Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr- auch im selbstständigen Beweisverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.06.2008

Die meiner Meinung nach unzutreffende, weil einseitig nur am Wortlaut ausgerichtete und Sinn und Zweck der Regelung nicht hinreichend berücksichtigende Auffassung des BGH breitet sich leider weiter aus - auch der VI. Zivilsenat, Beschluss vom 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - hat sich der Rechtsauffassung des III. und des VIII. Zivilsenats angeschlossen. Die in der Entscheidung weiter getroffene Aussage, dass die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 IV auch beim nachfolgenden selbstständigen Beweisverfahren greift, ist folgerichtig und als solche nicht zu beanstanden.

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

die spannende Frage, die der BGH nicht entschieden hat, ist für mich: Liegt derselbe Gegenstand vor? Werden außergerichtlich Ansprüche verfolgt und im Beweisverfahren die Sicherung der Ansprüche betrieben, so könnte einiges dafür sprechen, von unterschiedlichen Gegenständen auszugehen.

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Sehr geehrter Herr Fölsch,
als Anwalt sollte man bei der Geschäftstätigkeit genau darauf achten und dies auch durch klare Formulierungen und äußere Merkmale wie z.B: unterschiedliche Schreiben etc. zum Ausdruck bringen, worauf sich die Geschäftstätigkeit bezieht- auf ein mögliches späteres Hauptsacheverfahren oder auf das selbstständige Beweisverfahren.Nur im letzteren Fall kommt eine Anrechnung in Betracht.

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