Steuerschaden bei unberechtigter Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1756 Aufrufe

Ist in einem Auslandsarbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber die auf die im Ausland geleistete Tätigkeit anfallenden Steuern trägt und ist ein Einsatz des Arbeitnehmers ausschließlich im Ausland und hier auch ausschließlich in einem bestimmten Land (Turkmenistan) vorgesehen, so dass das Arbeitseinkommen aufgrund der Anwendbarkeit des hierzu einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens bei regulärer Vertragsabwicklung in Deutschland nicht zu besteuern wäre, führt die von dem Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Kündigung zu vertretende Pflichtverletzung der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragsabwicklung zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe der nunmehr in Deutschland auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern.

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Der Arbeitnehmer war mit der Entwicklung von Öl- und Gasfeldern in Turkmenistan beauftragt. Vertraglich war vereinbart, dass die beklagte Arbeitgeberin die in Turkmenistan anfallenden Steuern (insb. Einkommensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge vollständig übernimmt. Während er sich in Deutschland in Urlaub befand, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Später endete sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer weiteren Kündigung der Arbeitgeberin, die sich als rechtmäßig erwies. Während der Kündigungsschutzprozesse wurde der Kläger nicht mehr in Turkmenistan beschäftigt, das Arbeitsentgelt erhielt er als Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB). Das Finanzamt stellte fest, dass das Arbeitseinkommen in Deutschland zu besteuern ist, da sich der Kläger im Streitjahr überwiegend in Deutschland und nicht in Turkmenistan aufgehalten hat. Daraus resultierte eine inländische Steuerlast in Höhe von rund 45.000 Euro. Das LAG Düsseldorf hat die Beklagte verurteilt, den Kläger diesen Steuerschaden zu ersetzen. Mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 17.11.2020 - 3 Sa 285/19, BeckRS 2020, 44532

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