LAG Rheinland-Pfalz: Keine Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Urlaub

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.09.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1297 Aufrufe

Passend zur ausklingenden Sommerzeit ist von einer neuen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.06.2024 – 5 Sa 255/23, BeckRS 2024, 19213) zu berichten, die sich mit einer von einem Betriebsratsvorsitzenden eingeklagten Zeitgutschrift wegen Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs befasst.

Der Kläger ist Vorsitzender eines fünfköpfigen Betriebsrats. Ende 2022 wurden ihm fünf Tage Urlaub genehmigt. Genau in diesem Zeitraum wurde dann kurzfristig eine Betriebsversammlung angesetzt. Der Kläger unterbrach (ohne Absprache mit seinem Arbeitgeber) seinen Urlaub zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlung. Die hierfür aufgewendete Zeit (18,5 Stunden) möchte er nun seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Die Arbeitgeberin lehnt das ab.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat der Arbeitgeberin im Einklang mit der Vorinstanz recht gegeben. Der Anspruch folge weder aus § 37 Abs. 2 BetrVG noch aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, für die Zeit, in der er in seinem Erholungsurlaub an drei Tagen Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Der Kläger habe in seinem Urlaub Entgelt und eine Stundengutschrift von 7,5 Stunden pro Urlaubstag erhalten. Eine Vergütung seiner Betriebsratstätigkeit wäre mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG und dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG unvereinbar. Im Fall der Verhinderung werde der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 BetrVG von seinem Stellvertreter vertreten. Die Gewährung von Erholungsurlaub sei ein Verhinderungsfall, weil sie bewirke, dass der Betriebsratsvorsitzende von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit suspendiert wird. Der Stellvertreter sei zuständig. Werde einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, gehe die Urlaubsgewährung regelmäßig mit einer Suspendierung der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratsamts einher.

Das Gericht verneinte zudem einen Anspruch aus betrieblicher Übung. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Beklagte durch regelmäßige Gutschriften von Arbeitsstunden während des Urlaubs eine entsprechende betriebliche Übung etabliert hat. Die wenigen vorgetragenen Fälle reichten nicht aus, um eine solche Praxis anzunehmen. Schließlich wäre eine solche betriebliche Übung auch mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG unvereinbar, da Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit keine zusätzlichen Vergütungsansprüche erwerben dürfen.

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