BGH: Zum Umfang der Haftung von Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 01.02.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (II ZR/19) erstmals klargestellt, dass die persönliche Haftung der Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht, die bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind.

Hier hatte der Insolvenzverwalter einen Kommanditisten nach einer Einlagenrückgewähr gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf Außenhaftung und hilfsweise auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern in Anspruch genommen.

Für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft ist grundsätzlich anerkannt, dass die persönliche Haftung eines Gesellschafters teleologisch zu reduzieren ist, da der Gesellschafter keinen Einfluss mehr auf die Entwicklung der Gesellschaft nehmen kann. Der Senat führt aus, dass dies ebenso für Kommanditisten gelte, da § 128 HGB vorrangig der Sicherung der Interessen der Gesellschaftsgläubiger diene.

Des Weiteren stellt der Senat fest, dass – anders als bislang überwiegend vertreten – die Einschränkung der persönlichen Haftung nicht nach der insolvenzrechtlichen Einordnung der Forderungen als Masseverbindlichkeit zu beurteilen sei. Denn in der Insolvenz ähnele die Interessenlage des Gesellschafters der eines ausgeschiedenen Gesellschafters, so dass die für ausgeschiedene Gesellschafter vorgesehene Haftungsbeschränkung des § 160 HGB analog anzuwenden sei. Gesellschafter müssten demnach jedenfalls für Verpflichtungen, die bis zur Insolvenzeröffnung begründet wurden, haften.

Zudem bestätigt der BGH erstmals die in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitete Auffassung, wonach der Insolvenzverwalter nicht zur Einziehung von Ausgleichsbeträgen von den Gesellschaftern für die Durchführung des Innenausgleichs befugt ist.

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