Entscheidung des BVerfG wesentlich weniger Positives zum Datenschutz gebracht als man im ersten Moment glaubte. Aber es ist vielleicht auch schon ein Erfolg, dass die Diskussion über die VDS nun auf breiterer Basis geführt werden wird und nicht nur von Experten. Da immerhin ein Gesetzgebungsverfahren notwendig ist, wird diese Diskussion auch direkte Folgen haben und die FDP kann sich hier nicht leisten, über den Tisch gezogen zu werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Andrew: Die derzeitige möglicherweise unterschiedliche Handhabe der Staatsanwaltschaften kenne ich leider nicht - gerade für Durchsuchungsbeschlüsse werden da schnell einmal Schlüsse von einzelnen Merkmalen gezogen. Und selbstverständlich ist Gewerbsmäßigkeit nicht Vorausetzung für ein strafrechtliches Einschreiten. Aber kann es sein, dass Sie den Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" in § 108a UrhG, der nach h.M. übereinstimmt mit dem allg. Gewerbsmäßigkeitsbegriff des Strafrechts, verwechseln mit dem "gewerblichen Ausmaß", das in § 101 UrhG gemeint ist und einen anderen Begriffsumfang hat?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Glandow,
selbstverständlich ist auch hier noch eine Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung möglich. Meine (und nicht nur meine) Kritik an der Entscheidung bezieht sich darauf, dass ein klare "Besitz"-Interpretation (Speicherung auf dauerhaftem Datenspeicher) aufgegeben wird, um nun das bloße Anschauen dieses Materials zu bestrafen. Man fragt sich doch, warum der Gesetzgeber das bloße Betrachten von Kinderpornographie eben noch nicht als tatbestandsmäßig formuliert hat. Mittels der weitgehenden Interpretation des OLG Hamburg ist dies nun aber faktisch der Fall. Sie schreiben:
Mir scheint, Ihr Argument nach dem Motto "wenn schon, denn schon" entspringt eher zivilrechtlichem Denken. Ich frage mich auch, was Sie mit "von dort aus weiter verwendet etc." , meinen. Sämtliche strafwürdigen Weiterverwendungen von Kinderpornographie sind ja für sich schon eigenständig strafbar.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Gladow, sehr geehrter Herr Christian,
meines Wissens wird in modernen DRAM Speicherchips die Information in Ladezuständen gespeichert, so dass die Stromzufuhr erforderlich ist, um diese volatile Speicherung zu erhalten. Wenn man den Stecker zieht (und auch kein Akku den Betrieb aufrecht erhält), ist das kinderpornographische Bild "weg". Auch wenn Sie den Chip ausbauen und woanders einbauen, werden Sie es nicht wieder auf dem Bildschirm holen können. Es gibt wohl auch andere RAM-Formen, die möglicherweise keinen Strom brauchen. Ich gebe aber zu, dass mein Wissen darüber bloßes Computer-Allgemeinwissen ist. Was den Cache angeht: Hier ist unbestritten, dass dieser einen Datenspeicher im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB darstellt. Allerdings gibt es hier Vorsatz-Probleme, die das OLG Hamburg durch die Bezugnahme auf den Arbeitsspeicher gerade umgehen will.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bisher habe ich keine Informationen darüber, dass im Fall eine neue Entscheidung getroffen wurde - ich suche regelmäßig in der betr. Lokalpresse.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Ass. Iur.,
die Frage haben wir schon einmal diskutiert (siehe hier und hier). Aber es besteht eher ein umgekehrter Zusammenhang: Nach h.M. zu § 16 UrhG liegt im Laden in den Arbeitsspeicher (etwa beim bloßen "Streaming") bereits eine "Vervielfältigung" vor - dies wird bisher noch unabhängig vom Besitzbegriff in § 184b StGB gesehen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,
die Schwarzfahr-Rechtsprechung ist aus mehreren Gründen problematisch. Dass die Argumentation mit dem Schaden nicht ganz stimmig ist, zeigt sich, wenn man die Folgen der Rechtsprechung berücksichtigt: Fast ein Drittel der zu diesem Zeitpunkt in der JVA Plötzensee (für 80 Euro Steuergeld am Tag) einsitzenden Gefangenen waren dort wegen "Erschleichens von Leistungen"; sie saßen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab. Ich schätze, dies hat sich seither (der Blogbeitrag stammt von Juli 2009) nicht gravierend verbessert. Das sind jeden Tag ungefähr zwei Monatstickets.
Wer das Ende der Geschichte von "Django zahlt heute nicht" kennt, der weiß im Übrigen auch, dass auch dieses "Argument" des AG nicht ganz zutrifft. Denn der "Django" aus der Geschichte zahlt heute nicht, weil er ein Monatsticket hat.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Ass. Iur.,
soweit ich das ermessen kann, handelt es sich bei der von Ihnen zitierten Entscheidung um eine zivilrechtliche. Es geht um Urheberrechtsverletzungen bzw. mögliche Vertragsverletzungen. Die dort ausgesprochenen "penalties" sind solche des Vertragsrechts, bedeuten also keine Strafbarkeit. Im Urteil des OLG Hamburg geht zudem nicht um Urheberrecht oder "Raubkopien", sondern um den Besitzbegriff in § 184b StGB. Dieser unterscheidet sich vom Vervielfältigungsbegriff im Urheberrecht.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Emil,
vielen Dank für Ihren Kommentar. In der wissenschaftlichen Debatte kommt es nicht darauf an, ob ein Argument von einem Studenten oder einem Professor oder von Emil vorgebracht wird. Von allen Seiten können bessere oder auch schlechtere Argumente genannt werden. Nun weiß ich nicht, ob Sie vielleicht nur den letzten Absatz meines Beitrags gelesen haben, und welche Gegenargumente Sie meinen übrigen Erwägungen entgegensetzen möchten. Da Sie vom "Besitz an Daten" sprechen, vermute ich, dass Sie meine vorherigen Ausführungen zu den entsprechenden Argumenten des Gerichts nicht gelesen haben.
Zu Ihrem Kommentar soviel: Ein Meinungsstreit ist letztlich nicht mit Analogien zu entscheiden, aber Analogien können doch auch Einsichten vermitteln. Ich möchte daher an Ihre Analogie anknüpfen und statt Fernrohr eine Digicam setzen. M. E. wäre dann nach Meinung des OLG Hamburg "Besitz" schon gegeben, wenn das Bild auf dem Vorschaubildschirm am Rücken der Kamera angezeigt wird, nach meiner Auffassung aber erst, wenn der Fotograf auf den Auslöser gedrückt hat und das Bild auf dem Speicherchip gespeichert ist. Sicherlich sind beide Auffassungen "vertretbar", ich halte nur aufgrund des Wortlauts des § 11 Abs.3 StGB und aufgrund der Rechtssicherheit/Eindeutigkeit eine Speicherung auf einem dauerhaften Speicher für erforderlich. Und wenn Sie sagen "physisch vorhanden", dann gehen Sie sogar noch weiter als das OLG Hamburg, das ja von einer Nicht-Verkörperung der Daten ausgeht (s.o.). Im Übrigen zeigt sich bei einer Durchsicht der vom OLG Hamburg für die Gleichsetzung von Daten mit Datenspeichern angegebenen Quellen (BGH NStZ 2005, 444; BGH NStZ 2007, 95), dass diese hinsichtlich der Frage, ob schon Daten im Arbeitsspeicher als Schriften anzusehen sind, nicht alle aufschlussreich sind. Zwar wird in diesen Quellen auch vom Besitz an Daten/Dateien gesprochen, aber der Unterschied zum Besitz an Datenspeichern wird dort überhaupt nicht näher diskutiert (da es in diesen Entscheidungen darauf auch gar nicht ankam). Der ebenfalls zitierte Heinrich (NStZ 2005, 364) ist im Übrigen im Ergebnis der dem OLG Hamburg entgegengesetzten Auffassung. Diskutiert wird die Frage aber eingehend von Eckstein in ZStW 117, 107, 120. Er meint - das OLG Hamburg zitiert ihn also zutreffend - die Datenherrschaft (bei gleichzeitiger Sachhherrschaft über den Arbeitsspeicher) sei bei dem für den auf die EDV-Verhältnisse bezogenen Besitzbegriff gegeben, wenn die Dateien in den Arbeitsspeicher geladen seien. Wer zur Betrachtung solcher Dateien im Internet surfe, der unternehme es daher, sich Besitz zu verschaffen, und mache sich strafbar. Für den nur kurzfristigen solchen Besitz etwa bei zufälligem Klicken oder untergeschobener Verlinkung wird es dann aber dogmatisch schwierig, strafbaren Besitz zu verneinen. Wie so oft in der Rechtswissenschaft: An den Rändern der Norm bleibt eine Unsicherheit. die von den Interpreten unterschiedlich ausgefüllt werden kann (siehe zudem schon die Diskussion bei meinem ersten Beitrag zu dieser Entscheidung).
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hier ein Link zu der Presseerklärung zur Beschwerdebegründung der Rechtsanwälte Tesseraux, von Kietzell und Tronicsek.
Seiten