Kein Schalke-Bonus: Doch Fahrverbot für Asamoah?
von , veröffentlicht am 26.08.2008Ein ... Sonderfall habe hier aber nicht vorgelegen, so das OLG Hamm. Denn nach den Feststellungen des AG habe Asamoah im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewusst, dass sich seine Ehefrau bereits auf dem Weg ins Krankenhaus und damit in ärztlicher Obhut befunden habe. Allein der Wunsch, schnellstmöglich zur bevorstehenden Geburt seiner Kinder ins Krankenhaus zu gelangen, um seiner Frau beizustehen, rechtfertige die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, betonten die Richter. Zudem dürfe sich das Gericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer besonderen Notsituation begnügen, sondern müsse diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Aussage der Ehefrau, des behandelnden Arztes oder einer Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nach dem genauen Geburtstermin, überprüfen und kritisch hinterfragen, bemängelte das OLG die AG-Entscheidung. Solle nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, bedürfe es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.
Wer Näheres über notstandsähnliche Situationen und ihren Einfluss auf das Fahrverbot nach § 25 StVG nachlesen will, kann das in meinem Buch "Das Fahrverbot in Bußgeldsachen", § 5 Rn. 67 ff. tun. Hier finden sich auch Praxistipps, Mustertexte etc.
Ansonsten zum Fahrverbot bei beckonline: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008.
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