„Kauf nie ein Fahrzeug privat, die wollen dich nur abziehen“...oder: "Kauf lieber meinen Schrott-Vectra, denn ich bin Superhändler"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|953 Aufrufe

Der Angeklagte warnte seine Kunden so...und zog die Kunden dann selbst ab. Z.B. indem er vorspiegelte, Händler zu sein und eine Händlergarantie verschaffen zu können. 

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € kostenpflichtig verurteilt.

 Vergehen, strafbar gemäß § 263 Abs. 1 StGB

 Gründe: 

 I.

 Der am ... 2004 in P. geborene K. ist seit vier bis fünf Wochen selbstständig im Autohandel tätig. Zuvor hat er auf dem Gelände der Firma Z. in P. ebenfalls schon Fahrzeuge verkauft. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte F. bei W.. Weiteres ist über die persönlichen Verhältnisse nicht bekannt, da weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung verweigert wurden und auch kein Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe stattfand.

 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

 II.

 Nach der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest.

 Am 22.04.2023 begab sich der Geschädigte I. zur Firma Z. in der D.-straße N01 in P., weil er sich für ein Fahrzeug interessierte, das von genannter Firma im Internet inseriert worden war. Nachdem man ihm vor Ort mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug bereits verkauft ist, interessierte sich der Zeuge im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit dem Angeklagten auf dem Gelände der Firma für einen PKW Opel Vectra B Caravan, der zwischen zu verkaufenden Autos der Firma abgestellt war. Der Geschädigte wollte eine Probefahrt machen, dies wurde ihm jedoch unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug gerade zugeparkt sei, verweigert. Im Fahrzeug befand sich ein „Zu-Verkaufen-Schild“ der Firma Z. und es wurde eine zwölfmonatige Händlergarantie versprochen. Als der Geschädigte angab, noch einen weiteren Termin in P. zwecks Erwerbs eines Fahrzeugs von privat zu haben, äußerte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten: „Kauf nie ein Fahrzeug privat, die wollen dich nur abziehen“.

 Der Geschädigte I. einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis von 2400,00 €, inklusive neuer TÜV-Prüfung und vereinbarte mit diesem, dass ihm sowohl der Fahrzeugbrief als auch die neue TÜV-Bescheinigung zugeschickt werden, damit er das Fahrzeug in seinem Wohnort anmelden könne. Der Geschädigte ging dabei davon aus, dass er den Vertrag mit der Firma N. schließt und er eine zwölfmonatige Garantie erhält. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten eine Anzahlung von 1400,00 €.

 Die Probefahrt sollte bei Abholung des Fahrzeuges eine Woche später stattfinden.

 Der Geschädigte konnte vereinbarungsgemäß das Fahrzeug nach Zusendung der Unterlagen ummelden. Als er am 29.04.2023 erneut bei der Firma Z. erschien, um das Fahrzeug abzuholen, war der Angeklagte zunächst nicht vor Ort. Es kam lediglich zu einer kurzen Probefahrt mit der Begründung, der Tank sei fast leer. Dem Geschädigten fiel bei der Probefahrt bereits auf, dass die Temperatur des Motors relativ hoch war.

 Als der Geschädigte nun einen schriftlichen Vertrag verlangte, wurde dies zunächst von den Mitarbeitern der Firma N. verweigert, der Angeklagte sei auch nicht da. Schließlich kam der Angeklagte doch hinzu und ließ den Geschädigten auf einem Vertragsformular unterschreiben, wobei der obere Teil des Bogens verdeckt wurde. Nachdem das vorgelegte Formular vom Angeklagten sofort nach der Unterschrift weggepackt worden war, verlangte der Geschädigte erneut die Herausgabe des Vertrages, um sich alles ansehen zu können. Dabei fiel ihm auf, dass im Vertrag nicht die Firma als Käufer aufgeführt wurde, sondern der Angeklagte als Privatperson. Der Geschädigte wollte nun vom Vertrag zurücktreten. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass man ihm dann lediglich 1600,00 € zurückzahlen könne und er den Rest des Geldes nicht zurückerhalten werde. Der Geschädigte versuchte darauf hinzuwirken, dass die Garantie in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wird. Der Angeklagte notierte zunächst unter Punkt III. Sondervereinbarungen: „sechs Monate Gewährleistung Motor, Getriebe“. Nachdem der Geschädigte weiterhin intervenierte, dass zwölf Monate vereinbart seien, wurden die sechs Monate in zwölf Monate abgeändert. Obwohl der Angeklagte zuvor angegeben hatte, dass eine Händlergarantie nicht möglich sei, händigte er dem Geschädigten außerdem eine Garantieurkunde, Blatt 17 ff der Akten, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus, in der die Privatanschrift des Angeklagten unter „Ihr Fachhändler“ angegeben ist und dem Geschädigten eine zwölfmonatige Händlergarantie gegeben wird. Der Geschädigte ging davon aus, dass er damit eine Garantie für die Übernahme von Reparaturkosten hatte. Bereits auf der Rückfahrt stellte sich heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und erneuert werden muss. Außerdem bestanden an dem Wagen weitere Mängel. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1727,59 €. Als der Geschädigte I. versuchte, über die vom Angeklagten ausgestellte Händlerkarte den Reparaturschaden geltend zu machen, lehnte die Firma R. die Zahlung ab, weil das Fahrzeug privat erworben wurde und die genannte Garantievereinbarung der Firma R. nicht vorlag.

 III.

 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

 Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert.

 Der Zeuge I. hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und detailreich bekundet, dass er auf der Suche nach einem PKW gewesen sei und in P. sowohl ein Fahrzeug bei der Firma Z. gefunden habe und auch ein anderes Fahrzeug von privat. Er sei dann zunächst zum Autohandel gefahren, wo ihm der Angeklagte auf dem Gelände entgegengekommen sei. Das von ihm inserierte Fahrzeug sei bereits verkauft gewesen. Er habe mitgeteilt, dass er einen Kombi suche und sei dann auf dem Gelände fündig geworden. Das Fahrzeug habe in zweiter oder dritter Reihe zwischen anderen Fahrzeugen gestanden. Er habe sich dann noch das Fahrzeug bei dem Privatmann ansehen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte zu ihm gesagt: „Kauf nie ein Fahrzeug privat, die wollen dich nur abziehen“. Der Privatkauf sei dann tatsächlich nichts geworden und er sei zurück zum Gelände des Autohandels gekehrt, wo er wiederum nach dem Angeklagten gefragt habe. Sie hätten sich das Auto angesehen und er habe eine Probefahrt machen wollen, der Angeklagte habe dies jedoch verneint, da man die anderen Fahrzeuge nicht habe wegfahren wollen, die das gewählte Fahrzeug zugeparkt hätten. Er habe sich trotzdem mit dem Angeklagten geeinigt. Im Fahrzeug habe sich ein Verkaufsschild befunden, auf dem u. a. gestanden habe, dass das Fahrzeug auf Wunsch auch mit neuem TÜV verkauft werde und dass eine zwölfmonatige Händlergarantie bestehe. Das Fahrzeug habe inklusive TÜV 2400,00 € gekostet. Er habe 1400,00 € angezahlt, was ihm auch quittiert worden sei. Er habe vereinbart, dass ihm die neue TÜV-Bescheinigung und der Fahrzeugbrief zugesandt werden, damit er das Fahrzeug bei sich zu Hause anmelden kann. Eine Woche später sei er zum Abholen erneut in P. gewesen. Das Fahrzeug habe bereits mit laufendem Motor an der Tankstelle gestanden. Er habe nun eine Probefahrt machen wollen. Der Angeklagte sei nicht dabei gewesen, sondern ein anderer Herr habe ihn begleitet. Aus seiner Sicht sei das Auto fast heiß gelaufen. Als sie zurück im Büro gewesen seien, habe die andere Person die restlichen 1000,00 € verlangt. Er habe daraufhin geäußert, dass er einen schriftlichen Kaufvertrag haben wolle, was von der anderen Person jedoch verneint worden sei. Man habe geäußert, dass es das nicht gebe oder er müsse in der nächsten Woche wiederkommen, wenn der Angeklagte wieder da sei. Der Angeklagte sei aber doch noch gekommen und habe einen Kaufvertrag gemacht. Als er den Vertrag unterschrieben habe, habe er die Kopfzeile nicht sehen können. Der Angeklagte habe dann auch alles ganz schnell wieder eingepackt. Daraufhin habe er gefordert, die Unterlagen noch einmal sehen zu dürfen. Er habe dann festgestellt, dass es sich um einen Privatkaufvertrag gehandelt habe. Er habe die Garantie gefordert. Der Angeklagte habe gesagt, da er kein Händler sei, gebe es auch keine Garantie. Daraufhin habe er selbst vom Kaufvertrag zurücktreten wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er dann aber nur 1600,00 € zurückbekomme, da aufgrund der Ummeldung eine weitere Wertminderung beim Fahrzeug eingetreten sei. Er habe geäußert, die Polizei holen zu wollen, woraufhin er rausgeworfen worden sei. Im Vertrag habe zunächst unter Sondervereinbarungen „sechs Monate Gewährleistung Motor, Getriebe“ gestanden. Nachdem er noch einmal darauf gepocht habe, dass ihm aber zwölf Monate Händlergarantie zugesichert worden seien, habe man aus den sechs Monaten zwölf Monate gemacht. Ihm sei vom Angeklagten die Garantieurkunde Blatt 17 ff der Akte, die er in der Hauptverhandlung im Original vorlegte, übergeben worden. Er könne nicht mehr 100%ig sagen, ob der Angeklagte selbst die Garantie unterschrieben habe, dieser habe jedoch ansonsten alles ausgefüllt. Er sei die ganze Zeit davon ausgegangen, dass er den Vertrag mit der Firma schließe. Der Angeklagte habe ihm ja am Anfang sogar noch gesagt, dass er nicht bei Privatleuten kaufen solle. Bereits auf der Rückfahrt sei er in einer Werkstatt gewesen, wo sich herausgestellt habe, dass Öl in den Motorraum laufe. Ein Kostenvoranschlag habe eine Rechnungssumme in Höhe von 1727,59 € ergeben.

 Die Angaben des Zeugen I. sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge schildert detailreich, was Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war, wobei er dabei auch immer wieder zugibt, dass er selbst sich möglicherweise nicht richtig verhalten haben könnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine.

 IV.

 Der Angeklagte hat sich vorliegend eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat dem Zeugen I. bereits am 22.04.2023 fortgesetzt bis zur Übergabe des Fahrzeuges vorgetäuscht, dass ein Kaufvertrag mit einem Händler geschlossen wird und der Geschädigte eine zwölfmonatige Garantie hat. Der Geschädigte musste nach dem Verhalten des Angeklagten davon ausgehen, dass dieser gerade nicht als Privatmann verkauft. Das zu verkaufende Fahrzeug befand sich auf dem Gelände der Firma N. zwischen weiteren zu verkaufenden Fahrzeugen, es befand sich hinter der Windschutzscheibe ein Verkaufsschild, auf dem eine Händlergarantie zugesichert wurde und der Angeklagte äußerte darüber hinaus gegenüber dem Geschädigten, er solle bloß nicht bei Privatleuten kaufen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde der Vertrag mündlich geschlossen, man hatte sich bereits über alle wesentlichen Umstände geeinigt. Die Täuschung wurde auch im Folgenden fortgesetzt, als der Geschädigte eine Woche später das Fahrzeug abholen wollte und einen schriftlichen Kaufvertrag forderte. Durch das Verdecken der Kopfzeile und das sofortige Wegpacken des Vertrages sollte verhindert werden, dass der Geschädigte noch vor Ort bemerkt, dass gerade doch kein Händler Vertragspartner werden sollte. Darüber hinaus wurde zu diesem Zeitpunkt dem Geschädigten eine Händlergarantiekarte übergeben, die weiterhin suggerieren sollte, dass der Geschädigte eine Gewähr für die Übernahme von Reparaturkosten hat. Der Geschädigte sollte zu diesem Zeitpunkt durch dieses Gebaren offensichtlich davon abgehalten werden, weiter zu insistieren bzw. seine berechtigten Ansprüche vor Ort notfalls mit Hilfe der Polizei geltend zu machen.

 Dadurch, dass die vereinbarte Händlergarantie tatsächlich nicht vorhanden war, ist dem Geschädigten ein Schaden entstanden. Eine weitere Schadensvertiefung ist durch die fortgesetzte Täuschung des Angeklagten bei Abholung des Fahrzeugs entstanden. Der Geschädigte wollte vom Vertrag zurücktreten, wurde letztlich u. a. aber auch durch die Übergabe der Garantieurkunde davon abgehalten. Er verließ das Gelände der Firma, ohne weiterhin seine Ansprüche geltend zu machen.

 V.

 Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt fast 19 Jahre alt. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine genaueren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Nach dem Eindruck, den man in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, konnte das Gericht keine Reifeverzögerungen feststellen. Bekannt ist, dass der Angeklagte jetzt selbstständig als Autohändler tätig ist und auch bereits zum Tatzeitpunkt auf dem Gelände der Firma N. Fahrzeuge verkauft hat. Er hat selber Kaufverträge ausgefüllt und Garantiezusicherungen gegeben. Es handelt sich gerade nicht um eine jugendtypische Straftat. Das Gericht hat daher vorliegend das allgemeine Strafrecht angewendet.

 Der Gesetzgeber sieht für einen Betrug ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat es versäumt vorliegend durch eine geständige Einlassung eine Strafmilderung herbeizuführen. Zu Lasten des Angeklagten ist hier zu sehen, dass der Zeuge I. durch sein Verhalten erheblich geschädigt wurde. Der Angeklagte hat die Naivität des Zeugen I. schamlos ausgenutzt. Dieser wurde dabei wiederholt getäuscht.

 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht vorliegend eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe von 20 Tagessätzen hat das Gericht die Einkünfte des Angeklagten als Gebrauchtwagenhändler geschätzt.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

AG Essen Urt. v. 15.4.2024 – 70 Ds-55 Js 779/23-280/23, BeckRS 2024, 10435

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