Keine wiederholte vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ohne geänderte Sachlage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.06.2008

Das LG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 14.2.2008 - Qs 19/08 (NZV 2008, 259) unter anderm entschieden, dass eine wiederholte vorläufigeFahrerlaubnisentziehung im selben Verfahren dann nicht mehr möglich ist, wenn einmal eine solche Entziehung gescheitert ist. Hintergrund war ein Fall, in dem zunächst bei dem zuständigen Ermittlungsrichter beim AG L. ein Beschluss nach § 111a StPO erwirkt worden war, der dann aber von demselben Richter nach Beschwerde des Beschuldigten wieder aufgehoben wurde. Etwas mehr als 2 Monate später beantragte die Staatsanwaltschaft dann beim Ermittlungsrichter des AG Z. erneut die vorläufige Entziehung. Das LG Zweibrücken hat auf die Beschwerde des Beschuldigten festgestellt, dass durch die nicht erfolgte Anfechtung des aufhebenden Beschlusses des AG L. durch die Staatsanwaltschaft eine "beschränkte materielle Rechtskraft" eingetreten sei. Deshalb könne nur bei veränderter Sachlage ein neuer Antrag der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt sein. Der neuerliche Beschluss wurde damit "einkassiert".

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