Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor dem Vergabesenat

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.07.2008

Einen Sonderfall der Anrechnung der Geschäftsgebühr hatte das OLG Celle - Beschluss vom 23.06.2008, 13 Verg 10/07 - zu entscheiden, nämlich ob die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor dem Vergabesenat anzurechnen ist. Zurecht meinte das OLG Celle: nein ( siehe hierzu auch näher Lausen, NZBau 2005, 440).

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A.A. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 26.01.2009 in VII-Verg 17/08, nrwe.
Auszug aus den Gründen des Beschlusses:
"cc) Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift bestehen keine Gründe. Soweit die Gegenauffassung darauf verweist (KG NZBau 2005, 358; ebenso OLG München, Beschluss vom 12.06.2008, Verg 13/07; OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2008, 13 Verg 10/07; so letztlich auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2006, 11 Verg 3/07 und 4/07, BeckRS 2008, 20395, das eine Anrechnung für unangemessen hält, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein Rechtsmittelverfahren handele), das Verfahren vor der Vergabekammer gleiche eher einem gerichtlichen Verfahren, trifft dies jedenfalls kostenrechtlich nicht zu. Wie der BGH mit Beschluss vom 23.09.2008 (X ZB 19/07) entschieden hat, hat der Gesetzgeber durch § 128 Abs. 4 S. 3 GWB das Verfahren vor der Vergabekammer kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren gleichgestellt (Rdnrn. 10 ff.).
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III.
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An einer Zurückweisung der Erinnerung sieht sich der Senat jedoch durch die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt, Celle und München gehindert. Sie haben nämlich - jeweils tragend - entschieden, dass eine (Teil-)Anrechnung der durch die Vertretung vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Vertretungsgebühr für das Verfahren vor dem Vergabesenat nicht stattfinde.
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Der Senat hat daher die Sache gemäß § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Vorschrift gilt auch in Kostensachen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07 - unter Rdnr. 5)."

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