Nach einem Jahr verfestigt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.03.2012

 

Unmittelbar nach der Trennung der Eheleute im September 2010 zog die Ehefrau zu ihrem neunen Lebengefährten.

 

Das OLG Oldenburg nimmt nach Ablauf nur eines Jahres eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1579 Nr. 2, 1361 III BGB an.

 

Nach herrschender Rechtsprechung - auch des Senats - kann in zeitlicher Hinsicht regelmäßig zwar nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass sich eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn „verfestigt“ hat. Im vorliegenden Fall kommen aber weitere Umstände hinzu, die die Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ auch schon vor Ablauf von 2 Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Antragstellerin hatte ihren Lebensgefährten nach eigenen Angaben bereits seit Jahren regelmäßig bei gemeinsamen Kegelurlauben getroffen. Ab Ende 2009 und besonders nach ihrer Operation und RehaKur im Jahr 2010 hat sich die Beziehung durch telefonische Kontakte kontinuierlich vertieft. Auch wenn es zu diesem Zeitpunkt - wie die Antragstellerin behauptet - noch keine intimen Kontakte gegeben haben sollte, waren sich beide doch bereits derart vertraut geworden, dass die Antragstellerin direkt nach der Trennung im September 2010 zu ihrem Lebensfährten gezogen ist, wo sie bis heute mit diesem gemeinsam lebt und ihm den Haushalt führt. Damit unterscheidet sich der Verlauf dieser Beziehung zum Beispiel ganz wesentlich von einer Beziehung, die sich erst nach der Trennung allmählich entwickelt, später zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts und schließlich nach Ablauf von 2 - 3 Jahren zur Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ führt. Vor dem Hintergrund der oben beschrieben Umstände hat sich die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten nach Auffassung des Senats bereits nach Ablauf eines Jahres so „verfestigt“, dass weitere Unterhaltsleistungen für den Antragsgegner nicht mehr zumutbar erscheinen.

 

OLG Oldenburg vom 19.03.2012 - 13 UF 155/11

 

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Auch hier gilt die Ungleichheit zwischen Pflichtigem und Berechtigtem.

Die Senkung des Selbstbehaltes beginnt mit dem ersten Tag des Zusammenzuges, wobei bei Kindern angeblich überhaupt keine Einsparung durch Zusammenleben miteinander eintritt.

Dabei sind die Einsparungen im richtigen Leben hier besonders groß, denn Lebenspartner tragen selten die Kleidung des anderen auf und übernehmen auch nicht das Fahrrad nachdem einer raus gewachsen ist.

Auch die Mietkosten sinken durch mehr Kinder ganz besonders, was zwar Eingang ins SGB gefunden hat aber von der Familienjustiz völlig ignoriert wird.

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