EU-Staaten beschließen Lieferkettengesetz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.05.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1500 Aufrufe

Das europäische „Lieferkettengesetz“ hat die letzte Hürde genommen: Am 24.5.2024 passierte es den Ministerrat in Brüssel. Bei dem in der Presse oftmals als „Gesetz“ bezeichneten Rechtsakt handelt es sich um eine Richtlinie, nämlich Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit - Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Künftig werden Unternehmen für Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung bei der Produktion ihrer Güter in die Pflicht genommen. Die Regeln waren im Verhandlungsprozess abgeschwächt worden. Dadurch sind weniger Unternehmen von ihnen betroffen als ursprünglich geplant. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Ein Jahr später werden auch Firmen mit 4.000 Mitarbeitenden und 900 Millionen Euro Umsatz betroffen sein und erst nach Ende der Übergangszeit von fünf Jahren auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz.

Die neue EU-Lieferketten-Richtlinie verpflichtet die betroffenen Unternehmen auch dazu, Klimapläne zu erstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsmodelle der Unternehmen nicht nur menschenrechtskonform sind, sondern auch mit dem Ziel vereinbar sind, die Erderwärmung auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen. 

Der Richtlinientext muss noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach haben die EU-Staaten gut zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigte bereits an, dass es keine Doppelbelastung durch das deutsche und das europäische Lieferkettengesetz geben solle. Gesetzgeberisch werde die Ampel dafür sorgen, dass Bürokratie beschränkt werde.

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