"Wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang" - nur bei der Körperschaftsteuer, nicht bei der Gewerbesteuer (BFH v. 13.3.2024 - I R 30/21)

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 13.06.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2189 Aufrufe

Irrungen, Wirrungen, rund um die Ausschüttung im Erwerbsjahr bei Körperschaften! Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 6.9.2023 (I R 16/21, BeckRS 2023, 38841) ein „Machtwort“ gesprochen und die Rückbeziehungsregel des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG weiter als die Finanzverwaltung interpretiert: § 8b Abs. 4 Satz 1 1. HS KStG nimmt im Wege einer Rückausnahme Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG aus der Steuerfreiheit aus, wenn die Beteiligung an der leistenden Körperschaft „zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat“. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Damit werden seit dem März 2013 unionsrechtliche Problematiken im Wege einer „Gleich-Schlecht-Behandlung“ in- und ausländischer Kapitalgesellschaften (BeckOK KStG/Pohl KStG § 8b Rn. 755) aus der Welt geschafft. Verfassungrechtliche Bedenken dagegen hat der BFH (Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17, BStBl. II 2020, 690) verneint. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 8.3.2023 – 2 BvR 1832/20, BeckRS 2022, 53487).

Durch das Urteil I R 16/21 wurde dann jedenfalls der unterjährige Erwerb bei einem „wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang“, an dem mehrere Veräußerer beteiligt sind, erleichtert. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt am Main vom 16.8.2021, DStR 2021, 2468, unter 5.) können danach – ganz ähnlich der Handhabung beim „qualifizierten Anteilstausch“ nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwStG (BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Tz. 21.09, zweiter Absatz) – mehrere Veräußerer aufgrund eines einheitlichen Entschlusses durch ein einheitliches schuldrechtliches Rechtsgeschäft in einer einheitlichen notariellen Urkunde eine Begünstigung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG auslösen, wenn in Summe mindestens 10 % der Anteile erworben werden. Gewerbesteuerlich gelten indes die starren Regelungen des § 8 Nr. 5 GewStG iVm § 9 Nr. 2a GewStG weiter – zu Beginn des Erhebungszeitraums muss eine 15 %-Beteiligung vorliegen (R 9.3 Satz 2 GewStR). Eine Rückbeziehungsregel gibt es hier nicht – nur mit dem Erhebungszeitraum lässt sich spielen (§ 14 Satz 3 GewStG; R 9.3 Satz 5 GewStR).

So ergibt sich in dem Urteil des BFH vom 13.3.2024 (I R 30/21) nun ein bitter-süßes Ende: Zwar war dort die körperschaftsteuerliche Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG aufgrund des aus I R 16/21 bekannten „aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgangs“ im Erwerbsjahr zu gewähren. Allerdings hatte das FG in seinem (merkwürdig knappen) Urteil (FG Sachsen v. 13.10.2020 – 8 K 666/20, BeckRS 2020, 55011) die Gewerbesteuer nicht richtig in den Blick genommen. Hier war ein unterjähriger Erwerb in keinem Fall zurückzubeziehen – unabhängig von allen Details des Erwerbsvorgangs. Die vollständige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG blieb der Klägerin allein aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots erspart (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

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