Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr- auch im selbstständigen Beweisverfahren
von , veröffentlicht am 26.06.2008Rechtsgebiete: AnrechnungGeschäftsgebührselbstständiges BeweisverfahrenVergütungs- und Kostenrecht2|9179 Aufrufe
Die meiner Meinung nach unzutreffende, weil einseitig nur am Wortlaut ausgerichtete und Sinn und Zweck der Regelung nicht hinreichend berücksichtigende Auffassung des BGH breitet sich leider weiter aus - auch der VI. Zivilsenat, Beschluss vom 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - hat sich der Rechtsauffassung des III. und des VIII. Zivilsenats angeschlossen. Die in der Entscheidung weiter getroffene Aussage, dass die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 IV auch beim nachfolgenden selbstständigen Beweisverfahren greift, ist folgerichtig und als solche nicht zu beanstanden.
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPeter Fölsch kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
die spannende Frage, die der BGH nicht entschieden hat, ist für mich: Liegt derselbe Gegenstand vor? Werden außergerichtlich Ansprüche verfolgt und im Beweisverfahren die Sicherung der Ansprüche betrieben, so könnte einiges dafür sprechen, von unterschiedlichen Gegenständen auszugehen.
Dr. Hans-Jochem... kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Fölsch,
als Anwalt sollte man bei der Geschäftstätigkeit genau darauf achten und dies auch durch klare Formulierungen und äußere Merkmale wie z.B: unterschiedliche Schreiben etc. zum Ausdruck bringen, worauf sich die Geschäftstätigkeit bezieht- auf ein mögliches späteres Hauptsacheverfahren oder auf das selbstständige Beweisverfahren.Nur im letzteren Fall kommt eine Anrechnung in Betracht.