Schon wieder Ärger mit dem quarter-hour-billing!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2010

Zeithonorarvereinbarungen zählen zu den beliebtesten Formen von Vergütungsvereinbarungen. Sie sind im Regelfall auch rechtssicher zu gestalten. Häufig findet sich in solchen Zeithonorarvereinbarungen auch eine Regelung, in welchen Mindestzeittakt jeweils abgerechnet wird. Ein Zeittaktklausel von 15 Minuten ist nach dem OLG Düsseldorf jedoch unwirksam, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragrecht im besonderem zu Grunde liegenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Leitung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen. Anders als das OLG Schleswig im Urteil vom 19.02.2009  – 11 U 151/07 – , welches eine Zeittaktklausel von 15 Minuten bei einer Zeithonorarvereinbarung nicht beanstandet hatte, hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 18.02.2010 - 24 O 183/05 -seine Auffassung nochmals bekräftigt, dass eine Zeitabklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.

 

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2 Kommentare

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Wir nutzen für die Abrechnung unseres Zeithonorars die Technik. Es gibt hervorragende und bequem zu bedienende Software, mit der man minutengenau abrechnen kann, ohne daß man sich den Wolf schreibt. Wenn einige Kanzleien nach einem 15-Minuten-Takt abrechnen, ist das nur dann noch fair gegenüber dem Mandanten, wenn der Stundensatz dem eines Mc-Jobs entspricht. Ich halte diese Art der Aufwandsermittlung für ganz nah dran am roten Bereich des § 263.

 

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