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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Mitdiskutanten,
es haben sich schon wieder einige Kommentare ergeben, auf die ich kurz und unvollständig antworten möchte. Dass diese Diskussion auch nach über zehn Monaten noch geführt wird, zeigt mir jedenfalls, dass dieser Fall noch keineswegs "abgeschlossen" ist.
#95 filtor: den Schuh, die Diskussion um Notrechte für Hoheitsträger nicht angeregt zu haben, ziehe ich mir an. Ich habe mich auch schon gewundert, dass diese dogmatische Debatte - die ich zunächst einmal hier heraushalten wollte - noch gar nicht angestoßen wurde. Nur soviel dazu: Es ist richtig, dass die Justiz § 32 StGB auch bei Polizeibeamten im Dienst anwendet, auch im BayPAG bleiben die Notwehrvorschriften ausdrücklich unberührt (Art. 60 II BayPAG). Die wohl überwiegende Meinung im Strafrecht (nicht ausgezählt) tendiert zur Anerkennung zumindest eines eingeschränkten Notwehr/Nothilferechts, d.h. es werden hier - insbesondere beim Schusswaffengebrauch ähnliche Verhältnismäßigkeitsgrenzen bedeutsam wie im Polizeirecht. Ihr Satz "Nothilfe über § 32 StGB kann es im Verfassungsstaat nicht geben" scheint mir aber ein arger Kurzschluss. Ein Hauptproblem, worin sich § 32 StGB und etwa Art.66 BayPAG widersprechen würden, wäre der tödliche Schusswaffeneinsatz, wenn dieser zur Abwehr von Straftaten diente, die nicht Leib und Leben betreffen, also etwa zur Abwehr eines Diebstahls.
Im vorliegenden Fall wird aber in dem Vorgehen von T.E. behauptet, es habe darin eine gegenwärtige Lebensgefahr für die Polizeibeamten bestanden. Wir sind dann wieder auf dieselbe Diskussion zurückgeworfen, die auch bei § 32 StGB besteht.
Allerdings ergibt sich nach weit verbreiteter (wenn auch nicht herrschender) Meinung durchaus eine gewisse Beschränkung der Polizei. So etwa bei Roxin (AT1 4. Aufl. § 15 Rn.114): "Allerdings wird auch nach der hier vertretenen Ansicht ein Polizist bei der Ausübung von Notwehr faktisch in der Regel schonender vorgehen müssen als ein Privater." Ob diese schonende Vorgehensweise eingehalten wurde und auch, ob eine Notwehrlage bzw. eine gegenwärtige Lebensgefahr bestand, als die beiden Polizeibeamten auf T. E. schossen, wird hier ja schon eingehend diskutiert. Die gesamte grundsätzliche dogmatische Diskussion zu dieser Frage nachzuzeichnen, das kann ein Blog nicht leisten. Ihre in #96 aufgeworfenen juristischen Aspekte sind schon mehrfach ausgeführt worden.
#97 (Saint John) M.E. erfüllen die letzten tödlichen Schüsse (frontal in den Oberkörper) die in Art. 66 BayPAG gegebene Definition des tödlichen Schusses. Ob da noch die Gefahr bestand, die diesen ultima ratio-Schuss erlaubt, ist nach meinem Dafürhalten höchst fraglich.
#98 (Hohburg) Ich bin kein Polizeirechtler und werde diesen Fall auch nicht dazu nutzen, ein polizeirechtliches Seminar im Blog durchzuführen. Ich habe im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass es richtig war, dass die Polizei den Ort des Geschehens aufsuchte. Auch Ihren weiteren Erwägungen kann ich zum Teil nicht zustimmen. Aber es ist zu prüfen, ob die Beamten bei Ihrem Einsatz Fehler gemacht haben, die die Eskalation mitverursachten. Natürlich ist man hinterher immer schlauer und die Situation am grünen Tisch ist anders zu bewerten als vor Ort in einer dynamisch sich entwickelnden Lage. Jedoch ist dies - das an die hier mitdiskutierenden Polizeibeamten gerichtet - in vielen, vielen Fällen (Operationen, Straßenverkehr, gefährliche Anlagen) der Fall, ohne dass dies die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt. Wegen (fahrl.) Tötung und Körperverletzung werden täglich etliche Menschen verurteilt, die auch berechtigt sagen könnten, im Gerichtssaal sei alles ganz anders als vor Ort.
#99 (Saint John) Dass Messerangriffe im allg. lebensgefährlich sein können, dass Angreifer sekundenschnell mehrer Meter überwinden können, ja, das ist inzwischen bekannt. Aber ob es jemandem noch möglich ist, der so viele Treffer abbekommen hat, möchte ich in Frage stellen.
# 103 (Andi): In der Diskussion (hier und im anderen Strang) sind wir schon einmal weiter gewesen: Es gibt nach den verfügbaren Informationen keinen Anlass mehr, wie zu Beginn der Ermittlungen (Anfang Mai 2009) durch Polizei und Staatsanwaltschaft geschehen, pauschale Tatsachenannahmen mit pauschalen rechtlichen Subsumtionen zu verknüpfen (nach dem Motto: Wenn Angreifer mit Messer - dann bleibt nur Schusswaffeneinsatz). Mittlerweile ergibt sich aus obj. Anhaltspunkten, dass die ersten Schüsse auf T.E. abgegeben wurden, als dieser sich wieder zur Treppe nach oben umgewandt hatte, also nicht, als er auf den Beamten zuging, der sich in die Ecke begeben hatte - allerdings haben die Zeugen es anders gesehen (diese Situation ruft nach gerichtlicher Aufklärung). Die letzten (tödlichen) Schüsse wurden abgegeben, als alle anderen Beamten bereits draußen außer Gefahr waren. Der zurückbleibende Beamte gab diese Schüsse ab, um sich selbst zu schützen , weil er keine Ausweichmöglichkeit mehr gehabt habe (wie er sagt). Dagegen spricht eine Zeugenaussage (auch dies ruft nach Aufklärung). Für mich ist also der Fall längst nicht mehr so klar, wie er im Mai 2009 dargestellt wurde. Die Umstände der Aufklärung dieses Falles (die Nebenkläger machen den Job der Polizei!) drängen ebenfalls auf eine Hauptverhandlung.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Saint John,
zu #17: aus eigener persönlicher Erfahrung, die ich hier nicht näher ausbreiten will, kann ich das nicht bestätigen. Freilich verbleiben die allermeisten Straftaten nach § 340 StGB im Dunkelfeld. Auch das mit dem "Promillebereich" polizeilicher Fehlleistungen möchte ich nicht unbedingt unterschreiben. Natürlich ist es nur eine Minderheit der Polizeibeamten, die selbst kriminelle Taten begeht, aber es dürfte als Vergleichsmaßstab nicht "die Kriminalität" herangezogen werden, sondern es müsste der "Normalbürger" herangezogen werden. Auch dieser ist nur in der Minderheit kriminell.
zu #18: Die vom IPCC vorgelegten Statistiken (auf der oben verlinkten Homepage des IPCC) über die Beschwerdebehandlung belegt leider nur, dass es aufgrund der Beschwerden ca. 10-15 % zusätzliche Sanktionen gegen Polizeibeamte gibt im Vergleich zu unabhängig von Beschwerden verhängten Sanktionen. Jedoch sind dies die Zahlen zum Zeitpunkt, zu dem das IPCC schon arbeitet, d.h. diese Zahlen geben nicht den Zustand wieder, in dem keine solche (möglicherweise disziplinierende) Behörde existiert. Einen "Nutzwert" halte ich aber auch unabhängig davon - wie oben beschrieben - für bedeutsam, nämlich hinsichtlich des Vertrauensgewinns.
Natürlich ist es nur eine "Zweckgemeinschaft" zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Gerade wegen dieses Zwecks besteht keine echte Unabhängigkeit bei Ermittlungen gegen Polizeibeamte. Die beschuldigten Beamten im Fall T. E. hatten quasi eine mehrfache "Verteidigung": Die ermittelnde Kripo, das LKA, die Staatsanwaltschaft und ihre Verteidiger waren alle in der Tendenz bestrebt, das vorherige Ermittlungsergebnis, das teilweise ja auch schon in der Öffentlichkeit war, gegen die Zweifel, die das Privatgutachten geweckt hatte, zu "verteidigen".
Wer so wie die Staatsanwaltschaften auf die Ermittlungstätigkeit der Polizei angewiesen ist, hat natürlich einen Nutzen daraus, nicht allzu kritisch mit der Polizei umzugehen. Das ist überhaupt nicht als persönlicher Vorwurf an einzelne Staatsanwälte gemeint, sondern soll hier als struktur-psychologische Problematik angesprochen werden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Saint John,
sicherlich ist es wirklichkeitsfremd, überall Psychologen in Bereitschaft zu halten. Sicherlich trifft es zu, dass Polizeibeamte in D nicht schnell zur Schusswaffe greifen und dies auch für die beteiligten Beamten die absolute Ausnahmesituation war. Sicherlich ist ein Messer auch eine sehr gefährliche Waffe - generell gesehen. Aber dennoch ist, abgesehen von solch allg. Betrachtungen der hiesige Fall für sich zu sehen: Als die tödlichen Schüsse auf T.E. abgegeben wurden war er physisch aufgrund der vielen schon erhaltenen Treffer nicht mehr in der Lage, die Distanz durch schnelle Ausfallschritte zu überwinden, um den ihn erschießenden Polizeibeamten (Oberkörpertreffer, der schießende Polizeibeamte war sehr gut ausgebildet) anzugreifen. Gerade hinsichtlich dieser Situation widerspricht ein Zeuge/Kollege der Darstellung des Beschuldigten und ausgerechnet diese Aussage wird von der Staatsanwaltschaft "geglättet" bzw. ihre Widersprüchlichkeit zur Angabe des Beschuldigetn nicht erwähnt.
Sie schreiben:
In diesem Sinne bewundere ich die Standhaftigkeit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft. Diese gibt nicht dem öffentlich aufgebautem Druck nach und leitet ein medienwirksames Verfahren ein, das mit hoher Wahrscheinlichkeit nur den beteiligten Rechtsanwälten eine Plattform bietet, sich zu inszenieren. Nein, sie stellt das Ermittlungsverfahren, wie dogmatisch vorgesehen, nach Würdigung der Beweislage ein.
Dogmatisch richtig ist die Einstellung aber nur, wenn die Tatsachen die Beweiswürdigung auch stützen. In diesem Fall bestehen große Zweifel daran. Auch "Standhaftigkeit" ist nur dann eine Tugend, wenn sie auf zutreffender Grundlage beruht, sonst nennt man es anders. Es ist - wenn nicht Polizeibeamte die Beschuldigten sind - sehr ungewöhnlich, dass ein tödlicher Waffeneinsatz wegen Notwehr im Ermittlungsverfahren eingestellt wird, wenn nur Zeugenaussagen "einer Seite" dies stützen, nicht aber die Sachbeweise.
Ihr Vorurteil gegenüber Rechtsanwälten entspricht in etwa dem anderer Leute gegen Polizeibeamte, und überzeugt mich deshalb nicht. Zumal in diesem Fall die Anwälte erst einige der Ermittlungen angestoßen haben, die eigentlich zuvörderst der Job der Staatsanwaltschaft und der ermittelnden KriPo gewesen wären. Ein Hauptverfahren böte m. E. die Chance, das hier am Ort in der Bevölkerung verlorene Vertrauen in Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz zurückzugewinnen, selbst wenn am Ende ein Freispruch stünde.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@rw:
Ich wüsste nicht, warum die Bezifferung der Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 50 km/h, auf 70 km/h) mit der rechtlichen Würdigung in Zusammenhang stehen sollte.
Warum das? Typischerweise dient doch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung dazu, dass ein Fahrer schon rechtzeitig vor dem Kreisverkehr abbremst, um sich bei der Annäherung auf diesen einstellen zu können. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung würde doch nach dem Kreisverkehr keinen Sinn mehr machen.
Nach wie vor ist offenbar umstritten, ob grundsätzlich Einmündungen/Kreuzungen bestehende Streckenbeschränkungen aufheben oder nicht. Hier gibt es ja offensichtlich keine einheitliche Rechtsprechung, was bei so einer alltäglichen und wichtigen Frage doch sehr verwundert. Auch die Fahrschulen geben hierzu unterschiedliche Informationen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Dem Wiederaufnhameantrag hat sich jetzt auch der als Haupttäter Verurteilte angeschlossen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Tourix,
Sie meinen sicherlich den Grund nach § 359 Nr.5 StPO. In der Tat stützt sich wohl der hiesige Wiederaufnahmeantrag darauf, dass neue Tatsachen zu einer Freisprechung der Verurteilten führen können. Ob dieser Antrag zulässig ist, darüber entscheidet das Gericht nach § 368 Abs.1 StPO. Hier wurde der Antrag erst in der Beschwerdeinstanz für zulässig erklärt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Achja, diese hier hatten Sie auch schon genannt - das Blogger-Gedächtnis ist kurz...
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ertan,
von den Häme-strotzenden Blogs (außer vielleicht Kommentaren im lawblog) hatte ich gar nichts gelesen, können Sie mir sagen wo? Hier jedenfalls sind wir noch gesittet geblieben, obwohl der Fall schon "ungewöhnlich" ist.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Natürlich war der heutige Jahrestag wieder Anlass für eine große deutsche Boulevardzeitung, das Foto des Täters erneut auf der Website zu veröffentlichen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die Augsburger Allgemeine berichtet hier die StA München habe das Ermittlungsverfahren gegen RAin Katja Günther eingestellt. Sie mache sich durch die Inkasso-Tätigkeit für die Abo-Fallen nicht wegen Beihilfe zum Betrug, Nötigung, Erpressung etc. strafbar. Für die Begründung der Einstellung braucht die StA allerdings 26 Seiten.
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