Faxen verboten?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 21.05.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht5|33464 Aufrufe

Nach Ansicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Bremen hat ein Fax hinsichtlich des Schutzziels Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (siehe hier; siehe ferner den 2. Jahresbericht nach der DS-GVO). Fax-Dienste enthielten in der Regel keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie seien daher nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet. Die Bremische Verwaltung gehe davon aus, bis Ende 2022 alle Faxgeräte durch sicherere Technologien abgelöst zu haben. Bis dahin seien ihre Beschäftigten gehalten, die Faxtechnik nicht mehr für die Übermittlung personenbezogener Daten zu verwenden. Ähnlich äußerte sich Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (siehe auch OVG Lüneburg). Und auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz rät vom Versand sensibler personenbezogener Daten zumindest per Online-Fax ab.

Wenn das stimmt: was gilt für den Faxverkehr zwischen den Parteien und den Gerichten? Enthalten gefaxte fristgebundene Schriftsätze wie die Berufung nicht immer personenbezogene Daten? Muss ein Rechtsanwalt oder muss eine Geschäftsstelle sich aus diesem Grunde doch der Briefpost oder des beA bedienen?

Das kann sein! Jedenfalls die BRAK schreibt Folgendes:

Zumindest, wenn es um sensible Daten geht, müssten sichere Verfahren genutzt werden wie etwa Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mails „oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post. Ein sicheres Verfahren sei ... das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

 

 

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5 Kommentare

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Das elektronische Anwaltspostfach funktioniert leider oft nicht.

Teils aus Gründen der wohl nicht ganz unbedenklichen oder nicht ganz fehlerfreien Konstruktion oder Installation des laufend updatbaren beA, teils auch wegen Unzulänglichkeiten der jeweiligen anwaltlichen individuellen Hardware oder Software, oder Fehler der jeweilig individuellen Internetverbindungen.

Hierzulande ist die Telefaxübertragung seit rund 50 Jahren bekannt und seit rund 40 Jahren grundsätzlich bewährt.

Insbesondere zur gut belegbaren Fristwahrung bei Rechtsmitteln (z.B. Berufungseinlegung) ist das Telefax sehr gut geeignet, ggf. auch als "Backup", also als sicherheitshalber versandte Zweitschrift (neben beA-Versand oder Nachtbriefkasteneinwurf).

Das ist zwar nicht bei allen Gerichten und Geschäftststellen gerne gesehen, gibt dem Anwalt jedoch oft ein beruhigendes Gefühl.

Unternehmen, die nicht verbraucherfreundlich sein wollen, und die keine Beschwerden oder Reklamationen wollen, bzw. die Empfangsbestätigungen vermeiden wollen, haben in den letzten Jahren jedoch ihre Faxgeräte abgeschafft, und benutzen nur noch "no-reply"-E-mail-Adressen.

Vermeiden sollte man jedoch mit Rücksicht auf die Empfänger das Versenden von Telefaxen von mehr als hundert Seiten, sowie Faxe mit wertvollen ausbeutbaren besonders hochsensiben Geschäftsgeheimnissen (z.B. bei Patentanmeldungen).

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Falls das so wäre, sollte dann nicht konsequenterweise für Telefonate das gleiche gelten?

Dann also z.B. auch keine Namensnennung mehr am Telefon?

Und nur noch verschlüsselte Telefonate?

Das will der Staat doch wohl eigentlich eher nicht, oder?

Und viele Bürger würden es wohl auch als zu kompliziert oder als zu übertrieben empfinden.

Darüber nachdenken kann man aber natürlich.

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Die LTO-Presseschau:

Faxe an Gerichte: Oliver Elzer (beck-community) fragt, ob es noch zulässig ist, Schriftsätze mit persönlichen Daten an Gerichte zu faxen. Anlass ist die Feststellung der Bremer Datenschutzbeauftragten, dass Faxe keinerlei Sicherungsmaßnahmen aufweisen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Das charmante an der Übertragung per Fax ist doch: Sie unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Insofern bestünde Handlungsbedarf, wenn der Datenschützer recht hat.

Ich denke: Wenn jemand eine Faxnummer nennt, muss ich mich darauf verlassen können, dass der das Fernmeldegeheimnis wart & ist er verantwortlich, wenn er's nicht tut. Zumindest an Rechtsanwälte, Ärzte, Krankenhäuser, Versicherungen und ähnliche Unternehmen werde ich weiterhin gern Faxe verschicken & werde mir das auch nicht vom Datenschutzbeauftragten verbieten lassen. Genau dort würde ich mich allerdings sofort beschweren, wenn personenbezogene Daten aus meinem Fax beim Empfänger ins Internet versickern oder sonst Menschen zugänglich werden, die das nichts angeht.

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