Dolmetscher für Pflichtverteidiger für ein Mandantengespräch unmittelbar vom Gericht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.08.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1046 Aufrufe

Braucht der Pflichtverteidiger einen Dolmetscher für Mandantengespräche, so wird dies üblicherweise so erledigt, dass die Erforderlichkeit der Beiziehung durch den Verteidiger seitens des Gerichtes festgestellt wird. So kenne ich das auch nur. Es gibt aber auch die "unmittelbare Möglichkeit" der Beiordnung durch das Gericht. Da habe ich einmal wieder etwas beim BGH gelernt!

 

Für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S., wird dem Beschuldigten Herr P., K. , als Dolmetscher beigeordnet.

 Gründe: 

 Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen.

 Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).

 Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).

BGH Beschl. v. 8.7.2024 – 5 StR 236/24, BeckRS 2024, 16872

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