Vortest und Schuldfähigkeit?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.09.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1196 Aufrufe

Da ist mir eine Entscheidung über den Weg gelaufen, die schon ein paar Monate zurückliegt und in der es um die Bedeutung der Beurteiung der Schuldfähigkeit geht, wenn lediglich Vortestwerte zur Verfügung stehen. Ich habe die Orientierungssätze der Entscheidung einmal eingefügt:

 

Steht dem Tatrichter zur Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis eines polizeilichen „Vortests“ durch ein Atemalkoholmessgerät zur Verfügung, bei dem der an sich als Milligramm pro Liter Blut gemessene Atemalkohol in einen als Promille ausgewiesenen Blutalkoholwert umgewandelt wird, so ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um ein wissenschaftlich valides Ergebnis, sondern nur um eine statistische Näherung handelt, die nur bedingt forensisch verwertbar ist. Zwar wird bei signifikant hohen Werten auch hier eine Befassung mit § 20 StGB zu erwarten sein. Da für ihre ungefähre Richtigkeit aber nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit streitet, können die Werte durch andere Beweisanzeichen und Umstände, etwa ein kontrolliertes Leistungsverhalten, leichter „entkräftet“ werden als dies bei prozessual validen Blutalkoholwerten der Fall ist.

KG Beschl. v. 27.5.2024 – 3 ORs 41/24, BeckRS 2024, 12875

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