Echt lieb: OLG Oldenburg mag diese rasenden 86-jährigen Opas doch ganz dolle

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1382 Aufrufe

Ich bin baff. Der Betroffene Opa ist ein Raser, weil er Schmerzen hat. Und hätte ein Fahrverbot bekommen müssen. Und es war keine Härte feststellbar. Er hat zwar eine kleine Rente, seine Frau ist aber offenbar betucht. "Egal, wir sind voll nett", so das OLG. Manch ein Betroffener, der tatsächliche Härten durch ein Fahrverbot hinnehmen musste, wird sich die Augen reiben. Aus gutem Grund. Denn es lagen nur ein paar "entlastende" Umstände vor. Nicht einmal § 4 Abs. 4 BKatV hat das OLG angewandt. Warum? Keine Ahnung. In Bayern wäre das nicht passiert.

 

Der Betroffene ist 86 Jahre alt und hat keine Eintragungen im Register. Tatort war eine -wenn auch innerörtliche Bundesstraße. Die Tatzeit war 23:50 Uhr.

 Das Amtsgericht ist offenbar zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser “dringend ein Krankenhaus aufsuchen musste“ und ist wohl auch davon ausgegangen, dass der Betroffenen unter Schmerzen gelitten hat.

 Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene selbst nur über eine Rente von 312 € verfüge. Es ist wohl auch davon ausgegangen, dass der Betroffene „nicht gut laufen“ könne. Wie aber Taxifahrten zu den regelmäßigen Arztbesuchen bei einem Einkommen von 312 € bezahlt werden könnten, ist nicht ersichtlich, da die vom Amtsgericht aufgezeigte Möglichkeit einer Kreditaufnahme rein theoretischer Natur sein dürfte. Soweit das Amtsgericht auf ein höheres Einkommen der Ehefrau des Betroffenen abstellt, ist dieses für die gegen ihn zu verhängende Sanktion irrelevant.

 Da somit im Hinblick auf die Tat als solche, als auch bezüglich der Auswirkungen eines Fahrverbotes auf den Betroffenen, bereits nach den getroffenen (knappen) Feststellungen, eine Reihe entlastender Umstände vorliegen, hat der Senat das Fahrverbot entfallen lassen. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Betroffenen hat er auch von einer Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

 

OLG Oldenburg Beschl. v. 15.8.2024 – 2 ORbs 114/24 (220 Js 11760/24), BeckRS 2024, 20977

 

 

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